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Allgemeinverfügung des Landkreises Heidekreis zur Einstellung des Betriebs von Gemeinschaftseinrichtungen i. S. v. § 33 IfSG

Allgemeinverfügung des Landkreises Heidekreis
zur Einstellung des Betriebs von Gemeinschaftseinrichtungen i. S. v. § 33 IfSG

Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Auch in Deutschland gibt es mittlerweile eine Reihe von Fällen, meist in Verbindung mit Reisen in Risikogebiete und aus besonders betroffenen Regionen. Die Erkrankung COVID-19 verläuft in den meisten Fällen als grippaler Infekt und ist von einem Schnupfen oder einer echten Grippe (Influenza) klinisch nicht zu unterscheiden.

Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) wird mit Wirkung vom 16.03.2020 auf Weisung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung folgende Allgemeinverfügung erlassen:

1.    Der Unterrichtsbetrieb für alle Schulen im Landkreis Heidekreis wird untersagt.

Dies gilt auch für die Durchführung sonstiger schulischer Veranstaltungen sowie nichtschulischer Veranstaltungen, wie Sportveranstaltungen, Theateraufführungen, Vortragsveranstaltungen, Konzerte und vergleichbare Veranstaltungen.

Zu den Schulen sind alle öffentlichen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen, Schulen in freier Trägerschaft einschließlich der Internate sowie die Schulen für andere als ärztliche Heilberufe und ähnliche Berufsausbildungsstätten, Tagesbildungsstätten und Landesbildungszentren zu zählen.

Ausgenommen von dieser fachlichen Weisung ist die Notbetreuung in kleinen Gruppen an öffentlichen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen, Schulen in freier Trägerschaft einschließlich der Internate sowie an Schulen für andere als ärztliche Heilberufe und ähnliche Berufsausbildungsstätten, Tagesbildungsstätten und Landesbildungszentren für die Schuljahrgänge 1 bis 8 in der Zeit von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr. Über diesen Zeitraum hinaus kann eine zeitlich erweiterte Notbetreuung an Ganztagsschulen stattfinden.

Die Notbetreuung ist auf das notwendige Maß zu begrenzen.
Die Notbetreuung dient dazu, Kinder aufzunehmen, deren Erziehungsberechtigte in sog. kritischen Infrastrukturen tätig sind. Hierzu gehören insbesondere folgende Berufsgruppen:
•    Beschäftigte im Gesundheitsbereich,  medizinischen Bereich und pflegerischen Bereich,
•    Beschäftigte zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen,
•    Beschäftigte im Bereich der Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz und Feuerwehr,
•    Beschäftigte im Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche.

Ausgenommen von dieser fachlichen Weisung ist auch die Betreuung in besonderen Härtefällen (etwa drohende Kündigung, erheblicher Verdienstausfall).

2.    Der Betrieb von sämtlichen Kindertageseinrichtungen, Kinderhorten und der nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtigen Kindertagespflege im Landkreis Heidekreis wird untersagt.

Ausgenommen von dieser fachlichen Weisung ist die Notbetreuung in kleinen Gruppen. Die Notbetreuung ist auf das notwendige Maß zu begrenzen.

Die Notbetreuung dient dazu, Kinder aufzunehmen, deren Erziehungsberechtigte in sog. kritischen Infrastrukturen tätig sind. Hierzu gehören insbesondere folgende Berufsgruppen:
•    Beschäftigte im Gesundheitsbereich, medizinischen Bereich und pflegerischen Bereich,
•    Beschäftigte im Bereich der Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz und Feuerwehr,
•    Beschäftigte im Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche.

Ausgenommen von dieser fachlichen Weisung ist auch die Betreuung in besonderen Härtefällen (etwa drohende Kündigung, erheblicher Verdienstausfall).

3.    Alle Schulfahrten und ähnliche Schulveranstaltungen von Schulen im Landkreis Heidekreis werden untersagt.

Schulfahrten sind Schulveranstaltungen, mit denen definierte Bildungs- und Erziehungsziele verfolgt werden; dazu zählen auch Schüleraustauschfahrten und Schullandheimaufenthalte. Auch unterrichtsbedingte Fahrten zu außerschulischen Lernorten sind erfasst. Hinsichtlich des Begriffs der Schulen wird auf die Definition unter der Anordnung zu 1. verwiesen.

4.    Die Anordnungen zu 1 und 2 sind zunächst bis zum 18.04.2020 (einschließlich) befristet. Abweichend davon gilt die Anordnung zu 1 für Schülerinnen und Schüler des aktuellen Abiturjahrgangs zunächst bis zum 14.04.2020 (einschließlich).
Die Anordnung zu 3 ist befristet bis zum Ende des Schuljahres 2019/2020.

Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

Begründung:
Erkenntnisse aus anderen Ländern belegen die sehr hohe Dynamik des Infektionsgeschehens. Das Ziel, die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 hier in Niedersachsen zu verlangsamen, wird weiterhin verfolgt. Das Land hält also weiter an der sog. „Containment-Strategie" fest.

Dank der bisherigen Regelungen und der nachhaltigen und erfolgreichen Umsetzung der Containment-Strategie vor Ort sind die zuständigen Behörden jetzt rechtzeitig in der Lage, die nächsten notwendigen Maßnahmen einleiten zu können, um die Ausbreitungsdynamik weiterhin zu begrenzen.

Nach eindringlicher Einschätzung der Fachexperten ist damit zu rechnen, dass kurzfristig eine neue Eskalationsstufe der Pandemiebewältigung eintreten wird. Es wird dann nicht mehr ausreichen, die Ansteckungen zurückzuverfolgen und alle betroffenen Personen unter Quarantäne zu nehmen. Die Ansteckungsketten müssen somit kurzfristig noch effektiver unterbrochen werden.

Die umzusetzenden Maßnahmen sind nach fachlicher Risikobewertung zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zwingend erforderlich und in diesem Stadium noch er-folgversprechend möglich.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg, schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auf elektronischem Weg über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) dieses Gerichtes erhoben werden.

Hinweis: Näheres zu den Voraussetzungen des elektronischen Rechtsverkehrs und der Installation der notwendigen kostenfreien Zugangs- und Übertragungssoftware EGVP finden Sie auf der Internetseite www.justizportal.niedersachsen.de (Service).
Gemäß § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG haben Widerspruch und Anfechtungs-klage gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung.

Bad Fallingbostel, 13.03.2020

Landkreis Heidekreis
Der Landrat

Ostermann

Hinweis:
Die Allgemeinverfügung einschließlich Begründung kann im Fachbereich Ordnung des Heidekreises eingesehen werden.

Als PDF-Dokument steht die Allgemeinverfügung hier zur Einsicht bereit.