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Klimaschutzziele erfordern einen schnellen Ausbau erneuerbarer Energien

Solare Stromerzeugung // (Freiflächen-)Photovoltaikanlagen

Bis 2040 will Niedersachsen seinen Energiebedarf zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energien decken.

Dieses Ziel wird nur durch einen starken Ausbau der solaren Stromerzeugung zu erreichen sein. Denn die Solarenergie ist neben der Windkraft die derzeit einzige nachhaltige Energiequelle, die kurzfristig und in größerem Umfang zur Verfügung steht und ohne sie sind die Ziele der Energiewende nicht zu verwirklichen.

Dabei werden Anlagen auf Dächern und an Fassaden von Gebäuden oder technischen Einrichtungen nicht ausreichen, auch wenn das Potenzial hier noch bei Weitem nicht ausgeschöpft ist. Insofern ist auch der weitere Ausbau von Freiflächen-Photovoltaikanlagen erforderlich.

Mit der Novelle des Erneuerbaren- Energien-Gesetzes 2023 (EEG), dem Landesraumordnungs- Programmes (LROP) und dem Niedersächsischen Klimagesetz (NKlimaG 2022) wurden sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene Ausbauziele von Photovoltaikanlagen benannt.  

Im Niedersächsischen Klimagesetz wurde 2022 festgelegt, dass die Ausweisung von mindestens 0,47 Prozent der Landesfläche bis zum Jahr 2033 als Gebiete für die Nutzung von solarer Strahlungsenergie zur Erzeugung von Strom durch Freiflächen- Photovoltaikanlagen in Bebauungsplänen der Gemeinden erfolgen soll.

Es sollen hierbei insgesamt mindestens 65 Gigawatt installierter Leistung zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie (Photovoltaik) bis zum 31. Dezember 2035 realisiert werden. Davon 50 Gigawatt installierter Leistung zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie auf bereits versiegelten Flächen und auf Flächen, an oder in einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden sind, im Übrigen in Form von Freiflächenphotovoltaik. Letzteres entspricht damit 15 Gigawatt installierter Leistung als Klimaschutzziel.

Entsprechend legt auch das aktuelle LROP einen konkreten Anteil der Anlagenleistungen von 15 GW der Freiflächenphotovoltaik in Niedersachsen als Grundsatz der Landesplanung fest. Freiflächen-Photovoltaikanlagen sollen in dafür geeigneten Gebieten raumverträglich umgesetzt werden. Zur Verbesserung der Standortentscheidungen sollen die Träger der Regionalplanung im Benehmen mit den Gemeinden und den landwirtschaftlichen Fachbehörden regionale Energiekonzepte erstellen und in die Regionalen Raumordnungsprogramme integrieren.

Die Energiekonzepte und sonstigen Konzeptionen haben zwar keinen durchgreifend regelnden Charakter, sie können aber wegen des regionalen Blickes eine sinnvolle Unterstützung der gemeindlichen Planungen zur Steuerung des Solarenergieausbaus sein.

Die für den Heidekreis erstellte Potenzialflächenanalyse liegt den kreisangehörigen Städten und Gemeinden vor und soll ein zusätzlicher Baustein für ihre weitere Entscheidungsfindung sein.

Windräder und Freiflächenanlagen zur Stromerzeugung

Planung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen

PhotovoltaikanlageDa es sich bei Freiflächen-Photovoltaikanlagen (Freiflächen-PV-Anlagen) - anders als bei Windenergieanlagen - nicht um privilegierte Vorhaben im Sinne des Baugesetzbuches (BauGB) handelt, ist für die Errichtung einer Freiflächen-PV-Anlage regelmäßig vor Beantragung einer Baugenehmigung bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Heidekreises eine Bauleitplanung seitens der Gemeinde erforderlich, bestehend aus einer Änderung des Flächennutzungsplanes sowie der Aufstellung eines Bebauungsplanes.

Ausnahmen von einer vorherigen erforderlichen Bauleitplanung stellen dar

  • die Zuordnung zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder
     
  • die Nutzung solarer Strahlungsenergie in einem Korridor von 200 m (gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn) längs von Autobahnen oder Schienenwegen des übergeordneten Netzes (§ 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes) mit mindestens zwei Hauptgleisen.

Windkraft

Eine Windkraftanlage oder Windenergieanlage wandelt die Bewegungsenergie des Windes in elektrische Energie um und speist sie in ein Stromnetz ein.Für die Windenergie an Land sieht das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2023 Ausbauziele in Höhe von 115 Gigawatt in 2030 und 157 Gigawatt in 2035 vor.

Das bisherige Ausbautempo reicht jedoch bislang und absehbar nicht aus, um die Ziele des EEG 2023 zu erfüllen. Der schleppende Ausbau der Windenergie an Land in den zurückliegenden Jahren ist ein starkes Indiz für vielfältige Hemmnisse auf verschiedenen Ebenen, unter anderem auf der Ebene der Flächenausweisung.

Um die energiewirtschaftlichen Flächenbedarfe mittel- und langfristig decken zu können, wurden mit dem am 1. Februar 2023 in Kraft getretenen „Wind-an-Land-Gesetz“ (WaLG) Flächenziele für die Ausweisung von Windenergiegebieten geregelt:

  • Ziel ist die Bereitstellung von insgesamt 2 % der Fläche Deutschlands für die Windenergie an Land bis Ende 2032.
  • Bis Ende 2027 soll ein Zwischenziel von 1,4 % der Bundesfläche erreicht werden.

Das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) sieht dafür landesspezifisch geltende Flächenziele, die sogenannten Flächenbeitragswerte, vor. Der Flächenbeitragswert eines Bundeslandes ist somit ein prozentualer Anteil der Landesfläche, der für die Windenergie an Land auszuweisen ist.

Für Niedersachsen wurde

  • bis Ende 2027 ein Flächenbeitragswert von 1,7 % und
  • bis Ende 2032 ein Flächenbeitragswert von 2,2 %

festgeschrieben.

Das Land Niedersachsen plant durch ein eigenes Windenergie-an-Land-Gesetz, die Landkreise als Träger der Regionalplanung zu verpflichten, die Flächen für die Windenergie auszuweisen.

Hierzu hat das Land Niedersachsen eine Windflächenpotenzialstudie in Auftrag gegeben, die das vorgegebene 2,2 % Ziel für die einzelnen Planungsregionen nach fachlichen und objektiven Kriterien wie Besiedlungsdichte, Abständen zur Wohnbebauung, Belangen der Bundeswehr sowie FFH-, Naturschutz- und Vogelschutzgebieten berechnet hat.

Für den Landkreis Heidekreis ist dabei ein auszuweisender Flächenanteil von zurzeit 3,18 %, dies sind circa 5.979 ha, ermittelt worden.

Der erste Entwurf des Windenergie-an-Land-Gesetzes soll noch im Mai 2023 ins Landeskabinett eingebracht werden, bevor es letztendlich nach der förmlichen Anhörung der Landkreise dem Landtag zugeleitet wird. Mit dem Inkrafttreten wird noch in diesem Jahr zu rechnen sein.

24. Mai 2023 - Neues Teilflächenziel im Gesetzesentwurf verankert

2,55 Prozent lautet das neue Teilflächenziel für Windenergie für den Heidekreis. Dies entspricht einer Fläche von 4.800 Hektar. Festgelegt sind diese Zahlen im neuen Gesetzentwurf zur Steigerung des Ausbaus von Windenergieanlagen in Niedersachsen. Bisher war für den Heidekreis ein Teilflächenziel von 3,18 Prozent der Landkreisfläche vorgesehen, was ungefähr 6.000 Hektar entsprach.

Die Reduzierung des Flächenziels für den Heidekreis führt der Erste Kreisrat Oliver Schulze auf militärische Belange zurück. Bereits in der vergangenen Woche war bekannt geworden, dass weitere Flächen für die Ausweisung für Windkraft im Heidekreis aufgrund militärischer Belange nicht infrage kommen. „Insofern ist die Reduzierung des Teilflächenziels die logische Konsequenz aus dieser aktuellen Entwicklung“, so Schulze. Der Heidekreis werde seine Planungen auf Grundlage der aktualisierten Zahlen wie vorgesehen fortsetzen.

Kritik übt der Erste Kreisrat jedoch an dem im Gesetzentwurf vorgesehenen Zeitrahmen. „Das Ausbauziel von 2,55 Prozent ist bis zum 31. Dezember 2026 nicht zu erreichen. Wir reden hier über einen äußerst komplexen und anspruchsvollen Planungsprozess“, erklärt Schulze. Hinzu kämen knappe Kapazitäten bei Um-weltbüros und ein sich auch hier niederschlagender Fachkräftemangel. Schulze sieht somit noch Nachbesserungsbedarf am Gesetzentwurf.

Planungsprozess im Heidekreis

Als ersten Schritt hat der Kreistag in seiner Sitzung am 24. März 2023 folgenden Beschluss gefasst:

  1. Bei der Anwendung des Kriteriums „Siedlung, Gewerbe und Erholung“ folgende Abstände anzunehmen:
     
    Abstände
    Kriterium „Siedlung, Gewerbe und Erholung“ Ausschlusskriterium Restriktionskriterium Abstand
    Siedlungsgebiete nach B-Plan und nach § 34 BauGB Fläche + 500 m Puffer + 500 m Puffer = 1.000 m
    Einzelhäuser und Splittersiedlungen im Außenbereich nach § 35 BauGB Fläche + 500 m Puffer + 250 m Puffer = 750 m
    Gewerbe- und Sondergebiete gemäß B-Plan (ohne Wohnnutzung) Fläche keine kein Abstand
    Freizeitwohnen: Wochenendhäuser-, Ferienhaus- und Campingplatzgebiete
    gemäß B-Plan + tatsächlich vorhanden
    Fläche + 500 m Puffer + 500 m Puffer = 1.000 m
  2. Das Kriterium „Wald“ soll bei der Ermittlung der Flächenkulisse mit einbezogen werden.

    Ausgenommen hiervon werden:

    - die Waldstandorte in den Vorranggebieten Wald des Landesraumordnungsprogrammes. Hierin enthalten sind unter anderem die historischen Waldstandorte größer als 25 ha und die Waldstandorte in den Vorranggebieten Natura 2000 und Vorranggebieten Biotopverbund,

    - die historischen Waldstandorte des Landschaftsrahmenplanes des Heidekreises kleiner als 25 ha,

    - die Kernflächen naturnahe Wälder des Niedersächsischen Landschaftsprogrammes

  3. Der Heidekreis als Plangeber wird Windenergiegebiete ohne Ausschlusswirkung ausweisen.

  4. Bei den Planungen wird außerdem die Rotor-out-Regelung angewandt. Diese besagt, dass die Rotorblätter über die Grenzen der ausgewiesenen Flächen hinausragen dürfen, der Anlagenmast darf also bis an die Grenze der Fläche heranrücken.

Der nächste Schritt wird die Bekanntgabe der allgemeinen Planungsabsichten sein.