Raumordnungsverfahren sollen für die durch die Raumordnungsverordnung des Bundes in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Vorhaben durchgeführt werden, wenn die Vorhaben im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben (§ 15 Abs. 1 Raumordnungsgesetz).
Auch für andere raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung kann die Landesplanungsbehörde die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens vorsehen (§ 9 Abs. 1 Niedersächsisches Raumordnungsgesetz).
Ein Raumordnungsverfahren hat den Zweck festzustellen, ob raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen (Vorhaben) mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmen und wie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen unter den Gesichtspunkten der Raumordnung aufeinander abgestimmt oder durchgeführt werden können (Raumverträglichkeitsprüfung).
Das Raumordnungsverfahren schließt die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) genannten Schutzgüter (Menschen, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Kultur- und Sachgüter) entsprechend dem Planungsstand ein.
Das Ergebnis eines förmlichen landesplanerischen Verfahrens wie des Raumordnungsverfahrens ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 Raumordnungsgesetz ein sonstiges Erfordernis der Raumordnung.
Der Landkreis Heidekreis führt als Untere Landesplanungsbehörde für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen im Kreisgebiet Raumordnungsverfahren durch.