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Verhalten // Gesundheitsamt // Fallzahlen

11.04.2023: Empfehlungen für den Umgang mit Corona-Infektionen in Alten- und Pflegeheim

Der § 28b IfSG 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Ausnahme der Verpflichtung nach § 28b Absatz 1 Nummer 3 erster Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes ist zum 01.03.2023 ausgesetzt. Demnach sind Testungen auf den Corona-Virus für alle Besucher*innen von Alten- und Pflegeheimen, unterstützende Wohnformen, Tagespflegeeinrichtungen, ambulante Pflegeeinrichtungen sowie ambulante Pflegedienste nicht mehr verpflichtend anzubieten.

Mit der Aufhebung der Corona-Verordnung zum 01.03.2023 entfallen somit die dort geregelten Testverpflichtungen in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Alten- und Pflegeheimen, unterstützende Wohnformen, Intensivpflege-Wohngemeinschaften, Einrichtungen der Tagespflege, ambulante Pflegedienste, ehemaligen teilstationären und ambulanten Leistungsangeboten der Eingliederungshilfe und Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen sowie Einrichtungen des Maßregelvollzugs.

Die Maskenpflicht (FFP2 oder vergleichbar) für Besucher*innen in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen ist zum 07.04.2023 ausgelaufen.

Eine Maskenpflicht für Mitarbeiter*innen sowie Dritte besteht seit 1. März 2023 nicht mehr.

Positiv getestete bzw. krankheitsverdächtige Bewohner*innen in Alten- und Pflegeheimen sind möglichst in einem Einzelzimmer mit eigener Nasszelle unterzubringen (Isolierung), das mehrmals täglich zu lüften ist und vom Bewohner*in nicht zu verlassen werden sollte. Von Gruppenaktivitäten haben sich diese Bewohner*innen fernzuhalten. Ist ein Verlassen des Zimmers notwendig, ist von dem/der Bewohner*in eine FFP2-Atemschutzmaske zu tragen.

Der detaillierte Text zu den Hinweisen zu Maßnahmen der Infektionsprävention bei COVID-19 in Pflege- und Behinderteneinrichtungen steht auf der Homepage des Landesgesundheitsamtes zum Lesen zur Verfügung.

23.05.2022: Situation im Heidekreis - Fallzahlen


Aktuelle Zahlen werden über das Heidekreis-Dashboard noch bis einschließlich Mittwoch, dem 25. Mai 2022, präsentiert. Danach können über das COVID-19-Dashboard des Robert-Koch-Instituts Informationen abgerufen werden. 
 

23.03.2022: Genesenenbescheinigung

Wer gilt als vollständig genesen?

Wer eine Corona-Infektion überstanden hat, erhält nur noch für drei Monate den Genesenenstatus. Die fachlichen Vorgaben für COVID-19-Genesenennachweise sind seit 19. März 2022 unmittelbar in § 22a Abs. 2 Infektionsschutzgesetz geregelt worden. Lesen Sie mehr.

Als vollständig genesen gelten somit alle Personen, die eine Corona-Infektion überstanden haben - und dies mit einem positiven PCR-Labortest nachweisen können, der mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage alt ist. Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist eine Corona-Impfung möglich.

Damit haben alle Genesenennachweise eine Gültigkeit von höchstens 90 Tagen.

Genesenenbescheinigung
Ein Genesenennachweis wird seit dem 23.03.2022 nicht mehr automatisch, sondern nur auf Anforderung vom Gesundheitsamt übermittelt.
Hierzu senden Sie gerne eine Nachricht per E-Mail an corona@heidekreis.de. Für Rückfragen teilen Sie bitte ergänzend Ihre Telefonnummer mit. 

Der Nachweis kann aber auch bei den Apotheken erstellt werden, wenn der PCR-Befund schriftlich oder digital vorliegt. Gegebenenfalls ist er bei der Abnahmestelle, wo der Abstrich durchgeführt worden ist, anzufordern.

Verhaltenstipps / Hygienetipps / Informationen rund um das Coronavirus


Auf www.infektionsschutz.de werden Antworten auf wichtige Fragen zum Coronavirus geben. Dies Antwoerten sind aktuell, wissenschaftlich fundiert und hilfreich für Ihren Alltag.
 

Studie CogniCovid19 der Hochschule Heidelberg

Im Laufe der Pandemie wurden immer mehr Auswirkungen einer Infektion mit SARS-CoV-2 bekannt - die spezifischen Auswirkungen auf die kognitive Leistungsfähigkeit, wie zum Beispiel Beeinträchtigungen des Arbeits- und Langzeitgedächtnisses sowie der exekutiven Funktionen, wurden bislang jedoch nur unzureichend untersucht.

Innerhalb einer groß angelegten Langzeitstudie „CogniCovid19“ der Fakultät für Angewandte Psychologie der SRH Hochschule Heidelberg (Bereich Kognitive Neurowissenschaften) soll untersucht werden, inwiefern eine Infektion mit SARS-CoV-2 die o. g. kognitiven Funktionen verändert. Dabei sollen sowohl die kurzfristigen Beeinträchtigungen unmittelbar nach einer Infektion betrachtet werden als auch die längerfristigen Auswirkungen, die über Monate hinweg bestehen bleiben oder erst mit deutlicher Verzögerung auftreten.

Weitere Informationen zum Forschungsprojekt CogniCovid19 können auf der Homepage der Hochschule Heidelberg abgerufen werden.

 

Robert-Koch-Institut