Der § 28b IfSG 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Ausnahme der Verpflichtung nach § 28b Absatz 1 Nummer 3 erster Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes ist zum 01.03.2023 ausgesetzt. Demnach sind Testungen auf den Corona-Virus für alle Besucher*innen von Alten- und Pflegeheimen, unterstützende Wohnformen, Tagespflegeeinrichtungen, ambulante Pflegeeinrichtungen sowie ambulante Pflegedienste nicht mehr verpflichtend anzubieten.
Mit der Aufhebung der Corona-Verordnung zum 01.03.2023 entfallen somit die dort geregelten Testverpflichtungen in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Alten- und Pflegeheimen, unterstützende Wohnformen, Intensivpflege-Wohngemeinschaften, Einrichtungen der Tagespflege, ambulante Pflegedienste, ehemaligen teilstationären und ambulanten Leistungsangeboten der Eingliederungshilfe und Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen sowie Einrichtungen des Maßregelvollzugs.
Die Maskenpflicht (FFP2 oder vergleichbar) für Besucher*innen in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen ist zum 07.04.2023 ausgelaufen.
Eine Maskenpflicht für Mitarbeiter*innen sowie Dritte besteht seit 1. März 2023 nicht mehr.
Positiv getestete bzw. krankheitsverdächtige Bewohner*innen in Alten- und Pflegeheimen sind möglichst in einem Einzelzimmer mit eigener Nasszelle unterzubringen (Isolierung), das mehrmals täglich zu lüften ist und vom Bewohner*in nicht zu verlassen werden sollte. Von Gruppenaktivitäten haben sich diese Bewohner*innen fernzuhalten. Ist ein Verlassen des Zimmers notwendig, ist von dem/der Bewohner*in eine FFP2-Atemschutzmaske zu tragen.
Der detaillierte Text zu den Hinweisen zu Maßnahmen der Infektionsprävention bei COVID-19 in Pflege- und Behinderteneinrichtungen steht auf der Homepage des Landesgesundheitsamtes zum Lesen zur Verfügung.