Allgemeines
Für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention wurde das Masernschutzgesetz erlassen. Die Regelungen, die eine Änderung des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen beinhaltet, treten am 1. März 2020 in Kraft.
Folgende Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind, müssen einen Impfschutz oder eine Immunität vorweisen:
- Kinder und Jugendliche, die eine Gemeinschaftseinrichtung besuchen (Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte, erlaubnispflichtige Kindertagespflege, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen).
- Personen, die bereits 4 Wochen in einer Gemeinschaftseinrichtung (Kinderheim) oder in einer Einrichtung für Asylbewerberinnen und Asylbewerber betreut werden.
- Personen, die in Einrichtungen, wie zum Beispiel medizinische Einrichtungen oder den vorgenannten Gemeinschafteinrichtungen oder in Asylbewerberunterkünften tätig sind.
Weitere Informationen finden Sie unter www.masernschutz.de oder www.bundesgesundheitsministerium.de/impfpflicht/faq-masernschutzgesetz.html. Das "Starter Kit - Umsetzung des Masernschutzgesetzes in Kindertageseinrichtungen und Schulen" (PDF) können Sie hier aufrufen.
Umsetzung der Masernpflicht/Nutzung des zentralen Meldeportals
Der Heidekreis hat im Rahmen einer Allgemeinverfügung geregelt, dass alle betroffenen Einrichtungen und Unternehmen für die Meldung ihrer Mitarbeitenden und zu Betreuenden das zentrale Meldeportal „Mebi“ unter www.mebi-niedersachsen.de zu nutzen. Meldungen in anderer
Form können nicht anerkannt werden. Diese Meldungen müssen zeitnah erfolgen, spätestens aber bis zum 30. September 2022. Auch bereits in der Vergangenheit erfolgte Meldungen der Einrichtungen sind bitte nochmals über das Portal einzupflegen, damit eine aktuelle Datenbasis vorliegt.
Das an die Einrichtungen und Unternehmen im Heidekreis übersandte Schreiben steht hier als PDF-Dokument zur Einsicht zur Verfügung.
Kontakt: Bei konkreten Fragen hilft das Gesundheitsamt unter 05162 970-9110 gerne weiter.