Allgemeine Information
Wer als Covid-19 erkrankte Person, Ansteckungs- oder Krankheitsverdächtige oder Ansteckungs- oder Krankheitsverdächtiger aufgrund der IfSG-Verbote die bisherige Erwerbstätigkeit nicht nachgehen kann und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, kann eine Entschädigung in Geld erhalten. Dies setzt voraus, dass das Gesundheitsamt des Heidekreises eine entsprechende Quarantäne angeordnet hat. Außerdem können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Entschädigung erhalten, wenn sie einen Verdienstausfall aufgrund eines angeordneten Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG oder fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeiten erleiden. Soweit die zuständige Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist, kommt es regelmäßig nicht zu einem Verdienstausfall.
Regelungen
Seit 14.10.2021: Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung informiert darüber, dass § 56 Abs.1 Satz 4 IfSG ausdrücklich von der Gewährung einer Entschädigungsleistung absieht, wenn das Tätigkeitsverbot oder die Quarantäneanordnung durch Inanspruchnahme einer öffentlich empfohlenen Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe hätte vermieden werden können.
Neu 19.04.2022: Ab dem 25. April 2022 entfällt eine Erstattung des Verdienstausfalls für Kontaktpersonen in Quarantäne ohne Auffrischungsimpfungen.
Zum 7. Juni 2021 wurde die Impfpriorisierung bundesweit aufgehoben. Impfwillige Personen, für die eine Impfempfehlung vorliegt, können folglich flächendeckend, niedrigschwellig und ohne Wartezeiten eine Impfung gegen COVID-19 erhalten. Folglich haben alle Niedersächsinnen und Niedersachsen im erwerbsfähigen Alter ab diesem Zeitpunkt die Gelegenheit gehabt, sich impfen zu lassen und damit eine Quarantäneanordnung durch das Gesundheitsamt zu vermeiden.
Um einen vollständigen Impfschutz zu erlangen bedarf es maximal 12 Wochen. Insoweit hat Niedersachsen beschlossen, ab dem 11. Oktober 2021 denjenigen Personen keine Entschädigungsleistung gemäß § 56 Abs.1 IfSG mehr zu gewähren, die als Kontaktpersonen oder als Reiserückkehrerinnen oder Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet bei einem wegen COVID-19 behördlich angeordneten Tätigkeitsverbot oder behördlich angeordneter Absonderung keinen vollständigen Impfschutz mit einem auf der Internetseite des Paul-Ehrlich-Instituts gelisteten Impfstoff gegen COVID-19 vorweisen können, obwohl für sie eine öffentliche Empfehlung für eine Schutzimpfung nach § 20 Abs.3 IfSG vorliegt.
Die Entschädigungsleistung gemäß § 56 Abs. 1 IfSG wird weiterhin Personen gewährt, für die in einem Zeitraum von bis zu acht Wochen vor der Absonderungsanordnung oder des Tätigkeitsverbots keine öffentliche Empfehlung für eine Impfung gegen COVID-19 vorlag. Gleiches gilt, sofern eine medizinische Kontraindikation hinsichtlich der COVID-19-Schutzimpfung durch ärztliches Attest bestätigt wird.
Unabhängig von Entschädigungsleistungen nach § 56 IfSG besteht für positiv getestete Personen, bei denen eine nachgewiesene Infektion unabhängig vom Impfstatus vorliegt, eine Arbeitsunfähigkeit. Demnach besteht bei einer nachgewiesenen Covid-19-Infektion ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Online-Antrag, Informationen, Antworten auf Fragen
Ausführliche Informationen und die Möglichkeit einen Antrag auf Entschädigung online zu stellen, sind zu finden auf der Internetseite des Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Der Online-Antrag unterstützt bei der Zuordnung zur zuständigen Behörde und durch die einfache Eingabe der für eine Antragstellung erforderlichen Informationen.
Weitere Hinweise gibt es auf der Landesseite Niedersachsen.