Die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Heidekreis ist bei als Eingriff in Natur und Landschaft einzustufenden Vorhaben in vielfältiger Art und Weise am jeweiligen Verfahren beteiligt.
Besondere Bedeutung hat in diesem Zusammenhang die Beratungstätigkeit; zu einem frühen Zeitpunkt kann innerhalb eines Verfahrens vielfach noch ein Weg gefunden werden, das Eingriffsvorhaben hinsichtlich der Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu optimieren, das heißt vermeidbare Beeinträchtigungen werden unterlassen. Dieses spart letztendlich auch dem Träger des Vorhabens Zeit und Geld.
Im Rahmen der Eingriffsregelung sind:
- vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen und
- unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen).
- Eingriffe zu untersagen, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft im Range vorgehen.