Seit 2023 besteht die gesetzliche Pflicht, beim gewerbsmäßigen Verkauf verzehrfertiger Lebensmittel in Kunststoff-Einwegbehältnissen oder Getränke in Einwegbechern, Kundinnen und Kunden Mehrwegverpackungen als Alternative anzubieten. Dabei darf die Ausgabe in Mehrwegverpackungen nicht zu schlechteren Bedingungen erfolgen, wie beispielsweise ein höherer Preis oder andere Abfüllgrößen. Die Erhebung eines Pfandes als Anreiz zur Rückgabe der Verpackung ist von dieser Regelung nicht betroffen. Es handelt sich hier lediglich um eine Übersicht und ist zu Informationszwecken gedacht.
Wer ist eigentlich betroffen?
Die neuen Regeln gelten für alle Gastronomiebetriebe, die vor Ort bestimmte Verpackungen mit verzehrfertigem Essen oder Getränken befüllen und direkt an Endverbraucher*innen abgeben. Beispiele: Systemgastronomie, Restaurants, Imbisse, Kantinen, Lieferdienste, Kantinen, Kinos oder auch Teile des Lebens-mitteleinzelhandels (Salatbar etc.).
Betroffen sind Betriebe, die warme oder kalte Lebensmittel zum Sofortverzehr in Einwegbechern unabhängig von ihrem Material oder Einwegbehältnissen anbieten. Beispiele: Behälter für Suppen, Salate, Burger, Obst, Nudelgerichte u. v. m.
Unerheblich ist dabei, ob die Behältnisse ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen. Es reicht, wenn nur die Beschichtung Kunststoff enthält.
Gibt es Ausnahmen?
Ja, Ausnahmen gibt es für sehr kleine Betriebe. Wer bis zu fünf Beschäftigte und gleichzeitig nicht mehr als 80 Quadratmeter Verkaufsfläche hat, kann die Mehr-wegangebotspflicht auch durch die Befüllung mitgebrachter Behältnisse erfüllen. Die Bereitstellung eigener Mehrwegverpackungen entfällt in diesem Fall, ist aber freiwillig möglich.
Bei der Einstufung werden wie bei zum Beispiel Lieferdiensten die Lager- und Versandflächen dazugezählt. Für Ketten gilt diese Ausnahme nicht, denn hier ist die Beschäftigtenzahl des gesamten Unternehmens maßgeblich.
Was ist für alle Betriebe verpflichtend?
Alle sind verpflichtet, deutlich sicht- und lesbare Informationstafeln oder -schilder zum jeweiligen Mehrwegangebot (eigene Mehrwegverpackungen/Befüllung mitge-brachter Mehrwegbehältnisse) anzubringen.
Was gilt bei Veranstaltungen?
Die Mehrwegangebotspflicht gilt (mit obigen Ausnahmen) genauso für Veranstaltungen. Haben Anbietende mehrere Ausgabestellen mit mehr als 80 Quadratmetern Gesamt-Verkaufsfläche gilt die Pflicht.
Was ist als Verkaufsfläche definiert?
Der Begriff Verkaufsfläche ist entsprechend den §§15 und 31 des Verpackungsgesetzes auszulegen. Dazu gehören also beispielweise auch alle für den Endverbraucher frei zugängliche Flächen wie etwa Sitz- und Aufenthaltsbereiche, Gänge, Sanitärbereiche.
Darf ich meine eigenen Behältnisse mitbringen?
In begründeten Einzelfällen kann ein Letztvertreiber die Befüllung des Kundenbehältnisses ablehnen. Dies ist dann der Fall, wenn das Behältnis derart verschmutzt ist, dass eine Kontamination der Arbeitsumgebung zu befürchten wäre oder wenn das Behältnis für das abzugebende Lebensmittel ungeeignet ist. Eine generelle Ablehnungsmöglichkeit besteht nicht.
Weiterführende Informationen gibt es auf der Internetseite des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz.