Umgang mit Altfahrzeugen
Immer wieder kommt es vor, dass abgemeldete Schrottfahrzeuge öffentlichen Parkraum in Anspruch nehmen. Das Abstellen von abgemeldeten Fahrzeugen, Anhängern und Motorrädern im öffentlichen Verkehrsraum ist verboten.
Alte Kraftfahrzeuge müssen am Ende ihres Produktlebens ordnungsgemäß entsorgt werden, da von vielen Betriebsstoffen, die in Autos enthalten sind, erhebliche Umweltgefahren ausgehen.
Erfüllt das abgestellte Fahrzeug nicht mehr seinen ursprünglichen Zweck als Fortbewegungsmittel, gilt es nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz als "Abfall" (§ 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 4).
Ich habe ein Altfahrzeug - und nun?
Das Altfahrzeug darf nicht einfach auf einem Grundstück abgestellt werden, sondern muss gemäß Altfahrzeug-Verordnung an eine anerkannte Annahme- oder Rücknahmestelle oder einen anerkannten Demontagebetrieb abgegeben werden (§ 4 AltfahrzeugV). Der Halter ist demnach verpflichtet, das ausgediente Fahrzeug einer entsprechend anerkannten Stelle zur umweltverträglichen Entsorgung zu überlassen.
Adressen von Betrieben in Ihrer Nähe erhalten Sie zum Beispiel bei der Kfz-Innung, bei den Automobilklubs sowie im Internet auf den Seiten der Hersteller oder bei der Gemeinsamen Stelle Altfahrzeuge (GESA).
Des Weiteren muss die Stilllegung eines Altfahrzeugs der zuständigen Zulassungsstelle mitgeteilt werden.
Hinweis zum Thema Ordnungswidrigkeit und Straftat
Das Abstellen von Autowracks auf öffentlichen Verkehrsflächen, in der freien Landschaft und auf Privatgrundstücken stellt einen Verstoß gegen das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz dar und wird als Ordnungswidrigkeit oder sogar - wenn von dem Fahrzeug eine unmittelbare Gefahr für die Umwelt ausgeht - als Straftat geahndet.
Wer Konsequenzen nach dem Strafgesetzbuch (§ 324 a - Bodenverunreinigung und § 326 - unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen) vermeiden will, muss sicherstellen, dass keine umweltgefährdenden Stoffe wie Batteriesäure, Bremsflüssigkeit, Benzin oder Öle austreten können.
Im Sinne des Umweltschutzes ist man auch dann in der Pflicht, wenn ein Fahrzeug nur vorübergehend stillgelegt wird und noch fahrtüchtig ist. Daher sind Fahrzeuge grundsätzlich auf befestigtem Boden und nicht auf Erde oder Gras abzustellen.
Ich habe ein Altfahrzeug gefunden, an wen wende ich mich?
Sollte Ihnen ein Altfahrzeug aufgefallen sein, wenden Sie sich bitte telefonisch unter 05191 970-683 oder schriftlich per E-Mail unter m.kuehn@heidekreis.de unter Angabe des Fundorts, des Fahrzeugtyps und Farbe (ggf. Kennzeichen) an Herrn Kühn.
Fahrzeuge werden mit einer öffentlichen Aufforderung, sogenannter „Roter Punkt", versehen und nach Ablauf einer Einmonatsfrist abgeschleppt.