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Kfz-Zulassung

Kfz-Zulassung

QR-Code zur Online-Terminvergabe
Herzlich willkommen auf den Internetseiten zum Thema KFZ-ONLINE - Hier werden Online-Dienste rund um die Kfz-Zulassung angeboten.

Online-Terminvergabe: Für die Bearbeitung von Kfz- und Führerscheinangelegenheiten (ausgenommen Wiedererteilung von Führerscheinen) ist eine Terminvereinbarung in den Dienstleistungsbüros in Bad Fallingbostel oder in Soltau erforderlich:

Zur Terminresevierung einschließlich Ablauf gelangen Sie hier. 

Kfz-Online-Verfahren

 

Welche Vorgänge sind möglich, welche nicht?

Am 01.01.2015 wurde die Möglichkeit der Online-Außerbetriebsetzung eingeführt, am 01.10.2017 folgte die Wiederzulassung eines Fahrzeuges auf dieselbe Person (=bisherig/e Halter/in) mit dem bisherigen Kennzeichen im bisherigen Zulassungsbezirk.

Seit dem 01.10.2019 können verschiedene weiter Zulassungsvorgänge in einem internetbasierten Verfahren durchgeführt werden.

Nicht möglich sind zurzeit:

  • Wechselkennzeichen
  • Rote Kennzeichen
  • Grüne Kennzeichen
  • Oldtimer-Kennzeichen
  • Ausfuhrkennzeichen
  • Kurzzeitkennzeichen
  • Zulassungen auf minderjährige Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter
  • Zulassungen auf Firmen
  • Zulassungen von Fahrzeugen mit mehrstufiger Typgenehmigung (es sind mehrere EG- Übereinstimmungsbescheinigungen vorhanden)
  • Erstellen von Ersatzdokumenten, zum Beispiel nach Verlust oder Diebstahl
  • Eintragungen technischer Änderungen


Wann kann eine Online-Zulassung nicht erfolgen?

Es gibt unterschiedliche Gründe, aus denen eine Online-Zulassung nicht möglich sein kann.

Dazu gehören:

  • Das EDV-System stellt im Rahmen der Datenprüfung fest, dass das Hauptzollamt eine „Sperre“ wegen bestehender Forderungen im Bereich der Kfz-Steuer  veranlasst hat.
  • Es werden Fehlerhinweise des Kraftfahrtbundesamtes ausgewiesen, wie zum Beispiel eine bisher nicht durchgeführte oder zwar erfolgte, im Datenbestand des Kraftfahrtbundesamtes bisher nicht erfasste, Rückrufaktion des Fahrzeugherstellers.
  • Es besteht ein überlanger Name, der nicht vollständig erfasst werden kann.


Welche Voraussetzungen bestehen?

Die Zahlung der Gebühren ist nur in einem Online-Verfahren möglich. Ob Ihre Bank am dafür vorgesehenen Giropay-Verfahren  teilnimmt, erfahren Sie hier.

 


 
Außerbetriebssetzung eines Fahrzeuges

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden:

  1. Die Zulassungsbescheinigung Teil I mit verdecktem Sicherheitscode liegt vor.
  2. Auf den Kennzeichen befinden sich Siegelplaketten mit verdeckten Sicherheitscodes. Der Data-Matrix-Code ist neben dem Wappen erkennbar.
  3. Ein neuer Personalausweis oder ein elektronischer Aufenthaltstitel mit aktivierter Online-Ausweisfunktion, das dazugehörige Kartenlesegerät oder ein Android-Smartphone mit kostenloser „AusweisApp2“ (www.ausweisapp.bund.de) ist vorhanden.
  4. Dei Zahlung der Gebühr kann per ePayment-System erfolgen.

Zum Ablauf:

  1. Online-Portal der zuständigen Zulassungsbehörde aufrufen.
  2. Identität mittels neuen elektronischen Personalausweises (nPA) oder elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) mit aktivierter Online-Ausweisfunktion nachweisen.
  3. Sicherheitscode auf der Rückseite der Zulassungsbescheinigung I und unter den Siegelplaketten der Kennzeichenschilder freilegen
  4. Nach Eingabe der notwendigen Daten über das Online-Portal und Zahlung der Gebühren können Sie innerhalb von 30 Minuten eine elektronisches Dokument abrufen, das die Außerbetriebsetzung bestätigt. Die Mitteilung an das Hauptzollamt und an Ihre Versicherung erledigt die Zulassungsbehörde.

    Rufen Sie das Dokument innerhalb der 30-Minuten-Frist nicht ab, erhalten Sie es von der Zulassungsstelle per Post oder DE-Mail.

    Als Datum der Außerbetriebsetzung gilt
    - bei Abruf des elektronischen Dokumentes der Tag des Abrufs,
    - der Tag, an dem das Dokument durch die Zulassungsbehörde versandt wird, falls Sie es nicht abgerufen haben,
    - beim Scheitern der automatisierten Prüfung Ihrer Angaben der Tag, an dem die Zulassungsbehörde die Außerbetriebsetzung manuell nachbearbeitet.

Link zum Internetportal i-Kfz - Online-Außerbetriebsetzung

 



Neuzulassung eines Fahrzeuges

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden:

  1. Es handelt sich um ein fabrikneues Fahrzeug, das zum ersten Mal angemeldet wird, also keine vorherige „Tageszulassung“ auf eine Händlerin oder einen Händler, keine Zulassung im Ausland oder ähnliches.
  2. Die Zulassungsbescheinigung Teil II mit verdecktem Sicherheitscode muss vorliegen.
  3. Eine gültige elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nr.) muss vorhanden sein.
  4. Die IBAN (Konto) für den Einzug der Kfz-Steuer der Halterin oder des Halters ist bereit zu halten.
  5. Ein neuer Personalausweis (nPA) oder ein elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (eID), sowie ein vorgesehenes Kartenlesegerät oder ein Android-Smartphone mit kostenloser „AusweisApp2“ muss zur Verfügung stehen.

Zum Ablauf:

  1. Online-Portal der zuständigen Zulassungsbehörde aufrufen.
  2. Identität mittels neuen elektronischen Personalausweises (nPA) oder elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) mit aktivierter Online-Ausweisfunktion nachweisen.
  3. Markierung der Zulassungsbescheinigung Teil II freilegen.
  4. Notwendige Daten in die Antragsmaske des Portals eingeben:
    - Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN)
    - Freigelegter Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II
    - eVB-Nummer der Versicherung zum Nachweis der Kfz-Haftpflichtversicherung
    - IBAN (Bankverbindung) für den Einzug der Kfz-Steuer/Infrastrukturabgabe der Halterin oder des Halters
    - nächstes freies Kennzeichen auswählen, Wunschkennzeichen oder reserviertes Kennzeichen angeben
  5. Antragsdaten werden automatisiert validiert.
  6. Gebühr mittels ePayment-System bezahlen.
  7. Eingaben und Antragsstellung bestätigen.
  8. Der Antrag wird durch eine Sacharbeiterin oder einen Sacharbeiter geprüft.
  9. Zulassungsbescheid inklusive Gebührenbescheid, Zulassungsbescheinigung Teil I und II, die Stempelplakettenträger sowie der Plakettenträger für die Hauptuntersuchung (HU) zum Aufkleben auf das Kennzeichen werden von der Zulassungsbehörde postalisch zugesandt.
  10. Plakettenträger auf Kennzeichen aufbringen. Sie können anschließend sofort losfahren.

Im Rahmen des Verfahrens erfolgt eine automatische Prüfung auf Kfz-Steuerrückstände und Gebührenrückstände.

Falls einer der Schritte nicht mit positivem Ergebnis abgeschlossen wird, wenden Sie sich bitte direkt an die Zulassungsbehörde.

Link zum Internetportal i-Kfz - Online-Zulassung
 



Zulassung/Umschreibung eines gebrauchten Fahrzeuges


Genauere Beschreibungen der einzelnen Vorgänge erhalten Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Verkehr und Infrastruktur.

Folgende Voraussetzungen müssen im Allgemeinen erfüllt werden:

  • Es liegen Zulassungsbescheinigung Teil I und II mit Sicherheitscode vor.
  • Bei Umschreibung eines zugelassenen Fahrzeuges in Verbindung mit der Zuteilung neuer Kennzeichen sind die Siegelplaketten der bisherigen Kennzeichen mit einem Code versehen.
  • Der Termin zur Hauptuntersuchung, gegebenenfalls auch Sicherheitsprüfung, ist nicht überschritten und nachweisbar.
  • Eine gültige eVB-Nummer (Versicherungsnachweis) liegt vor.
  • Die IBAN (Bankverbindung) für den Einzug der Kfz-Steuer liegt bereit.
  • Ein neuer Personalausweis oder ein elektronischer Aufenthaltstitel mit aktivierter Online-Funktion und ein Kartenlesegerät bzw. ein Android-Smartphone mit der „AusweisApp2“ ist vorhanden.

Im Rahmen der Online-Zulassung werden Sie durch den Vorgang geführt und müssen verschiedene Angaben und Daten erfassen. Dabei erfolgt eine automatische Prüfung auf Kfz-Steuerrückstände, Gebührenrückstände  und das Vorliegen einer gültigen Hauptuntersuchung (HU) bzw. Sicherheitsprüfung (SP).

Falls einer der Schritte nicht mit positivem Ergebnis abgeschlossen wird, wenden Sie sich bitte direkt an die Zulassungsbehörde.

Link zum Internetportal i-Kfz - Online-Zulassung
 



Bitte beachten Sie die Nutzungsbedingungen i-Kfz (PDF).
 

Welche Unterlagen benötigen Sie für unsere Dienstleistungen?

Übersicht der Dienstleistungen und Darstellung der erforderlichen Unterlagen

Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I und/oder Teil II (Schein oder Brief) und/oder der  Kennzeichen ist eine eidesstattliche Versicherung bei  der  Zulassungsstelle  des  Landkreises abzugeben, bevor Dienstleistungen durchgeführt werden können.

Kfz-Zulassungen sind in den Bürgerbüros der Städte Schneverdingen und Munster und der Samtgemeinde Schwarmstedt möglich, soweit es sich nicht um Importfahrzeuge, Ausfuhrund Wechselkennzeichen, rote Kennzeichen „06“ für Händler, Oldtimer-Kennzeichen „07“ und  „H“  oder  um Entscheidungen  über  abweichende  Kennzeichengrößen  handelt.  Ausnahmegenehmigungen erteilt nur der Landkreis Heidekreis.



Wichtige Hinweise
Keine Zulassung möglich: Soweit noch Rückstände an Verwaltungsgebühren aus dem Kfz-Zulassungswesen beim Heidekreis bestehen  oder  Kfz-Steuerrückstände beim Zoll.

Sie wechseln die Fahrzeugversicherung: Die neue Versicherungsbestätigung/Referenznummer muss der Zulassungsstelle vorliegen, bevor die alte Versicherung abgelaufen ist, da sonst das Fahrzeug kostenpflichtig außer Betrieb gesetzt werden muss. Die eVB-Nummer muss von der Versicherung an die Zulassungsstelle online übermittelt werden.

Persönliche oder Fahrzeug betreffende Änderungen: Der Verkauf, die Veränderung und die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs ist unverzüglich anzuzeigen.  Ebenso jede Anschriften- und Namensänderung. Schließen Sie beim Verkauf eines Fahrzeugs einen ordnungsgemäßen schriftlichen Kaufvertrag ab. Der gut leserliche, vollständige Name und die Anschrift der/des Käuferin/Käufers  sind von besonderer Bedeutung. Über den Verkauf ist auch die Kfz-Versicherung und das Zollamt zu unterrichten.

ACHTUNG:
Bauliche Veränderungen  können  zum  Erlöschen  der  Betriebserlaubnis führen!

Bei Fragen sprechen Sie uns gerne an!

Kfz-Wunschkennzeichen (Kennzeichenreservierung)


Allgemeine Hinweise

  • Dauer der Reservierung
    Ihre Reservierung bleibt 14 Tage bestehen. Erfolgt innerhalb dieser Zeit keine Zulassung, erlischt Ihre Reservierung.
    Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Zuteilung eines bestimmten Kennzeichen. Bitte vergeben Sie daher vor der Zulassung noch keinen Auftrag zur Herstellung der Schilder.
    Den Ausdruck der Reservierungsbestätigung bringen Sie bitte zur Kfz-Zulassung mit.
     
  • Gebühren
    Die Gebühren für eine Reservierung betragen insgesamt 12,80 € (inkl. Wunschkennzeichen) und werden bei der Zulassung des Fahrzeuges fällig.
     
  • Folgende Kennzeichen können nicht reserviert werden:
    - Sechsstellige Kennzeichen, zum Beispiel HK-AB 9533, sind bei Saison- und Historienfahrzeugen aufgrund ihrer Länge nicht möglich.
    - Die Buchstabenkombinationen 'HJ', 'KZ', 'NS', 'SA', 'SS' sind unzulässig.
    - Die Buchstaben 'R' und 'F' mit jeweils 4 Ziffern, zum Beispiel HK-R 1234, sind nur für Rettungsfahrzeuge vorgesehen.

Wählen Sie hier Ihr Kennzeichen aus!

Antrag auf Zulassung eines Fahrzeugs und Vollmacht

Kennzeichen - Umweltplakette - Kfz-Brief
Füllen Sie den Antrag auf Zulassung eines Fahrzeuges sowie eine Vollmacht einfach zu Hause aus. 

Der Antrag auf Zulassung eines Fahrzeugs (PDF) sowie eine Vollmacht sind für Sie hier bereitgestellt. Das PDF-Dokument ist online ausfüllbar (ggf. müssen Sie es vorab abspeichern). Danach nur noch­ ausdrucken, unterschr­eiben und mit den erforderlichen Unterlagen in der Zulassungsstelle vorlegen.
 

 

Änderungen bei der Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen


Kurzzeitkennzeichen werden für Probe- oder Überführungsfahrten zugeteilt. Zuständig für die Zuteilung ist die Zulassungsbehörde Ihres Hauptwohnsitzes oder des Fahrzeugstandortes.

Seit dem 01.04.2015 wird das Kurzzeitkennzeichen für Probe- oder Überführungsfahrten einem bestimmten Fahrzeug zugeteilt, das der Zulassungsbehörde benannt werden muss. Das Fahrzeug muss nach § 16a der Fahrzeugzulassungsverordnung entweder einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung besitzen. Außerdem darf der Termin der Hauptuntersuchung (ggf. der Sicherheitsprüfung) nicht überschritten sein. In diesen Fällen ist das Kurzzeitkennzeichen unbeschränkt gültig.

Besteht für das Fahrzeug keine gültige Hauptuntersuchung (bzw. Sicherheitsprüfung) oder keine Betriebserlaubnis, wird die Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens eingeschränkt:

  • Ist der Termin zur Hauptuntersuchung bzw. Sicherheitsprüfung überschritten, sind lediglich Fahrten zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk und zurück erlaubt.
     
  • Wird dem Fahrzeug bei der Untersuchung keine Mängelfreiheit bescheinigt, sind Fahrten zur unmittelbaren Reparatur der Mängel in einer nächstgelegenen Werkstatt im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Bezirk und zurück möglich.
     
  • Besteht für das Fahrzeug keine Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung, sind nur Fahrten im Zusammenhang mit der Erlangung der Betriebserlaubnis zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Bezirk und zurück möglich.

Zuständig für die Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen ist nicht mehr nur die Zulassungsstelle des Hauptwohnsitzes des Antragstellers oder der Antragstellerin, sondern auch die des Fahrzeugstandortes. Nach Ablauf des Kennzeichens darf das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen oder abgestellt werden.

Folgende Unterlagen müssen zur Zulassungsstelle mitgebracht werden:

  • Personalausweis
  • zusätzlich eine Vollmacht, wenn die Beantragung durch eine andere Person erfolgen soll
  • eVB-Nummer der Versicherung für Kurzzeitkennzeichen
  • Fahrzeugschein des Fahrzeugs oder Datenbestätigung (auch in Kopie möglich)
  • Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung (falls im Fahrzeugschein nicht ersichtlich)

Bei Fragen stehen Ihnen die Beschäftigten des Dienstleistungsbüros gern zur Verfügung.

Hinweis zur Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer


Für die Zulassung von Fahrzeugen ist seit dem 01.01.2014 die Vorlage eines SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer im Lastschriftverfahren erforderlich.

SEPA-Lastschriftmandat: Dies ist ein amtlich vorgeschriebener Vordruck der Steuerverwaltung, der nur in dieser Form gültig ist. Die Zulassungsbehörde hat den ausgefertigten Vordruck im Original an die Steuerverwaltung zu senden. Ein ausfüllbares SEPA-Lastschriftmandant steht auf den Seiten des Bundesministeriums für Finanzen zur Verfügung.
 



Auszug aus dem Kraftfahrzeugsteuergesetz:

§ 13 Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz

Die Zulassungsbehörde darf ein Fahrzeug erst zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zulassen, wenn die Besteuerungsgrundlagen im Sinne von § 8 festgestellt und im Fahrzeugschein ausgewiesen sind und wenn nachgewiesen ist, dass den Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer genügt ist. Die Zulassung ist davon abhängig, dass

  1. im Falle der Steuerpflicht
    a) die Kraftfahrzeugsteuer oder ein ihrer voraussichtlichen Höhe entsprechender Betrag für den ersten Entrichtungszeitraum gezahlt ist, soweit eine entsprechende Bestimmung nach § 12 Absatz 5 gilt, und

    b) eine schriftliche Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem Konto des Fahrzeughalters oder eines Dritten bei einem Geldinstitut erteilt worden ist oder eine Bescheinigung vorgelegt wird, wonach die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde auf eine Einzugsermächtigung wegen einer erheblichen Härte für den Fahrzeughalter verzichtet, oder
     
  2. im Falle einer Steuerbefreiung die Voraussetzungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht sind. Dies gilt nicht in den Fällen der §§ 3b bis 3d.
     

Kfz-Kennzeichenmitnahme


Wer umzieht - auch über die Ländergrenzen hinweg - kann das bisherige Kennzeichen des Fahrzeugs behalten. 

Die Kfz-Kennzeichenmitnahme beim Umzug ist bundesweit möglich. Diese Regelung gilt nur für denselben Halter/Halterin und dasselbe Fahrzeug. Das auswärtige Kennzeichen Ihres Fahrzeuges (zum Beispiel LG-... oder H-... ) können Sie in den Landkreis Heidekreis mitnehmen. Auf Wunsch wird bundesweit auf die Zuteilung eines neuen Kennzeichens verzichtet.

Personen, die dieses Angebot in Anspruch nehmen, müssen zur Umschreibung die Zulassungsbescheinigung Teil 1, den gültigen HU-Bericht vom TÜV, der Dekra oder einer sonstige Prüforganisationen und den Personalausweis oder Reisepass (mit Meldebescheinigung) in der Zulassungsstelle vorlegen. Die neue Anschrift wird auf der neuen Zulassungsbescheinigung Teil 1 eingetragen. Die Gebühr beträgt 24,50 Euro.

 

Vorlage des Prüfberichtes


Aus Sicherheitsgründen muss der Prüfbericht (Untersuchungsbericht für das Fahrzeug) vorgelegt werden.

Das Verfahren zur Vorlage des Prüfberichtes wurde zum 01.12.2015 aus Sicherheitsgründen umgestellt. Häufige Mitteilungen über Diebstahl von Dokumenten und Siegeln sowie Fälschungen von Stempeln der Prüforganisationen machen diese Vorgehensweise erforderlich.

Nach § 5 Fahrzeug-Zulassungsverodnung (FZV) kann die Zulassungsbehörde die Vorlage des Berichtes anordnen, sofern der Verdacht besteht, dass ein Fahrzeug nicht ordnungsgemäß ist. Ferner ist der Prüfbericht ohnehin ständig mitzuführen, sodass dieser vorhanden sein muss.

Die Pflicht zur Vorlage des Prüfberichtes erfolgt zum Schutz der Kundinnen und Kunden.