Befahrregeln für die Böhme
Auf der Böhme darf nicht überall und zu jeder Zeit gepaddelt werden!
Der Oberlauf (bis Tetendorf) ist für den Kanutourismus zu schmal und zu flach. Deshalb ist das Befahren im Oberlauf verboten. Paddlerinnen und Paddler würden hier Tiere wie Libellenlarven und Muscheln sowie Pflanzen im Wasser und am Wasserrand stören.
Ab Tetendorf bis zur Mündung in die Aller gibt es eine Verordnung, die das Befahren regelt. Die Verordnung (PDF) können Sie hier einsehen.
Welche Wasserfahrzeuge dürfen zum Befahren genutzt werden?
Erlaubt ist mit Einschränkungen das Befahren mit Kajaks und Kanadiern. Eine nicht behördliche Nutzung anderer Wasserfahrzeuge, wie zum Beispiel Schlauchboote, SUP´s, Surfbrettern oder sogenannte Hydro-Bikes oder Wasserfahrräder schließt die Verordnung aus.
Zeitliche Regelung:
Im Frühling und Frühsommer (1. März bis 15. Juli) sollen die Kinderstuben der Fische und anderer Bachbewohner geschützt werden.
Außerhalb dieser Zeit darf ab Tetendorf flussabwärts mit Kanadiern bei einem Mindestwasserstand der Böhme, gemessen am amtlichen Pegel "Brock" von 145 cm / NN + 40,85 m und mit Einer- und Zweier-Kajaks bei einem Mindestwasserstand von 140 cm/NN+40,80 m gepaddelt werden.
Kanuten können den aktuellen Stand des Pegels Brock auf der Homepage des Niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) abrufen.
Bitte nutzen Sie ausschließlich die in den Verordnungsdetailkarten (LSG HK 50 Böhmeaue) markierten Stellen bzw. Bereich zum Einstieg, Ausstieg und Anlanden. Zudem ist das Anlanden und Wiedereinsetzen zum Umtragen auch an nicht passierbaren Hindernissen wie Wehren, Bäumen und Ähnliches gestattet.
Ganzjährig darf die Böhme bei ausreichendem Wasserstand ab der Bootsstation in Bad Fallingbostel bis zur Brücke in Untergrünhagen und innerhalb der Stadt Walsrode ab der Eisenbahnbrücke bis zur Wehranlage an der Mühle Plötz mit Ein- und Ausstieg am Kloster und an der Ostdeutschen Straße befahren werden.
Über die allgemeinen Befahrensmöglichkeiten hinaus erteilt die Untere Naturschutzbehörde auf Antrag für organisierte Veranstaltungen von zum Beispiel Schulen und Jugendeinrichtungen im Landkreis auf dem Streckenabschnitt von Bad Fallingbostel bis zur Ortschaft Böhme in der Sperrzeit (1. März bis 15. Juli) ihr Einvernehmen, sofern der Gewässerschutz nicht beeinträchtigt wird. Ihre Ansprechperson für die Genehmigung ist Frau Riggers.
Befahrregeln für die Lehrde
Der Abschnitt der Lehrde, der sich im Heidekreis befindet, ist unter anderem Lebensstätte für den Fischotter und den Eisvogel. Da diese Tierarten besonders während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeiten empfindlich auf Störungen reagieren, ist das Befahren der Lehrde zeitlich begrenzt.
Für den Bereich von Stellichte bis Stemmen gibt es eine Verordnung, die das Befahren der Lehrde regelt. Die Verordnung (PDF) kann hier aufrufen.
Zeitliche Regelung:
In der Zeit vom 01.09. bis zum 14.03. des Folgejahres ist das Befahren der Lehrde mit Kajaks erlaubt, bei ausreichendem Wasserstand von mindestens 30 cm flussabwärts von Lehringen (Brücke K 30) bis zur Mündung und zwischen der Brücke K 126/K 22 (Gross Heins – Idsingen) und der Brücke K 30 in der Zeit vom 01.09. bis zum 14.03. des Folgejahres bei ausreichendem Wasserstand von mindestens 50 cm flussabwärts nach vorheriger Anzeige bei der zuständigen Naturschutzbehörde der Landkreise Verden und Heidekreis. Ihre Ansprechperson für die Anzeige beim Heidekreis ist Frau Krüger-Semroch.
Ansonsten ist das Befahren der Lehrde mit Booten aller Art verboten.
Befahrregeln für die Aller und Leine
Das Befahren von Aller und Leine mit Wasserfahrzeugen ist freigestellt, da es sich um gewidmete Bundeswasserstraßen handelt.
Das Ein- und Aussetzen ist jedoch nur an genehmigten Bootsanlegestellen, Bootsliegeplätze, Slipanlagen und Fährstellen und im Bereich der bestehenden Wasserskistrecke bei Frankenfeld sowie mit nicht motorbetriebenen Fahrzeugen vom Wasser aus an allen Badestellen gemäß Art. 2 § 4 Abs. 1 Nr. 10 a) der Verordnung des Landkreises Heidekreis über das Landschafts- und Naturschutzgebiet „Aller-Leinetal“ zulässig. Unmotorisierte Wasserfahrzeuge dürfen an allen Badestellen pausieren.
Weitere Informationen zum "Paddel-Erlebnis" auch Bootsanleger finden Sie auf der Homepage des Zweckverbandes Aller-Leine-Tal.
Oder Sie stöbern durch den "Aller-Leine-Tal-Navigator".
Die Schutzgebietsverordnungen können Sie hier einsehen.
Bei Fragen wenden Sie sich gerne an Frau Krüger-Semroch.