2. Änderungssatzung für den Rettungsdienst und Krankentransport im Landkreis Heidekreis
Aufgrund der §§ 1, 2, 3, 14 und 16 des Nds. Rettungsdienstgesetzes (NRettDG) vom 07.10.2007 (Nds. GVBL. S.548) in der derzeit gültigen Fassung i.V. m. den §§ 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBL. S. 576) in der derzeit gültigen Fassung und den §§ 1, 2, 5 und 12 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 20.04.2017, geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24.10.2019(Nds. GVBL. S. 309) wird nach Beschlussfassung durch den Kreistag des Landkreises Heidekreis vom 25.06.2021 die Satzung vom 09.07.2013 wie folgt geändert:
§ 1
§ 3 (Gebühren) der Satzung für den Rettungsdienst und Krankentransport im Landkreis Heidekreis vom 09.07.2013 erhält folgende Fassung:
Für den Einsatz der Rettungsmittel gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung vom 09.07.2013 werden folgende Gebühren erhoben:
- Notarzteinsatzfahrzeug: 760,00 €
- Rettungstransportwagen: 626,00 €
- Für den Rettungstransportwagen wird ab dem 31. Kilometer eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 3,50 € erhoben.
- Krankentransportwagen: 166,00 €
- Für den Krankentransportwagen wird ab dem 11. Kilometer eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 2,90 € erhoben.
Die Kilometerberechnung erfolgt grundsätzlich vom Standort des Rettungsfahrzeuges (Rettungswache) aus, wobei auch die Leerfahrten bei der An- und Abfahrt vom oder zum Standort berechnet werden. Befindet sich im Einzelfall ein Rettungsfahrzeug im Zeitpunkt der Einsatzanordnung näher am Einsatzort, so werden die Fahrtkilometer von dieser Stelle aus berechnet.
Eine im Einzelfall erforderliche Begleitperson wird kostenfrei befördert.
§ 2
Inkrafttreten
Die 2. Änderungssatzung tritt, vorbehaltlich der Zustimmung zu den benannten Tarifen durch die Kostenträger des Rettungsdienstes, mit Wirkung zum 01.07.2021 in Kraft.
Bad Fallingbostel, 28.06.2021
Landkreis Heidekreis
Der Landrat
Ostermann
Die Zustimmung der Kostenträger erfolgte am: 08.07.2021.