Allgemeines
Für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention wurde das Masernschutzgesetz erlassen. Die Regelungen, die eine Änderung des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen beinhaltet, sind am 1. März 2020 in Kraft getreten.
Folgende Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind, müssen einen Impfschutz oder eine Immunität vorweisen:
- Kinder und Jugendliche, die eine Gemeinschaftseinrichtung besuchen (Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte, erlaubnispflichtige Kindertagespflege, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen).
- Personen, die bereits 4 Wochen in einer Gemeinschaftseinrichtung (Kinderheim) oder in einer Einrichtung für Asylbewerberinnen und Asylbewerber betreut werden.
- Personen, die in Einrichtungen, wie zum Beispiel medizinische Einrichtungen oder den vorgenannten Gemeinschafteinrichtungen oder in Asylbewerberunterkünften tätig sind.
Alles Wissenswertes zum Masernschutz lesen unter www.masernschutz.de. Fragen und Antworten zum Masernschutzgesetz sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit unter www.bundesgesundheitsministerium.de/impfpflicht/faq-masernschutzgesetz.html abrufbar.
Umsetzung des Masernschutzes / Nutzung des Serviceportals
Alle betroffenen Einrichtungen und Unternehmen werden gebeten, für die Meldung ihrer Mitarbeitenden und zu Betreuenden das Serviceportals des Heidekreises zu nutzen. Meldungen in anderer Form können nicht anerkannt werden.
Kontakt
Bei konkreten Fragen hilft das Gesundheitsamt unter 05162 970-9110 gerne weiter.