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Tiere und Pflanzen

Rückschnitt von Bäumen, Hecken und Röhricht - Hinweise und Empfehlungen

Gemäß § 39 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes BNatSchG ist es seit 01.03.2010 unter anderem verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden.

WaldUnter dem Begriff der "gärtnerisch genutzten Grundflächen" fallen alle Flächen, die durch eine gärtnerische Gestaltung, Herrichtung und Pflege geprägt sind. Hierzu gehören auch private Haus- und Kleingärten ohne erwerbswirtschaftliche Nutzung, unabhängig davon, ob es sich um Zier- oder Nutzgärten oder um Kleingartenanlagen handelt, ebenso Parkanlagen, Rasensportanlagen und Friedhöfe.

RöhrichtHecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze dürfen in dem oben genannten Zeitraum ebenfalls nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden. Dieses Verbot gilt anders als die Regelung für Bäume auch im Innenbereich und damit auch in Hausgärten und Parkanlagen.

Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen eines Jahres oder zur Gesunderhaltung von Bäumen sind ganzjährig im Innen- und Außenbereich zulässig. Dabei ist allerdings darauf zu achten, dass besetzte Niststätten oder Brutplätze nicht gestört werden.

Neu seit der Anpassung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes des Bundesnaturschutzgesetzes (NAGBNatSchG) zum Jahreswechsel 2020/2021 ist, dass der erhebliche Rückschnitt oder die Entfernung von Bäumen, Baumreihen oder Alleen nach § 17 BNatSchG auch auf gärtnerisch genutzten Grundflächen nun schriftlich beantragt werden muss, sofern dies nicht bereits über eine bestehende Genehmigung, beispielsweise eine Baugenehmigung, erfolgt ist, da es sich um einen Eingriff in Natur und Landschaft handelt. Auch der erhebliche Rückschnitt oder die Entfernungen von Hecken, lebenden Zäunen, Gebüschen und andere Gehölzen werden durch den Heidekreis als antragspflichtiger Eingriff gewertet.

Bitte beachten Sie, dass die Antrags- und Genehmigungspflicht nach § 17 BNatSchG ganzjährig besteht.

Röhrichte dürfen in der Zeit vom 1. März bis 30. September nicht zurückgeschnitten werden; außerhalb dieses Zeitraums, das heißt in den Wintermonaten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden. Da viele Schilf und Röhricht besiedelnde Arten für die Überwinterung bzw. Besiedlung dieser Flächen auf stehende Halme des vergangenen Jahres angewiesen sind, müssen die Abschnitte so gewählt werden, dass ausreichende Mengen hiervon erhalten bleiben. Dabei kann es durchaus so sein, dass ein einseitiger Rückschnitt, der bisher in den Sommermonaten zulässig war, diesen Anforderungen entspricht.

Haben Sie Fragen zu den Regelungen oder wollen Sie Schneidemaßnahmen außerhalb des zulässigen Zeitraums durchführen, dann nehmen Sie bitte mit der Fachgruppe Natur- und Landschaftsschutz Kontakt auf. Nutzen Sie dazu gerne den nachfolgenden Antragsbogen und lesen Sie die Hinweise dazu.