Aufenthaltsrecht und Zugang zum Arbeitsmarkt (Job)
Wie ist die rechtliche Lage für Menschen aus der Ukraine?
Ukrainische Kriegsvertriebene können mit einem biometrischen Pass ohne Visum in die Europäische Union und damit nach Deutschland einreisen.
Wie lange dürfen die ukrainischen Vertriebenen bleiben?
Menschen aus der Ukraine dürfen sich 90 Tage ohne Visum im Schengenraum aufhalten, sofern sie einen biometrischen Pass haben. Nach Ablauf dieser Zeit können sie bei der Ausländerbehörde des Landkreises eine Aufenthaltserlaubnis für weitere 90 Tage beantragen. Alternativ dazu hat die EU die sogenannte Massenzustrom-Richtlinie aktiviert. Danach bekommen die Kriegsvertriebene automatisch einen Aufenthaltsstatus. Dieser sogenannte vorübergehende Schutz gilt zunächst bis zu einem Jahr. Die EU kann diesen Aufenthaltsstatus aber später weiter, auf maximal drei Jahre, verlängern.
Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse für anlässlich des Krieges in der Ukraine nach Deutschland eingereiste Ausländerinnen und Ausländer
Das Bundesinnenministerium hat mit Zustimmung des Bundesrates durch eine Verordnung festgelegt, dass alle Aufenthaltserlaubnisse die nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wurden und am 1. Februar 2024 gültig sind, einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 4. März 2025 ohne eine besondere Verlängerung fortgelten.
Dies bedeutet, dass alle aus der Ukraine geflüchteten Personen, die eine solche Aufenthaltserlaubnis haben, die am 1. Februar 2024 noch gültig ist, nicht zur Ausländerbehörde kommen müssen, um persönlich eine Verlängerung zu beantragen. Die Aufenthaltserlaubnisse sind durch die Verordnung automatisch bis zum 4. März 2025 verlängert worden. Eine Verlängerung im Einzelfall ist nur bei einer kürzeren Laufzeit der Aufenthaltserlaubnis, sowie bei Ausstellung eines neuen Reisepasses oder Änderung der persönlichen Daten notwendig. Personen die jetzt nach Deutschland reisen und erstmals in Umsetzung der EU-Richtlinie zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes Aufnahme finden, erhalten gleich eine bis zum 4. März 2025 befristete Aufenthaltserlaubnis.
Was müssen die ukrainischen Vertriebenen machen, um den Aufenthaltsstatus zu erhalten?
Sie müssen sich persönlich beim Sozialamt Ihrer örtlichen Gemeinde-/Samtgemeinde-/Stadtverwaltung im Heidekreis melden und einen Unterstützungsbedarf geltend machen. Dort werden Personalien aufgenommen und die erforderlichen Daten (auch eine Kopie des Passes) an die Ausländerbehörde der Heidekreises übermittelt. Von der Ausländerbehörde erhalten sie zunächst eine sogenannte "Anlaufbescheinigung" und dann auch eine persönliche Einladung, damit die erkennungsdienstliche Registrierung erfolgen kann und die für die Aufenthaltserlaubnis notwendigen biometrischen Daten aufgenommen werden. Dann kann auch eine sogenannte Fiktionsbescheinigung ausgestellt werden. Personen ohne Unterstützungsbedarf schicken eine Kopie des Passes oder der sonstigen Ausweispapiere oder Urkunden direkt an die Ausländerbehörde, gerne per E-Mail an auslaenderbehoerde@heidekreis.de, damit das Registrierungsverfahren eingeleitet werden kann. Diese Personen erhalten dann eine "Fiktionsbescheinigung" und auch einen Termin zur erkennungsdienstlichen Behandlung und Aufnahme der biometrischen Daten für die Aufenthaltserlaubnis.
Was ist für diesen Termin nötig?
Bei dem Termin werden die Pässe und, wenn möglich, die Geburtsurkunden und Heiratsurkunden benötigt.
Welche Rechte beinhaltet die Fiktionsbescheinigung zusätzlich zum Aufenthaltsrecht?
Die Kriegsvertriebenen sind seit dem 1. Juni 2022 zum Bezug von Sozialgesetzbuchleistungen berechtigt. Außerdem haben sie uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang.
Ansprechpersonen
Für aufenthaltsrechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an die Ausländerbehörde der Kreisverwaltung.