Sozialleistungen
Der Heidekreis und die kreisangehörigen Kommunen sind sich einig: Die Hilfsbereitschaft und Solidarität in der Bevölkerung sind tragende Säulen, wenn es darum geht, den Vertriebenen aus der Ukraine schnell und effektiv Hilfe zu leisten. Die Kostenübernahme für bereits gewährte Hilfe, Nebenkosten oder auch anteilige Zuschüsse können in der jeweiligen Gemeinde beantragt werden.
Wer den Menschen eine vorübergehende Bleibe bietet, kann bei der jeweiligen Gemeinde eine anteilige Kostenübernahme der Nebenkosten beantragen. Diese Zuschüsse für Heizkosten, Warmwasser und Strom können über das Sozialgesetzbuch abgerechnet werden. Auch die Frage, ob und in welcher Höhe anteilige Mietzahlungen seitens der Sozialämter übernommen werden, wird in der Gemeinde vor Ort geprüft. Voraussetzung für die Hilfegewährung ist, dass Bedürftigkeit besteht und die Hilfebedürftigen am entsprechenden Wohnort gemeldet sind. Nur wer registriert ist, hat einen Anspruch auf staatliche Hilfsleistungen von der zuständigen Kommune.
Weitere Informationen, Unterstützung und Beratung bei der möglichen Antragsstellung erteilt das Sozialamt der jeweiligen Kommen vor Ort.
Seit dem 1. Juni 2022 haben ukrainische Vertriebene einen Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II oder SGB XII). Ein zweisprachiger Kurzantrag (auf deutsch und ukrainisch) auf Gewährung von Leistungen steht nachfolgend als PDF-Dokument zur Verfügung. Dieser ist bei der jeweiligen Kommune einzureichen, in der sich der Wohnort befindet.