Tierseuchenbehördlichen Allgemeinverfügung
Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung zur Genehmigung der freiwilligen vorbeugenden Schutzimpfung von Rindern, Schafen
und Ziegen gegen die Erreger der Blauzungenkrankheit für den Landkreis Heidekreis
Gemäß § 4 Absatz 1 und 2 der Verordnung zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher und unionsrechtlicher Vorschriften über Maßnahmen zur Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit (EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung) i. d. F. der Bek. vom 30.06.2015 (BGBl I S. 1098) in der zurzeit gültigen Fassung wird für das gesamte Gebiet des Landkreises Heidekreis folgendes bestimmt:
1. Haltern von empfänglichen Tieren (Rindern, Schafen und Ziegen) wird genehmigt, ihre Tiere freiwillig durch einen Tierarzt gegen die Blauzungenkrankheit mit einem zugelassenen oder genehmigten inaktivierten Impfstoff der Serotypen 4 und 8 impfen zu lassen.
2. Die Tierhalter haben dafür Sorge zu tragen, dass jede Impfung gegen die Blauzungenkrankheit innerhalb von sieben Tagen nach der Durchführung der Impfung unter Angabe
a. der Registriernummer ihres Betriebes,
b. der Registriernummer des verantwortlichen Tierarztes,
c. des Datums der Impfung,
d. des verwendeten Impfstoffes einschließlich der Chargennummer und
e. der Ohrmarkennummern der geimpften Tiere
im Herkunftssicherungs- und Informationssystems für Tiere (HI-Tier) eingetragen wird.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 22. Juni 2017 in Kraft.
Begründung:
Die Blauzungenkrankheit wird durch ein Virus verursacht, das durch infizierte Stechmücken (Gnitzen) übertragen wird. Das klinische Krankheitsbild geht mit schmerzhaften Haut- und Schleimhautentzündungen am Kopf, den Geschlechtsorganen, den Zitzen und am Kronsaum der Klauen einher. Neben Leistungseinbußen durch Milchrückgang, Gewichtsverlust und Aborte führen schwere Verlaufsformen auch zu hohen Sterblichkeitsraten (insbesondere bei Schafen). Da die den Erreger übertragenden Gnitzen durch den Wind weiträumig (bis zu 150 km) verbreitet werden können, weist die Blauzungenkrankheit eine starke Ausbreitungstendenz auf. Unter Berücksichtigung der aktuellen Seuchenlage und der Risikobewertung zur Einschleppung der Blauzungenkrankheit, Serotyp 4/8, des Friedrich-Löffler-Institutes (FLI) vom 07.04.2017 sollten Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung dieser anzeigepflichtigen Tierseuche ergriffen werden. Durch eine flächendeckende Impfung kann eine schnelle Ausbreitung der Seuche verhindert werden. Um empfängliche Tiere vor den Folgen der Erkrankung schützen zu können und wirtschaftliche Schäden zu verhindern oder zu verringern, ist diese Genehmigung der Impfung empfänglicher Tiere mit inaktivierten Impfstoffen aufgrund des § 4 Absatz 1 und 2 der EG-Blauzungenbekämpfung- Durchführungsverordnung zu erteilen. Um bei einer weiteren Ausbreitung der Seuche die Gefährdungslage besser einschätzen und ggf. weitere Anordnungen treffen zu können, wird neben den verpflichtenden Mitteilungen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung auch die Meldung der Ohrmarkennummern nach Satz 2 angeordnet.
Auf Grundlage der §§ 41 Abs. 4 Satz 4, 43 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Neufassung vom 23.01.2003 (BGBl I S. 102) in der zurzeit gültigen Fassung kann als Zeitpunkt der Bekanntgabe und damit des Inkrafttretens einer Allgemeinverfügung der Tag, der auf die Bekanntmachung folgt, festgelegt werden. Die Allgemeinverfügung wird am
21. Juni 2017 öffentlich auf der Internetseite des Landkreises Heidekreis bekannt gegeben.
Widerrufvorbehalt:
Die Ausnahmeregelung kann jederzeit entschädigungslos widerrufen werden (§ 36 Abs. 2 Ziff. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz); sie wird widerrufen, wenn Belange der Tierseuchenbekämpfung entgegenstehen.
Auflagenvorbehalt:
Es wird vorbehalten, die Genehmigung mit weiteren Auflagen zu versehen.
Hinweise:
Impfstoffe dürfen gemäß § 43 Tierimpfstoff-Verordnung nur durch Tierärzte an Tieren angewendet werden.
Die Eintragung der Impfung gegen die Blauzungenkrankheit im Herkunftssicherungs- und Informationssystems für Tiere (HI-Tier) kann durch den Halter selbst erfolgen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg, erhoben werden. Die Erhebung hat schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erfolgen. Die Klage kann auch mit qualifizierter elektronischer Signatur durch Zuleitung über das Elektronische Gerichtsund Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts erhoben werden.
Hinweis:
Näheres zu den Voraussetzungen des elektronischen Rechtsverkehrs und der Installation der notwendigen kostenfreien Zugangs- und Übertragungssoftware EGVP finden Sie auf der Internetseite www.justizportal.niedersachsen.de (Service).
Bad Fallingbostel, den 20. Juni 2017
Landkreis Heidekreis
Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Der Landrat
Im Auftrag
Dr. Krull
Veterinärdirektor