Gefahrenabwehrverordnung zum Schutz Minderjähriger vor Lachgas
Der Heidekreis hat eine Verordnung zum Schutz Minderjähriger vor Lachgas beschlossen, die den Verkauf und die Weitergabe von Lachgas regelt.
Verkaufs- und Weitergabeverbot: Der Verkauf von Lachgas sowie dessen Weitergabe an minderjährige Personen sind untersagt. Dies betrifft auch Automaten, die Lachgas anbieten, sofern sie keine technische Barriere haben, die Minderjährige am Erwerb hindert.
Ausnahme: Die Gabe von Lachgas zu medizinischen Zwecken, basierend auf ärztlicher Anordnung, ist von diesem Verbot ausgenommen.
Ausführliche Informationen entnehmen Sie bitte dem Amtsblatt Nr. 15/2024.