Gefahrenabwehrverordnung zum Schutz Minderjähriger vor Lachgas
Der Heidekreis hat den Verkauf von Lachgas sowie dessen Weitergabe an minderjährige Personen verboten. Der Verstoß gegen die Verordnung kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Weitere Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem Amtsblatt Nr. 15/2024.