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Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Geldwäscheprävention

Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung haben erhebliche Auswirkungen. Sie können nicht nur den Ruf und die Solidität von Unternehmen nachhaltig schädigen, die für kriminelle Aktivitäten missbraucht werden, sondern auch erheblichen volkswirtschaftlichen Schaden anrichten. Unter Geldwäsche versteht man das Einschleusen kriminell erworbener Gelder (zum Beispiel aus dem Drogenhandel) in den legalen Finanzkreislauf mit dem Ziel, die wahre Herkunft zu verschleiern.

Ziel des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) ist die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Das Geldwäschegesetz legt bestimmten Unternehmen und Personen (Verpflichtete) besondere Pflichten auf, die deren Geschäftsbeziehungen und geschäftliche Aktivitäten transparent machen sollen. Dadurch sollen die Verpflichteten Geschäfte mit kriminellem Hintergrund verhindern und zu deren Aufdeckung beitragen.

In Niedersachsen sind die Landeshauptstadt Hannover, die Stadt Göttingen, die Region Hannover, die Landkreise sowie die kreisfreien Städte die nach § 50 Nummer 9 GwG zuständigen Aufsichtsbehörden für die Durchführung des Geldwäschegesetzes im sogenannten Nichtfinanzsektor. Zu den Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 GwG gehören im Nichtfinanzsektor unter anderem gewerbliche Güterhändlerinnen und -händler, Immobilienmaklerinnen und -makler, Dienstleisterinnen und Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänderinnen und Treuhänder, wenn sie bestimmte Dienstleistungen erbringen und nicht den Berufsgruppen des § 2 Absatz 1 Nummer 10 - 12 GwG angehören, nicht verkammerte Rechtsbeistände und registrierte Personen gemäß § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, soweit sie für Mandantinnen und Mandanten die in § 2 Absatz 1 GwG genannten Geschäfte planen und durchführen, Finanzunternehmen und Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler. Die nach § 50 Nummer 9 GwG zuständigen Aufsichtsbehörden haben dafür Sorge zu tragen, dass die geldwäscherechtlichen Pflichten in den zu beaufsichtigenden Bereichen umgesetzt und eingehalten werden. Dazu stellen sie den Verpflichteten regelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und der internen Sicherungsmaßnahmen nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung zur Verfügung. Das Geldwäschegesetz sieht weiter vor, dass die Aufsichtsbehörden die Einhaltung der Pflichten kontrollieren und ggf. geeignete und erforderliche Maßnahmen und Anordnungen treffen, um die Einhaltung der im GwG und der in - aufgrund des GwG ergangenen - Rechtsverordnungen festgelegten Anforderungen sicherzustellen sowie Zuwiderhandlungen mit Bußgeldern ahnden. Bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die sie wegen eines Verstoßes gegen das GwG oder auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen verhängt haben, haben die Aufsichtsbehörden nach Unterrichtung des Adressaten auf ihrer Internetseite bekannt zu machen.

Aufsichtsbehörden und Verpflichtete sind gemäß §§ 43 und 44 GwG verpflichtet, Verdachtsfälle von Geldwäsche und/oder Terrorismusfinanzierung unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu melden.

Basisinformationen zum Geldwäschegesetz und die Dokumentationsbögen können auf der Homepage des Niedersächsichen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung abgerufen werden.

Ihre Ansprechpersonen beim Heidekreis zum Thema Geldwäscheprävention:

Ordnungs- und Ausländerwesen, Jagd

Herr M. Winkelmann

Vogteistr. 19
29683 Bad Fallingbostel
05162 970-307
05162 970-99307
 Ordnungs- und Ausländerwesen, Jagd

Fachgruppenleitung Frau L. Müller

Vogteistr. 19
29683 Bad Fallingbostel
05162 970-304
05162 970-99304

Bestellung eines Geldwäschebeauftragten

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Allgemeinverfügung
des Heidekreises zur Bestellung einer oder eines Geldwäschebeauftragten in Unternehmen, die mit hochwertigen Gütern handeln
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Merkblatt zur Allgemeinverfügung 
des Heidekreises vom 20. September 2013 zur Bestellung von Geldwäschebeauftragten bei Personen, die gewerblichen mit Gütern handeln, nach § 9 Abs. 4 Satz 3 des Geldwäschegesetzes (GwG)
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Vordruck über die Mitteilung einer Bestellung
eines Geldwäschebeauftragten sowie der Stellvertretung 
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