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Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung

Schwarzarbeitsbekämpfung

Gesetzliche Grundlagen für die Bekämpfung von Schwarzarbeit ist das am 01.08.2004 in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG).

Schwarzarbeit leistet danach (§ 1 SchwarzArbG), wer Dienst- und Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei

  • sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags - oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
  • seinen steuerlichen Pflichten nicht nachkommt,
  • Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,
  • die nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) erforderliche Gewerbeanmeldung nicht erstattet hat oder nicht im Besitz einer erforderlichen Reisegewerbekarte ist, oder
  • ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerkordnung).

Inbesondere in der Zollverwaltung mit eigens für die Bekämpfung von Schwarzarbeit gegründeten Abteilung Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) sind durch das Gesetz umfassende Prüfungsaufgaben übertragen und Befugnisse eingeräumt worden. Andererseits begründet es aber auch verschiedene Pflichten sowohl für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, als auch für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Auftraggeberinnen und Auftraggeber sowie Dritte.
Ist ein in § 8 SchwarzArbG genannter Ordnungswidrigkeitentatbestand erfüllt, kann dies ganz erhebliche Bußgelder zur Folge haben, wobei auch derjenige ordnungswidrig handeln kann, der einen Anderen mit Schwarzarbeit beauftragt. 

Umfassende Informationen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit können Sie über die Internetseite des Niedersächsischen Wirtschaftsministeriums erhalten.

Das zuständige Hauptzollamt für das Gebiet des Heidekreises ist das
Hauptzollamt Hannover
Dienstort Lüneburg
Finanzkontrolle Schwarzarbeit
Meisterweg 75
21335 Lüneburg
Tel.: 04131  60467-201 oder -202 oder -203
Fax: 04131 60467-440
E-Mail: poststelle.fks-lueneburg@zoll.bund.de

Der Heidekreis selbst ist für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten aus dem gewerbe- und handwerksrechtlichen Bereich zuständig. Eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer Dienst- oder Werksleistungen in erheblichem Umfange

  • ohne die nach § 14 GewO erforderliche Gewerbekarte,
  • ohne eine nach § 55 GewO erforderliche Reisegewerbekarte, oder
  • ohne eine für die Tätigkeit erforderliche Eintragung in der Handwerksrolle ( § 1 Abs. 1 HwO)

erbringt, oder wer einen Dritten mit der Ausführung solcher Arbeiten beauftragt.
Kompetenete Ansprechpersonen für die Beurteilung, ob einzelne Tätigkeiten einer Eintragung in der Handwerksrolle bedürfen, finden Sie bei der Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade.

Hinweise auf mögliche Schwarzarbeit oder unerlaubte Handwerksausübung im Heidekreis sind über das Anzeigenformular mitzuteilen. 

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Anzeigenformular 
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