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Grundstückverkehrs- und Landpachtangelegenheiten

Der Landkreis Heidekreis ist Ansprechpartner in Grundstückverkehrs- und Landpachtangelegenheiten. Sowohl das Grundstückverkehrsgesetz als auch das Landpachtverkehrsgesetz in Verbindung mit dem Gesetz über Grundstücksgeschäfte im Bereich der Landwirtschaft (NGrdstLwG) dienen dem Schutz der Landwirtschaft vor Ausverkauf des Bodens und zur Erhaltung und Verbesserung der Agrarstruktur.

Der/die Verpächter/in bzw. Pächter/in von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken hat den Abschluss eines Landpachtvertrages oder die Vertragsänderungen binnen eines Monats nach ihrer Vereinbarung anzuzeigen. Von dieser Anzeigepflicht sind Landpachtverträge über landwirtschaftliche Grundstücke ausgenommen, die kleiner als 0,5 ha sind.

Die Veräußerung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ab einer Größe von 0,5 ha bedarf grundsätzlich der Genehmigung. Dies gilt zum Beispiel auch für Miteigentumsanteile, Erbanteile oder Nießbrauchsrechte. Hiermit soll eine ungesunde Verteilung und unwirtschaftliche Verkleinerung von Grund und Boden in Land- und Forstwirtschaft vermieden werden. Sofern eine Kommune, ein kommunaler Zweckverband oder eine anerkannte Naturschutzvereinigung für ein konkretes Naturschutzprojekt, das in absehbarer Zeit verwirklicht werden soll, ein Grundstück erwirbt, bedarf es erst einer Genehmigung ab 1,0 ha. Bis zur Erteilung dieser Genehmigung ist der Kaufvertrag schwebend unwirksam.

Zuständige Genehmigungsbehörde ist der Grundstückverkehrsausschuss des Landkreises.

Beabsichtigt jemand, der nicht Land- oder Forstwirt/in ist, land- oder forstwirtschaftliche Flächen zu kaufen, wird überprüft, ob ein/e Land- oder Forstwirt/in die Flächen möglicherweise erwerben möchte.

Die Genehmigung eines Kaufvertrags zwischen Verkäufer/in und Nichtland- oder Nichtforstwirt/in kann versagt werden, wenn ein/e dringend aufstockungswürdige/r Land- oder Forstwirt/in an dem Kauf der Fläche zu den gleichen Vertragsbedingungen interessiert ist.

Beabsichtigt jemand, der kein Landwirt/in ist, landwirtschaftliche Flächen zu pachten, wird überprüft, ob ein/e Landwirt/in die Flächen möglicherweise pachten möchte.

Der Pachtvertrag zwischen Verpächter/in und Nichtlandwirt/in kann beanstandet werden, wenn ein/e dringend aufstockungswürdige/r Landwirt/in an der Pacht der Fläche zu den gleichen Vertragsbedingungen interessiert ist.

Sollten Sie als Land- oder Forstwirt/in an einer Fläche Interesse haben, können Sie einen Lageplan sowie weitere Vertragsbedingungen, zum Beispiel Verpachtung und Kaufpreis, zusammen mit der ausgefüllten datenschutzrechtlichen Erklärung schriftlich anfordern.

Sofern Sie anschließend bereit sind, zu den gleichen Bedingungen in den Kaufvertrag / Pachtvertrag einzusteigen, teilen Sie dies bitte ebenfalls schriftlich mit (nicht per E-Mail!) und begründen Sie, warum Sie diese Fläche benötigen.

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Datenschutzrechtliche Erklärung
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Kaufverträge

Folgende Kaufverträge mit land- oder forstwirtschaftlichen Flächen liegen dem Grundstückverkehrsausschuss zur Genehmigung vor:

  • Gemarkung: Deimern
  • Grundstücksgröße: 10,8372 ha
  • Grundstücksart: Ackerland, Grünland, Wald, Weg, Graben, GuF Wohnen, Heide
  • Fristablauf: 16.12.2024
  • Nummer: 11/24

 

  • Gemarkung: Steinbeck (Luhe)
  • Grundstücksgröße: 2,1848 ha
  • Grundstücksart: Ackerland
  • Fristablauf: 18.12.2024
  • Nummer: 13/24
  • Bemerkung: Es handelt sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, daher bitte Interessensbekundungen an Frau Lahmer senden.

Interessierte Land- oder Forstwirte wenden sich bitte an die Niedersächsische Landgesellschaft (NLG). Diese hat ab 0,5 ha ein Vorkaufsrecht, welches sie ausübt, wenn ihr am Kauf interessierte Land- oder Forstwirte bekannt sind. Sobald die NLG ihr Vorkaufsrecht wahrnimmt, wird sie Käuferin der Fläche, wenn die Genehmigung zu einem Kaufvertrag versagt wird. Die NLG verkauft die Fläche dann an eine/n interessierte/n und geeignete/n Land- oder Forstwirt/in weiter.

Dem Vorkaufsrecht nach § 4 Reichssiedlungsgesetz unterliegen seit dem 01.09.2022 Grundstücke ab einer Mindestgröße von 0,5 ha. Das gemeinnützige Siedlungsunternehmen hat auch dann ein Vorkaufsrecht, wenn im Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts weder eine Landwirtin noch ein Landwirt bereit und in der Lage ist, das Grundstück zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben und das veräußerte Grundstück von generellem agrarstrukturellem Interesse ist.

Wenn Sie Interesse an einem entsprechenden Grundstück haben, wenden Sie sich bitte an Herrn Pfaff von der Niedersächsischen Landgesellschaft mbH, Lindhooper Str. 59, 27283 Verden, Telefonnummer 04231 921223, oder per E-Mail: karsten.pfaff@nlg.de.

Pachtverträge

Folgende Pachtverträge mit landwirtschaftlichen Flächen liegen dem Grundstückverkehrsausschuss zur Genehmigung vor:

  • Gemarkung: Oerrel
  • Grundstücksgröße: 2,46 ha
  • Grundstücksart: Grünland
  • Fristablauf: 16.12.2024
  • Nummer: 12/24

Interessierte Landwirtinnen/Landwirte wenden sich bitte an Frau Lahmer vom Landkreis Heidekreis, Harburger Str. 2, 29614 Soltau, Telefonnummer 05191 970-720, oder per E-Mail an j.lahmer@heidekreis.de. Sie beantwortet Ihnen auch gerne alle Fragen zum Thema "Grundstückverkehrs- und Landpachtangelegenheiten".

Wichtiger Hinweis
Ein Vorkaufsrecht durch die NLG besteht nicht, wenn der/die Verkäufer/in das Grundstück an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (KöR), an die Ehegattin oder den Ehegatten oder an eine Person verkauft, die mit ihm in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, sowie bei überwiegend forstwirtschaftlichen Flächen.

Bevor Anfragen beantwortet werden, ist für jede Anfrage aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen eine Erklärung auszufüllen und zu unterschreiben. Die Erklärung kann per Post oder per Fax: 05191 970-99720 übersandt werden.

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Datenschutzrechtliche Erklärung
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Forstwirtschaftliche Flächen
Landwirtschaftliche Flächen