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Regional- und Bauleitplanung

Regional- und Bauleitplanung sind zentrale Aufgabenbereiche der Kreisverwaltung, die dazu dienen, die räumliche Entwicklung des Heidekreises zu steuern und zu gestalten. Ihre Planungen haben das Ziel, eine nachhaltige und geordnete Entwicklung sicherzustellen.

Aufgaben der Regionalplanung
Die Regionalplanung befasst sich mit der übergeordneten Planung und Koordination in der Region. Sie legt fest, wie sich Städte und Gemeinden in unserem Kreis entwickeln sollen. Dabei sind unterschiedliche Anforderungen, wie Wohnen, Gewerbe, Landwirtschaft, Erholung und Naturschutz, an den Raum aufeinander abzustimmen. Die auf der jeweiligen Planungsebene auftretenden Konflikte sind auszugleichen sowie Vorsorge für einzelne Nutzungen und Funktionen des Raums zu treffen.

Hierbei ist das Regionale Raumordnungsprogramm ein zentrales Instrument der Regionalplanung.

Aufgaben der Bauleitplanung
Die Bauleitplanung auf der Landkreisebene ist für die Genehmigung der Flächennutzungspläne und selbständiger Bebauungspläne der Gemeinden zuständig. Zusätzlich unterstützt und koordiniert der Landkreis die kommunalen Planungsprozesse. Er berät die Gemeinden fachlich, fördert die interkommunale Zusammenarbeit und sorgt dafür, dass regionale Entwicklungsziele berücksichtigt werden.

Bauleitpläne sind den Zielen der Regionalplanung anzupassen.

Wie können Sie mitwirken?
Wir legen großen Wert auf die Beteiligung der Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen in unserem Kreis. Bei der Erstellung von Plänen führen wir öffentliche Auslegungen und Anhörungen durch, bei denen Sie Ihre Meinung und Anregungen einbringen können. Ihre Beteiligung hilft uns, die Planungen an den tatsächlichen Bedürfnissen und Wünschen auszurichten.

Haben Sie Fragen oder Anregungen zur Regional- und Bauleitplanung? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir freuen uns auf Ihre Mitwirkung.

Regionales Raumordnungsprogramm

Nach dem Niedersächsischen Raumordnungsgesetz (NROG) sind die Landkreise als „Träger der Regionalplanung“ für die Aufstellung und Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP) zuständig. Das RROP konkretisiert die Vorgaben des Landesraumordnungsprogramms Niedersachsen auf regionaler Ebene. Darüber hinaus kann es gebietsspezifische eigene Planungsziele enthalten.

Der Landkreis Heidekreis beabsichtigt gemäß dem Beschluss des Kreistages vom 15.12.2023 sein Regionales Raumordnungsprogramm (RROP) neu aufzustellen. Mit der öffentlichen Bekanntmachung der allgemeinen Planungsabsichten wird das Verfahren förmlich eingeleitet.

Der Landkreis Heidekreis ist Träger der Regionalplanung und beabsichtigt gemäß dem Beschluss des Kreistages vom 15.12.2023 sein Regionales Raumordnungsprogramm (RROP) neu aufzustellen.  Mit der öffentlichen Bekanntmachung der allgemeinen Planungsabsichten wird das Verfahren förmlich eingeleitet.

Bekanntmachung der Neuaufstellung eines Regionalen Raumordnungsprogrammes (RROP) vom 21.12.2023

Das Regionale Raumordnungsprogramm des Landkreises Heidekreis ist der Raumordnungsplan für das Gesamtgebiet des Landkreises Heidekreis und enthält die Ziele und Grundsätze zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung der Nutzung der Flächen im Kreisgebiet.

Der Landkreis Heidekreis ist Träger der Regionalplanung und beabsichtigt gemäß dem Beschluss des Kreistages vom 15.12.2023 sein Regionales Raumordnungsprogramm (RROP) neu aufzustellen. Die Aufstellung des RROP erfolgt nach § 13 Raumordnungsgesetz (ROG) und § 5 Niedersächsisches Raumordnungsgesetz (NROG).  

Mit der öffentlichen Bekanntmachung der allgemeinen Planungsabsichten wird das Verfahren förmlich eingeleitet.

Das Verfahren für eine Neuaufstellung eines Regionalen Raumordnungsprogrammes beinhaltet folgende Schritte:

  1. Bekanntmachung der allgemeinen Planungsabsichten
  2. Erarbeitung eines Entwurfes
  3. Beteiligungsverfahren u.a. für öffentliche Stellen und die Öffentlichkeit
  4. Abwägung und Satzungsbeschluss
  5. Genehmigung durch die obere Landesplanungsbehörde
  6. Abschließende Bekanntmachung und Inkrafttreten

Die Bekanntmachung der allgemeinen Planungsabsichten sowie die Datenschutzerklärung stehen nachfolgend zum Download und zur Einsicht bereit.

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Bekanntmachung allgemeine Planungsabsichten
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Datenschutzinformationen
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Neuaufstellung des sachlichen Teilprogramms Windenergie für den Landkreis Heidekreis 
Unterlage zur Festlegung des Untersuchungsrahmens der Umweltprüfung (Scoping-Unterlage)

Der Landkreis Heidekreis befasst sich als Träger der Regionalplanung aktuell mit der Neuaufstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP). Mit der letzten Novellierung des Niedersächsischen Raumordnungsgesetzes (NROG) vom 19.04.2024 können die Träger der Regionalplanung die Festlegung von Flächen für die Windenergie an Land gem. § 5 Abs. 1 S. 3 NROG in einem sachlichen Teilprogramm Windenergie treffen. Von dieser Option möchte der Landkreis Heidekreis Gebrauch machen, um die vom Land Niedersachsen auferlegten Flächenziele für Windenergie zeitnah planerisch sichern zu können.

Das formale Aufstellungsverfahren wurde bereits mit der Bekanntmachung der allgemeinen Planungsabsichten gemäß dem Beschluss des Kreistages des Landkreises Heidekreis in seiner Sitzung vom 15.12.2023 eingeleitet.

Im nächsten Schritt erfolgt nun das sogenannte Scoping im Zuge der Umweltprüfung nach § 8 Raumordnungsgesetz. Bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen sind die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Raumordnungsplanes auf die Schutzgüter und deren Wechselwirkungen im Zuge einer Umweltprüfung zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Das Scoping dient der Festlegung des Untersuchungsrahmens einschließlich des Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts. Genauere Informationen zur Methodik und zum Vorschlag für Untersuchungsraum und -rahmen entnehmen Sie bitte der Scoping-Unterlage.

Den Beteiligten wurden dabei die Möglichkeit gegeben, möglichst frühzeitig verfahrensrelevante Datengrundlagen und Hinweise an den Plangeber zu übermitteln und ggf. auch auf Besonderheiten oder Konflikte hinzuweisen. Mitteilungen konnten bis zum 25. Oktober 2024 bei der Fachgruppe Regional- und Bauleitplanung des Landkreises eingereicht werden. 

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Scoping-Unterlage
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Datenschutzinformation
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Verteilerliste
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Erneuerbare Energien

Klimaschutzziele erfordern einen schnellen Ausbau erneuerbarer Energien

Niedersachsen strebt an, bis zum Jahr 2035 etwa 75 Prozent seines Stromverbrauchs aus erneuerbaren Energien zu decken. Bis 2040 soll Niedersachsen klimaneutral werden. Dieses Ziel ist Teil der Energiewende-Strategie des Landes und wurde im Niedersächsischen Energiekonzept festgelegt. Es beinhaltet den Ausbau von Windenergie, Photovoltaik, Biomasse und anderen erneuerbaren Energiequellen, um eine nachhaltige und klimafreundliche Energieversorgung zu gewährleisten. 

Mit der Novelle des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes 2023 (EEG) und dem Niedersächsischen Klimagesetz (NKlimaG) wurden sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene Ausbauziele von Photovoltaikanlagen benannt. Als Ziel der Niedersächsischen Landesregierung wurde dabei festgelegt, dass die Solarenergie bis 2035 auf 65 Gigawatt ausgebaut werden soll. Dabei sollen 50 Gigawatt aus Anlagen gewonnen werden, die keine Freiflächenanlagen sind. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es erforderlich, sowohl die Anlagen auf Dächern und an Fassaden von Gebäuden oder technischen Einrichtungen auszubauen, als auch den weiteren Ausbau von Freiflächen-Photovoltaikanlagen voranzutreiben.

Das aktuelle Landesraumordnungsprogramm (LROP) legt aus diesen Gründen einen konkreten Anteil der Anlagenleistungen von 15 GW der Freiflächenphotovoltaik in Niedersachsen als Grundsatz der Landesplanung fest. Freiflächen-Photovoltaikanlagen sollen in dafür geeigneten Gebieten raumverträglich umgesetzt werden. Zur Verbesserung der Standortentscheidungen sollen die Träger der Regionalplanung im Benehmen mit den Gemeinden und den landwirtschaftlichen Fachbehörden regionale Energiekonzepte erstellen und in die Regionalen Raumordnungsprogramme integrieren.

Die Energiekonzepte und sonstigen Konzeptionen haben zwar keinen durchgreifend regelnden Charakter, sie können aber wegen des regionalen Blickes eine sinnvolle Unterstützung der gemeindlichen Planungen zur Steuerung des Solarenergieausbaus sein.

Die für den Heidekreis erstellte Potenzialflächenanalyse liegt den kreisangehörigen Städten und Gemeinden vor und soll ein zusätzlicher Baustein für ihre weitere Entscheidungsfindung sein.

Da es sich bei Freiflächen-Photovoltaikanlagen (Freiflächen-PV-Anlagen) - anders als bei Windenergieanlagen - nicht um privilegierte Vorhaben im Sinne des Baugesetzbuches (BauGB) handelt, ist für die Errichtung einer Freiflächen-PV-Anlage regelmäßig vor Beantragung einer Baugenehmigung bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Heidekreises eine Bauleitplanung seitens der Gemeinde erforderlich, bestehend aus einer Änderung des Flächennutzungsplanes sowie der Aufstellung eines Bebauungsplanes.

Ausnahmen von einer vorherigen erforderlichen Bauleitplanung stellen dar

  • die Zuordnung zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder
     
  • die Nutzung solarer Strahlungsenergie in einem Korridor von 200 m (gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn) längs von Autobahnen oder Schienenwegen des übergeordneten Netzes (§ 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes) mit mindestens zwei Hauptgleisen.

Für die Windenergie an Land sieht das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2023 Ausbauziele in Höhe von 115 Gigawatt in 2030 und 157 Gigawatt in 2035 vor.

Das bisherige Ausbautempo reicht jedoch bislang und absehbar nicht aus, um die Ziele des EEG 2023 zu erfüllen. Der schleppende Ausbau der Windenergie an Land in den zurückliegenden Jahren ist ein starkes Indiz für vielfältige Hemmnisse auf verschiedenen Ebenen, unter anderem auf der Ebene der Flächenausweisung.

Um die energiewirtschaftlichen Flächenbedarfe mittel- und langfristig decken zu können, wurden mit dem am 1. Februar 2023 in Kraft getretenen „Wind-an-Land-Gesetz“ (WaLG) Flächenziele für die Ausweisung von Windenergiegebieten geregelt:

  • Ziel ist die Bereitstellung von insgesamt 2 % der Fläche Deutschlands für die Windenergie an Land bis Ende 2032.
  • Bis Ende 2027 soll ein Zwischenziel von 1,4 % der Bundesfläche erreicht werden.

Das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) sieht dafür landesspezifisch geltende Flächenziele, die sogenannten Flächenbeitragswerte, vor. Der Flächenbeitragswert eines Bundeslandes ist somit ein prozentualer Anteil der Landesfläche, der für die Windenergie an Land auszuweisen ist.

Für Niedersachsen wurde

  • bis Ende 2027 ein Flächenbeitragswert von 1,7 % und
  • bis Ende 2032 ein Flächenbeitragswert von 2,2 %

festgeschrieben.

Das Land Niedersachsen hat mit Inkrafttreten des Niedersächsischen Windenergieflächenbedarfsgesetzes am 18. April 2024 die Landkreise als Träger der Regionalplanung dazu verpflichtet, Flächen für die Windenergie bereitzustellen.

Hierzu hat das Land Niedersachsen eine Windflächenpotenzialstudie in Auftrag gegeben, die das vorgegebene 2,2 % Ziel für die einzelnen Planungsregionen nach fachlichen und objektiven Kriterien wie Besiedlungsdichte, Abständen zur Wohnbebauung, Belangen der Bundeswehr sowie FFH-, Naturschutz- und Vogelschutzgebieten berechnet hat.

Für den Landkreis Heidekreis ist dabei ein auszuweisender Flächenanteil von
•    1,91 % (3.596 ha) bis 2027 und
•    2,47 % (4.654 ha) bis 2032
festgelegt worden.

Der Landkreis Heidekreis hat mit Datum vom 15.12.2023 die allgemeinen Planungsabsichten zur Neuaufstellung seines Regionalen Raumordnungsprogrammes bekanntgemacht. Nähere Informationen finden Sie auf dieser Seite im oberen Bereich beim Thema "Informationen über die Bekanntmachung der Neuaufstellung eines Regionalen Raumordnungsprogrammes (RROP)" .

Photovoltaikanlage
Eine Windkraftanlage oder Windenergieanlage wandelt die Bewegungsenergie des Windes in elektrische Energie um und speist sie in ein Stromnetz ein.