Anerkennung, Erweiterung der Anerkennung, Anerkennung einer Zweitniederlassung und Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen von Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstellen (PÜZ-Stellen) nach Landesbauordnung
Die Herstellung/Verwendung von Bauprodukten sowie die Herstellung/Anwendung von Bauarten, welche eine außergewöhnliche Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen erfordern, müssen einer Prüfung, Zertifizierung und/oder Überwachung unterzogen werden. Das Betreiben einer solchen Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle bedarf der Anerkennung durch die zuständige Stelle.
Die Verwaltungsleistungen umfassen
- Anerkennung,
- Erweiterung der Anerkennung,
- Anerkennung einer Zweitniederlassung und
- Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen
von Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstellen (PÜZ-Stellen).
Die Anerkennungsbehörde bestätigt der Antragstellerin den Eingang des Antrags und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen und Angaben fehlen. Die Eingangsbestätigung enthält
1. einen Hinweis auf die 3-monatige Frist sowie den Hinweis, dass diese Frist erst zu laufen beginnt, wenn die dem Antrag beigefügten Unterlagen und Angaben vollständig sind sowie Überprüfungen bei der Antragstellerin und erforderliche Vergleichsuntersuchungen abgeschlossen sind,
2. einen Hinweis, ob eine Überprüfung bei der Antragstellerin und ob Vergleichsuntersuchungen erforderlich sind sowie auf den voraussichtlich erforderlichen Zeitrahmen, und
3. einen Hinweis auf die verfügbaren Rechtsbehelfe.
Die Anerkennungsbehörde stimmt die Einzelheiten für die Überprüfung bei der Antragstellerin und für die Vergleichsuntersuchungen mit der Antragstellerin ab. Sie teilt der Antragstellerin mit, ob und welche Mängel in den Unterlagen und Angaben vorhanden sind.
Sind der Antrag, die Unterlagen oder die Angaben unvollständig oder weisen sie sonst einen erheblichen Mangel auf und wird der Mangel innerhalb einer von der Anerkennungsbehörde bestimmten Frist nicht beseitigt, so gilt der Antrag als zurückgenommen. Die Anerkennungsbehörde hat die Antragstellerin auf die Folgen der Nichtbeseitigung des Mangels nach bei der Bestimmung der Frist hinzuweisen.
Die Zuständigkeit liegt bei der obersten Bauaufsichtsbehörde im Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz.
Dieses Verfahren kann auch über einen Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden. Bei dem Einheitlichen Ansprechpartner handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Informationen zu den niedersächsischen Bauaufsichtsbehörden auf den Seiten des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und UmweltschutzFinden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner
Die Anerkennung kann erfolgen, wenn die Stelle oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer
- Ausbildung
- Fachkenntnis
- persönlichen Zuverlässigkeit
- Unparteilichkeit und
- Leistungen
die Gewähr dafür bieten, dass diese Aufgaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend wahrgenommen werden, und wenn sie über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen.
Die Anerkennung ist mit folgenden Unterlagen zu beantragen:
1. Angabe der Tätigkeit, auf die sich die Anerkennung erstrecken soll,
2. Angaben zum Bauprodukt und zur Bauart, für die eine Anerkennung beantragt wird; dabei kann auf bekanntgemachte technische Regeln Bezug genommen werden,
3. Angaben zu den mit der hauptberuflichen Leitung betrauten Personen, deren Geburtsdatum und Qualifikation, sowie zum leitenden und sachbearbeitenden Personal und deren Berufserfahrung,
4. Angaben über wirtschaftliche und rechtliche Verbindungen der Antragstellenden, der hauptberuflich leitenden Personen und der Beschäftigten zu einzelnen Herstellern,
5. Angaben zu den Räumlichkeiten und zur technischen Ausstattung,
6. Angaben zu Unterauftragnehmern,
7. einschlägige Zulassungen und Akkreditierungen aus anderen Staaten.
Es fallen Gebühren gemäß Anlage 1 (zu den §§ 1 und 2 Abs. 1) Nrn. 11.9, 11.10, 11.11, 11.12 der Niedersächsischen Baugebührenordnung (BauGO) nach Zeitaufwand an.
§ 1Absatz 1 Baugebührenordnung (BauGO)Anlage 1 (zu §§ 1 und 2 Abs. 1) Nrn. 11.9, 11.10, 11.11, 11.12 Gebührenverzeichnis zur Baugebührenordnung (BauGO)
Über den Antrag auf Anerkennung ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen und Angaben sowie dem Abschluss der Überprüfungen und Vergleichsuntersuchungen zu entscheiden. Im Übrigen findet § 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung.
Sind der Antrag, die Unterlagen oder die Angaben unvollständig oder weisen sie sonst einen erheblichen Mangel auf und wird der Mangel innerhalb einer von der Anerkennungsbehörde bestimmten Frist nicht beseitigt, so gilt der Antrag als zurückgenommen.
§ 42 a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)Bearbeitungsdauer: in der Regel 3 Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen und Angaben sowie dem Abschluss der Überprüfungen und Vergleichsuntersuchungen
§ 2 Absatz 6 PÜZ-Anerkennungsverordnung (PÜZAVO)Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht
Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht am Sitz des Antragstellers erhoben werden. Die Klage ist gegen das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz zu richten.
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz
Harburger Straße 2
29614 Soltau