Wiederbestellung zur/zum Steuerbevollmächtigten
Der Bestellung zum Steuerbevollmächtigten kommt keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu, da die letzten Prüfungsverfahren zur Bestellung zum Steuerbevollmächtigten im Jahr 1984 durchgeführt wurden. Es dürften insbesondere Anträge auf Wiederbestellung in Betracht kommen.
Die Zuständigkeit liegt bei der Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk die Bewerberin/der Bewerber beabsichtigt, die berufliche Niederlassung zu begründen.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner- nach Erlöschen der Bestellung durch Verzicht gegenüber der zuständigen Stelle
- Wurde auf die Bestellung nach Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens verzichtet, kann die Wiederbestellung in der Regel nicht vor Ablauf von acht Jahren erfolgen.
- nach rechtskräftige Ausschließung
- Wiederbestellung nach Aufhebung der rechtskräftigen Ausschließung aus dem Beruf im Gnadenwege oder
- Wiederbestellung nach Verstreichen von mindestens acht Jahren seit der rechtskräftigen Ausschließung
- nach Widerruf der Bestellung
- Die Wiederbestellung kann bei nicht mehr Bestehen der Gründe, die für den Widerruf maßgeblich waren (z.B. Bestellung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung) erfolgen.
- bei Wiederbestellung nach einem Widerruf
- Nachweise darüber, dass die Gründe, die für den Widerruf der Bestellung maßgeblich gewesen sind, nicht mehr bestehen
- aktuelles Passbild
- aktuelles Führungszeugnis (Belegart O) zur Vorlage bei Behörden
- Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung oder Nachweis der Mitversicherung bei einer Arbeitgeberin/einem Arbeitgeber bzw. bei einer Auftraggeberin/einem Auftraggeber
- zusätzlich bei Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten, niedergelassenen europäischen Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüferinnen/Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüferinnen/Buchprüfern
- Bescheinigung von der für sie zuständigen Berufsorganisation
Es fallen Gebühren an (siehe Antrag auf Wiederbestellung).
Gebühr: 150,00 Euro
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Bestellung erfolgt ist.
§ 42 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
§ 48 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
§ 38 Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB)
§§ 73-74, 76 und 79 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Die Wiederbestellung zur Steuerbevollmächtigten/zum Steuerbevollmächtigten muss schriftlich bei der für die beabsichtigte berufliche Niederlassung zuständigen Stelle beantragt werden.
Gegen die Versagung der Wiederbestellung als Steuerbevollmächtigte oder Steuerbevollmächtigter ist die Klage vor dem Niedersächsischen Finanzgericht zulässig.
Niedersächsisches Finanzministerium
Harburger Straße 2
29614 Soltau