Heidekreis Logo

Antrag auf öffentliche Bestellung zum Sachverständigen im Architekten- und Bauwesen

Bewerberinnen und Bewerber zur öffentlichen Bestellung und Vereidigung haben ihre persönliche und fachliche Eignung in einem bestimmten Sachgebiet (z.B. Schäden an Gebäuden) im Rahmen eines strengen Prüfverfahrens nachzuweisen. Sachverständige werden von Privatpersonen, Behörde und insbesondere von Gerichten beauftragt, um fachliche Grundlagen und Begutachtungen zu liefern. Trotz der Beauftragung durch eine bestimmte Person ist der Sachverständige kein Interessenvertreter. Sie oder er ist verpflichtet, ihre/seine Aufgabe unabhängig und eigenverantwortlich auszuüben. Neben dem speziellen Fachwissen werden daher auch besondere Anforderungen an die Persönlichkeit und Zuverlässigkeit des Sachverständigen gestellt.

Gerichte sind verpflichtet, zur Erstellung von Gutachten vorrangig öffentlich bestellte Sachverständige zu beauftragen.

Verfahrensablauf

Ein Antrag auf öffentliche Bestellung ist schriftlich oder online mit dem bereitstehenden Formular zu stellen. Die genannten Nachweise sind dem Antrag beizufügen.

Die Prüfung der besonderen Sachkunde und der Fähigkeit, Gutachten zu erstellen, erfolgt durch ein Fachgremium.

Das Fachgremium prüft die vorgelegten Gutachten. Des Weiteren ist die besondere Sachkunde in der Regel durch eine Klausur und eine mündliche Prüfung nachzuweisen.

Über die öffentliche Bestellung entscheidet der Vorstand der Kammer auf Vorschlag des Sachverständigenausschusses.

Die Erstbestellung erfolgt befristet auf drei Jahre. Im Anschluss gibt es die Möglichkeit der Verlängerung der Bestellung jeweils um fünf Jahre.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Architektenkammer Niedersachsen.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner
Voraussetzungen

Auszug: Sachverständigenordnung

§ 3 Bestellungsvoraussetzungen

(2)Ein Sachverständiger kann nur öffentlich bestellt werden, wenn er

  1. seine berufliche Niederlassung oder, falls eine solche nicht besteht, seinen Wohnsitz in Niedersachsen hat;
  2. über die erforderliche geistige und körperliche Leistungsfähigkeit entsprechend dem beantragten Sachgebiet verfügt;
  3. die persönliche Eignung besitzt;
  4. die besondere Sachkunde, praktische Erfahrung und die Fähigkeit, Gutachten zu erstellen, nachweist; dies erfolgt in der Regel durch eine Prüfung;
  5. über die zur Ausübung der Tätigkeit als Sachverständiger erforderlichen Einrichtungen verfügt;
  6. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt;
  7. die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit bei seiner Sachverständigentätigkeit sowie für die Einhaltung der Pflichten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bietet;
  8. das Bestehen einer Haftpflichtversicherung zur Regulierung von Schadensersatzpflichten aus der Sachverständigentätigkeit nachweist. Die Berufshaftpflichtversicherung muss mindestens fünf Jahre über den Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages hinausreichen. Personenschäden müssen mindestens zu 1.500.000,- €, Sach- und Vermögensschäden zu mindestens 200.000,- € je Versicherungsfall versichert sein. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf das Zweifache der zuvor genannten Beträge begrenzt werden. Die Versicherung ist für die Dauer der Bestellung aufrechtzuerhalten. Von der Verpflichtung wird auf schriftlichen Antrag befreit, wer den Beruf aus persönlichen Gründen, insbesondere wegen Krankheit oder Elternzeit, nicht ausübt. Es genügt, wenn der Nachweis der Versicherung vor Aushändigung der Bestellungsurkunde erfolgt;
  9. fünf Jahre Berufspraxis als Architekt, Innenarchitekt oder Landschaftsarchitekt nachweist oder sieben Jahre nach dem Examen auf dem Gebiet der Architektur, Innenarchitektur oder Landschaftsarchitektur (Planung und Bauüberwachung) tätig gewesen ist;
  10. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht.

Abweichend von der Anforderung nach einer beruflichen Niederlassung oder einem Wohnsitz  in Niedersachsen  besteht für den Antrag eines Sachverständigen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die Zuständigkeit der Architektenkammer Niedersachsen bereits dann, wenn der Sachverständige beabsichtigt, eine Niederlassung in Niedersachsen zu begründen. § 36 a Gewerbeordnung gilt entsprechend.
 

Die Architektenkammer Niedersachsen bestellt Sachverständige mit Qualifikationen aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn

  1. der Antragsteller in einem der in Satz 1 genannten Staaten für ein bestimmtes Sachgebiet bereits seine besondere Sachkunde nachgewiesen hat, die im Wesentlichen den Fachkenntnissen im Sinne der § 3 Abs. 2 d entsprechen oder
  2. in einem der letzten zehn Jahre vollzeitig als Sachverständiger tätig gewesen ist und sich aus den vorgelegten Nachweisen ergibt, dass der Antragsteller über eine besondere Sachkunde, die im Wesentlichen § 3 Abs. 2 d entspricht, verfügt.
Formulare, Unterlagen und weitere Informationen

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

- Lebenslauf über den beruflichen Werdegang

- Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden (Belegart „0“) - nicht älter als drei Monate

- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts

- mindestens drei sachgebietsbezogene Gutachten

- mindestens zwei Referenzadressen /alternativ: Arbeitszeugnisse

- Nachweis über den Besuch von Sachverständigen-Seminaren

- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung (Vorlage einer Versicherungsbescheinigung ist bis zum Vereidigungstermin erforderlich)

- ggf. Nebentätigkeitsbescheinigung (Freistellungserklärung des Arbeitgebers) 

Welche Gebühren fallen an?

Die Grundgebühr beträgt 400 Euro. Darüber hinaus hat der Antragsteller der Kammer die entstehenden Auslagen, insbesondere die Kosten für die Prüfung durch das Fachgremium, zu erstatten.

Bei einer Bestellung für ein weiteres Sachgebiet beträgt die Grundgebühr 300 Euro.

Bei einem Kammerwechsel: 120 Euro.

Sofern Sie nicht das vollelektronische Antragsverfahren einschließlich der Online-Bezahlfunktion nutzen, fügen Sie Ihrem Eintragungsantrag bitte einen Beleg, z.B. Ausdruck der Überweisung bei Online-Banking über die Zahlung bei. Die Bankverbindungen lauten:

Nord/LB Hannover: BIC NOLADE2HXXX - IBAN: DE55 2505 0000 0101 4747 81

Commerzbank Hannover: BIC COBADEFFXXX - IBAN: DE97 2504 0066 0338 8345 00

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen keine Fristen beachtet werden. 

Bearbeitungsdauer

aufgrund der Prüfung durch das Fachgremium und die Entscheidung durch den Vorstand:

ca. 3-12 Monate

Anträge / Formulare

Formulare:

  • Antrag auf Bestellung als Sachverständiger bei der Architektenkammer Niedersachsen nebst den oben genannten Nachweisen
  • online (Link einfügen sobald eingerichtet)

oder schriftlich

Rechtsbehelf

Klagemöglichkeit vor dem Verwaltungsgericht Hannover

Was sollte ich noch wissen?
Fachlich freigegeben durch

Architektenkammer Niedersachsen.

Ort auswählen
Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Heidekreis
Adresse

Harburger Straße 2

29614 Soltau