Wohnungsbau Förderung von allgemeinem Mietwohnraum
Als Träger eines Neubaus von Mietwohnungen in städtischen Gebieten mit den Mietenstufen 3-6 und einem kommunalen Wohnraumversorgungskonzept, bei Modernisierungsmaßnahmen bzw. Ausbau- und Umbau sowie Erweiterung in Fördergebieten oder Ersatzbaumaßnahmen in Verbindung mit Abrissmaßnahmen können Sie staatliche Fördermittel im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung erhalten.
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, auf dessen/deren Gebiet Sie das Bauvorhaben planen.
- Die geförderte Wohnung darf 20 Jahre lang nur an Mieterinnen und Mietern vermietet werden, die eine Wohnberechtigungsbescheinigung vorlegen und deren Einkommen bestimmte Einkommensgrenzen nicht übersteigen.
- Die Größe der Wohnung muss der Größe des Mieterhaushalts angemessen sein.
- Minimum an Eigenleistung: soll 25% der Gesamtkosten, mindestens jedoch 15 % betragen.
- Bei der energetischen Modernisierung Mietwohnraum, der bis zum 01.01.1995 fertig gestellt worden ist.
Wer kann eine Förderung erhalten?
Natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie Personengesellschaften.
Was kann gefördert werden:
- Neubau in städtischen Gebieten
- Modernisierungsmaßnahmen und der Aus- und Umbau sowie die Erweiterung in Fördergebieten
- Ersatzbaumaßnahmen in Verbindung mit Abrissmaßnahmen
- energetische Modernisierung
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Von der NBank wird ein Bearbeitungsentgelt von 1% des bewilligten Gesamtbetrages erhoben.
Mit den Bauarbeiten darf vor Erteilung einer Förderzusage noch nicht begonnen worden sein.
Antragsformulare und weitere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle oder bei der NBank.
Kundenportal der NBank -Technische Unterstützung und allgemeine Fragen zu FörderprogrammenInformationen zur Mietwohnraumförderung vom Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz
Fördergebiete sind förmlich festgelegte Sanierungsgebiete, vor allem in Stadtteilen mit besonderem Entwicklungsbedarf, Gebiete, in denen vorbereitende Untersuchungen gem. § 141 BauGB eingeleitet worden sind, Erhaltungsgebiete nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, bisherige Unterkunftsgebiete für Obdachlose sowie Gebiete mit einem kommunalen Wohnraumversorgungskonzept oder einem städtebaulichen Entwicklungskonzept.
Förderfähig sind Ersatzbaumaßnahmen in Verbindung mit Abriss oder Teilrückbau von unwirtschaftlichen Mietwohngebäuden in Gebieten mit Wohnraumversorgungskonzept. Dies gilt z.B. im Zusammenhang mit der Umstrukturierung hoch verdichteter Wohnsiedlungen und solitärer Hochhäuser der 1960er und 1970er Jahre.
§ 141 Baugesetzbuch (BauGB)§ 172 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Harburger Straße 2
29614 Soltau
Dienstag u. Donnerstag: 14.00 - 16.00 Uhr