Ausnahmegenehmigung zur Nutzung von Überschwemmungsgebieten: Erteilung
In Gebieten, die als Überschwemmungsgebiete festgesetzt sind, wird für folgende Maßnahmen eine Ausnahmegenehmigung benötigt:
- die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen,
- die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen,
- das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forst-wirtschaft eingesetzt werden,
- die nicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können,
- das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,
- das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vor-sorgenden Hochwasserschutzes entgegenstehen,
- die Umwandlung von Grünland in Ackerland sowie
- die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.
Ansprechpersonen
Formulare, Unterlagen und weitere Informationen
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Formulare
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Datenschutzhinweis - Erlaubniserteilung für Gewässerbenutzungen, Anlagengenehmigungen, Erdaufschlüsse, Ahndung von Verstößen - Pflichtverletzungen
Datenschutzhinweis - Beantragung von Erlaubnissen - Registrierung von Anlagen
Datenschutzhinweis - Erlaubniserteilung für Gewässernutzungen und Erteilung von Ausnahmegenehmigung in Wasserschutzgebieten
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
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Rechtsgrundlage
Bemerkungen
Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz
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Landkreis Heidekreis - Fachgruppe Wasser, Boden, Abfall
Adresse
Harburger Straße 2
29614 Soltau
Öffnungszeiten
Montag - Freitag: 8.00 - 12.00 Uhr
Dienstag u. Donnerstag: 14.00 - 16.00 Uhr
Dienstag u. Donnerstag: 14.00 - 16.00 Uhr
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