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Pfandleihgewerbe: Verlängerung der Pfandverwertungsfrist

Im Pfandleihgewerbe haben Pfandleiher das Pfand spätestens 6 Monate nach Eintritt der Verwertungsberechtigung zu verwerten.

Auf Antrag des Pfandleihers bei der zuständigen Stelle kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Frist verlängert werden.

Die Frist wird so lange verlängert, wie der wichtige Grund voraussichtlich besteht. Bei Verhinderung durch eine gerichtliche oder behördliche Maßnahme ist die Frist bis zu der auf die Aufhebung der Maßnahme folgenden Verwertung anderer Pfänder zu verlängern.

Pfandleiherverordnung (PfandlV)
An wen muss ich mich wenden?
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Ansprechpersonen
Frau S. Voß
05162 970-321
05162 970-99321
Voraussetzungen

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn:

  • eine Kollision von Pflichten des Pfandleihers nach der Pfandleiherverordnung und anderen Rechtsvorschriften besteht
  • ein Hinausschieben der Verwertung im Interesse des Verpfänders liegt, z. B. wenn aus saisonbedingten Gründen bei einer späteren Verwertung trotz der weiter anfallenden Zinsen und Kosten ein für den Verpfänder günstigeres Ergebnis erzielt werden kann
  • wenn über das Eigentum an dem Pfand oder über die Entstehung des Pfandrechts ein Rechtsstreit anhängig ist
Pfandleiherverordnung (PfandlV)
Formulare, Unterlagen und weitere Informationen
  • ggf. Personalausweis oder Reisepass
  • ggf. Pfandleiherlaubnis
  • Unterlagen, die den wichtigen Grund dokumentieren
Welche Gebühren fallen an?
Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag sollte gestellt werden, sobald der wichtige Grund vorliegt.

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Ort auswählen
Landkreis Heidekreis - Fachgruppe Ordnungs- und Ausländerwesen, Jagd
Adresse

Vogteistraße 19

29683 Bad Fallingbostel

Öffnungszeiten
Mo. - Do. 08.00 - 12.00 Uhr
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