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Beihilfen für Tierverluste aufgrund von Tierseuchen beantragen

Die Niedersächsische Tierseuchenkasse leistet Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen eine finanzielle Beihilfe für Tierverluste durch Tierseuchen, wenn Ihre Tiere oder ein Teil Ihrer Tiere aufgrund einer staatlich bekämpften Tierseuche aus dem Bestand entfernt wurde oder verendet ist. Voraussetzung ist, dass zum einen kein Anspruch auf eine Entschädigung besteht und die Beihilfegewährung zum anderen in der Beihilfesatzung vorgesehen ist. Dies ist zum Beispiel bei der Paratuberkulose der Rinder der Fall.

Verfahrensablauf

Einen Antrag auf die Gewährung einer Beihilfe für Tierverluste können Sie nur über die für den Ort Ihrer Tierhaltung zuständige kommunale Veterinärbehörde stellen.

  • Dort erhalten Sie das entsprechende Formular und es wird anhand der von Ihnen vorzulegenden Unterlagen und Nachweise und des von der Tierseuchenkasse zur Verfügung gestellten EDV-Programms der Wert der getöteten Tiere ermittelt.
  • Die kommunale Veterinärbehörde nimmt zudem darüber Stellung, ob Sie die tierseuchenrechtlichen Vorschriften eingehalten haben, und sendet den vollständigen Antrag an die Niedersächsische Tierseuchenkasse.
  • Bei der Tierseuchenkasse wird in einem zweistufigen Verfahren ermittelt, ob ein Anspruch auf die Leistungen besteht und wenn ja, wie hoch die Leistung ist.
  • Das Geld für die Beihilfe wird danach auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen.
Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt in Niedersachsen bei den Landkreisen und kreisfreien Städten sowie der Region Hannover.

Voraussetzungen

Einen Anspruch auf Leistungen der Tierseuchenkasse haben Sie nur dann, wenn Sie der Niedersächsischen Tierseuchenkasse Ihre Tiere zum Stichtag 3.1. eines jeden Jahres gemeldet und die daraus ermittelten Beiträge fristgerecht und vollständig bezahlt haben. Außerdem müssen alle erforderlichen tierseuchenrechtlichen Vorschriften eingehalten haben, damit der volle Anspruch auf die Leistungen besteht.

Formulare, Unterlagen und weitere Informationen
  • Untersuchungsbefunde
  • Einkaufsbelege
  • Stallkarten
  • Schlachterlöse
  • Sonstige Nachweise über besondere Werte der Tiere
  • Eventuell Sektionsprotokolle oder bakteriologische Befunde
Welche Gebühren fallen an?

Gebühr: gebührenfrei
Welche Fristen muss ich beachten?
Antragsfrist: 1 Jahr
Antragstellung bis 1 Jahr nach Tötung oder Verenden der Tiere
Rechtsbehelf

verwaltungsgerichtliche Klage

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsische Tierseuchenkasse

Ort auswählen
Landkreis Heidekreis - Fachbereich Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Adresse

Quintusstraße 1

29683 Bad Fallingbostel

Öffnungszeiten
Montag - Freitag: 8.00 - 12.00 Uhr
Dienstag u. Donnerstag: 14.00 - 16.00 Uhr