Heidekreis Logo

Melderegisterauskunft Erteilung einfach

Im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft erhalten Sie

  • Familienname,
  • Vornamen,
  • Doktorgrad und
  • derzeitige Anschriften

zu der gesuchten Person. Ist die Person verstorben wird Ihnen dies mitgeteilt.

Die einfache Melderegisterauskunft wird nicht erteilt, wenn eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen ist.

Ergänzung zu Leistungsbeschreibung

Im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft erhalten Sie

  • Familienname,
  • Vornamen,
  • Doktorgrad und
  • derzeitige Anschriften

zu der gesuchten Person. Ist die Person verstorben wird Ihnen dies mitgeteilt.

Die einfache Melderegisterauskunft wird nicht erteilt, wenn eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen ist.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der die Person zu der eine einfache Melderegisterauskunft eingeholt werden soll, ihren Wohnsitz hat.

Ansprechpersonen
Frau Annabell Allermann
021
05193 93-333
05193 93-390
Frau Svenja Allermann
021
05193 93-333
05193 93-390
Herr Lennard Ditsch
021
05193 93-333
05193 93-390
Frau Carmen Groenig
023
05193 93-333
05193 93-390
Frau Ann-Sophie Knauf
021
05193 93-333
05193 93-390
Voraussetzungen
  • Die von Ihnen gesuchte Person muss anhand Ihrer Angaben eindeutig identifiziert werden können. Das heißt, dass Sie bereits über Daten zum Betroffenen verfügen müssen. Dies sind in der Regel der Vor- und Familienname, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder die zuletzt bekannte Anschrift.
  • Sofern Sie die Daten für gewerbliche Zwecke verwenden, müssen Sie diese angeben.
  • Sie müssen bei der Anfrage erklären, dass Sie die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwenden oder dass eine Einwilligung der betroffenen Person hierzu vorliegt.
  • Soweit sie die Anfrage für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels an die zuständige Stelle richten und bei der zuständigen Stelle eine Einwilligung nicht vorliegen sollte, haben Sie gegenüber der zuständigen Stelle zu erklären, dass Ihnen die Einwilligung vorliegt.
  • Die zuständige Stelle kann von Ihnen verlangen, dass Sie die Einwilligung der betroffenen Person vorlegen.
  • Es darf keine Auskunftssperre im Melderegister bestehen.
Formulare, Unterlagen und weitere Informationen
  • formloser schriftlicher Antrag, soweit die Auskunft nicht persönlich beantragt wird
Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Was sollte ich noch wissen?

Die Auskunft wird verweigert, sofern für die gesuchte Person eine Auskunftssperre oder ein bedingter Sperrvermerk, besteht.

Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema "Meldewesen" auf den Seiten des Bundesministeriums des Innern
Fachlich freigegeben durch

Bundesministerim des Innern und kommunale Validierung

Ort auswählen
Fachbereich II - Bürgerdienste - Bürgerbüro
Adresse

Schulstraße 3

29640 Schneverdingen

Öffnungszeiten
Das Rathaus ist nur nach vorheriger Terminabsprache zugänglich.

Sie erreichen uns telefonisch:
Montag bis Freitag 8:00 - 12:00 Uhr
Montag bis Mittwoch 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 14:00 -18:00 Uhr