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Adress- und Personendaten ändern lassen

Melderechtliche Datenänderungen (z. B. Heirat, Geburt eines Kindes) müssen weiterhin der zuständigen Gemeinde (Standesamt oder Meldebehörde) mitgeteilt werden. Diese senden die Änderungen automatisch an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Sofern diese Änderungen Auswirkungen auf Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) haben (z. B. Änderung der Steuerklasse oder des Kinderfreibetrags), werden sie Ihrem Arbeitgeber elektronisch zum Abruf zur Verfügung gestellt.

Bis die geänderten ELStAM bei Ihrer Gehaltsabrechnung berücksichtigt werden, können mehrere Wochen vergehen.

Ihr Arbeitgeber kann die Änderungen dann auch rückwirkend anwenden und die zwischenzeitlich vorgenommenen Gehaltsabrechnungen korrigieren.

Teaser

Wenn sich Ihre Adress- oder Personendaten ändern, müssen Sie die geänderten Daten mitteilen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Änderungen werden von der zuständigen Gemeinde (Standesamt oder Meldebehörde) entgegengenommen und bearbeitet.

Ergänzung zu An wen muss ich mich wenden?

Örtlich zuständig ist (bei Lohnsteuerkartenausstellung)

  1. bei nicht verheirateten oder getrennt lebenden Arbeitnehmern die Gemeinde, die am 20.09. des Vorjahres Hauptwohnung war
  2. bei Verheirateten, deren Ehegatte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, die Gemeinde, die am 20.09. des Vorjahres gemeinsame Hauptwohnung war oder bei unterschiedlichen Wohnungen Hauptwohnung des älteren Ehegatten war
  3. bei Verheirateten, deren Ehegatte nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist (z.B. im Ausland wohnt), die Gemeinde, die am 20.09. des Vorjahres Hauptwohnung war oder wenn der Arbeitnehmer nach dem 20.09. aus dem Ausland zugezogen ist, die erste Hauptwohnsitzgemeinde in der Bundesrepublik Deutschland.
 

Örtlich zuständig ist (bei Lohnsteuerkartenänderung)

  1. Nachweislich falsch ausgestellte Steuerkarten werden von der Gemeinde geändert, die sie ausgestellt hat.
  2. Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse bis zum Beginn des Kalenderjahres (=Steuerjahr), für das die Lohnsteuerkarte gilt, so ist für die Änderung die Gemeinde zuständig, die die Lohnsteuerkarte ausgestellt hat. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer geheiratet hat oder die Voraussetzungen für die Bescheinigung eines Kindes eingetreten sind. In diesen Fällen richtet sich die Zuständigkeit der Gemeinde nach Pkt. 3.
  3. Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse im laufenden Steuerjahr, ist die Gemeinde zuständig, in der der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Vorlage der Steuerkarte seinen Hauptwohnsitz hat. Bei Verheirateten und nicht dauernd getrennt lebenden Steuerpflichtigen ist die Gemeinde zuständig, in der der ältere Ehegatte zum Zeitpunkt der Vorlage der Steuerkarten seinen Hauptwohnsitz hat.

 

Voraussetzungen

Keine

Formulare, Unterlagen und weitere Informationen
  • Personalausweis bzw. Reisepass
  • entsprechende Nachweise über die eingetretene Änderung im Original (z. B. Heiratsurkunde, Geburtsurkunde des Kindes)
Welche Gebühren fallen an?

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Finanzministerium

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Adresse

Poststr. 12

29614 Soltau

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Dienstag und Donnerstag von 08.00 bis 18.00 Uhr

Eine Terminvereinbarung ist erforderlich: www.soltau.de/termine