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Rehabilitierung von SED-Opfern: Bestätigung - von Versorgungsansprüchen

Haben Sie durch eine ungerechtfertige Freiheitsentziehung oder eine andere hoheitliche Maßnahme, die der politischen Verfolgung gedient hat eine gesundheitliche Schädigung erlitten? Dann können Sie aufgrund der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung erhalten.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Außenstelle des Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie, die für Ihren Wohnort zuständig ist.

Formulare, Unterlagen und weitere Informationen
  • bei schriftlicher Abgabe des Antrags: Geburtsurkunde
  • bei persönlicher Abgabe des Antrages Personalausweis oder Reisepass
  • Meldebestätigung
  • ggf. in Ihrem Besitz befindliche medizinische Unterlagen (z.B.Gutachten )
  • ggf. Vollmacht, Betreuerausweis oder Bestallungsurkunde
  • Angaben zu weiteren benötigten Unterlagen entnehmen Sie bitte dem jeweiligen Antragsvordruck
Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Grundsätzlich wird Versorgung ab Antragstellung gewährt. Voraussetzung ist das Vorliegen eines Rehabilitierungsbeschlusses der zuständigen Rehabilitierungsbehörde in den neuen Bundesländern.
Entsprechende Anträge können dort bis zum 31.12.2019 gestellt werden.

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

Ort auswählen
Landesamt für Soziales, Jugend und Familie -Außenstelle Oldenburg-
Adresse

Moslestraße 1

26122 Oldenburg (Oldenburg)

Öffnungszeiten
Montag, Mittwoch, Freitag 9.00 - 12.00 Uhr
Dienstag und Donnerstag 9.00 - 15.30 Uhr
sowie nach Vereinbarung
Parkplätze
Parkplatz:

Anzahl: 2

Behindertenparkplatz:

Anzahl: 2

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