Heidekreis Logo

Waffenschein

Wer eine Schusswaffe in der Öffentlichkeit, also außerhalb der Wohnung oder eines befriedeten Besitztums, führen will, benötigt einen Waffenschein. Dies gilt auch für Schreckschuss-, Reizstoff und Signalwaffen ("kleiner" Waffenschein). Bei öffentlichen Veranstaltungen ist das Führen von Waffen jeder Art grundsätzlich verboten.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt und selbstständigen Gemeinde.

Ansprechpersonen
Frau A. Hartung
Zuständig für:
H, I, L - N
05162 970-498
05162 970-99498
Frau R. Heemsoth
Zuständig für:
S - W und Vereine
05162 970-322
05162 970-99322
Frau A. Seite
Zuständig für:
G, Q, R
05162 970-382
05162 970-99382
Frau A. Wessel
Zuständig für:
A-E, O und Z
05162 970-309
05162 970-99309
Voraussetzungen
  • Mindestalter 18 Jahre,
  • Zuverlässigkeit,
  • Persönliche Eignung,
  • schriftliche Begründung (s. u.: Unterlagen)*
  • Versicherung*
  • Nachweis der Sachkunde*

* Für "kleinen" Waffenschein nicht erforderlich.

Die Nachweise über das Bedürfnis sowie einer entsprechenden Versicherung sind von Ihnen selbst zu erbringen. Der Nachweis der Sachkunde wird durch eine Waffensachkundeprüfung erbracht. Einen Teilnahmeantrag für diese Prüfung kann bei der zuständigen Stelle gestellt werden.

Formulare, Unterlagen und weitere Informationen
  • Personalausweis/ Reisepass
  • Versicherungsnachweis
  • Sachkundenachweis
  • Angaben, die glaubhaft machen, dass der Antragsteller / die Antragstellerin wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet ist und dass der Besitz von Schusswaffen auch außerhalb des befriedeten Besitztums, z. B. der Wohnung oder des eingezäunten Grundstückes, geeignet ist, diese Gefährdung zu mindern
  • Soweit der Waffenschein für eine Tätigkeit im Rahmen des Bewachungsgewerbes erteilt werden soll, sind entsprechende Bewachungsaufträge als Bedürfnisnachweis sowie eine Gewerbeanmeldung vorzulegen.
Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Was sollte ich noch wissen?

Die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen einer Waffe (Waffenschein) setzt immer auch die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen (Waffenbesitzkarte) voraus. Dies gilt nicht für die Erteilung des so genannten "kleinen Waffenscheines".

Bemerkungen

Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport; aktualisiert am 23.09.2011

Ort auswählen
Landkreis Heidekreis - Fachgruppe Ordnungs- und Ausländerwesen, Jagd
Adresse

Vogteistraße 19

29683 Bad Fallingbostel

Öffnungszeiten
Mo. - Do. 08.00 - 12.00 Uhr