Kraftfahrzeugsteuer Festsetzung
Mit der Kraftfahrzeugsteuer wird in erster Linie das Halten von Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, unabhängig vom tatsächlichen Umfang ihrer Nutzung, besteuert.
Die Kraftfahrzeugsteuer wird berechnet
- für zulassungspflichtige Krafträder, soweit diese durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, nach dem Hubraum
- für Pkw mit erstmaliger Zulassung bis zum 30. Juni 2009 und Hubkolbenmotoren nach
- dem Hubraum und den Schadstoffemissionen
- für Pkw mit Erstzulassung ab dem 1. Juli 2009 nach
- dem Hubraum und
- den Kohlendioxidemissionen
- für alle anderen Fahrzeuge nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht, ausgenommen Wohnmobile, dreirädrige und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge mit Hubkolbenmotoren und Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen verkehrsrechtlich zulässigem Gesamtgewicht.
Für die genannten Ausnahmen ist zusätzlich das Emissionsverhalten maßgebend.
Übersicht der Kraftfahrzeugsteuersätze für Pkw mit Erstzulassung ab dem 1. Juli 2009:
- für Verbrennungsmotoren (unabhängig vom verwendeten Kraftstoff und einschließlich aller Hybride)
- Otto/ Wankelmotoren: je angefangene 100 cm³ Hubraum EUR 2,00 zuzüglich bei Erstzulassung
- 1.7.2009 - 31.12.2011: EUR 2,00 je g/km vom CO2-Wert über 120
- 1.1.2012 - 31. 12.2013: EUR 2,00 je g/km vom CO2-Wert über 110
- ab 1.1.2014: EUR 2,00 je g/km vom CO2-Wert über 95
- Selbstzündungsmotoren: je angefangene 100 cm3 Hubraum EUR 9,50 zuzüglich bei Erstzulassung
- 1.7.2009 - 31.12.2011: EUR 2,00 je g/km vom CO2-Wert über 120
- 1.1.2012 - 31. 12.2013: EUR 2;00 je g/km vom CO2-Wert über 110
- ab 1.1.2014: EUR 2,00 je g/km vom CO2-Wert über 95
- Otto/ Wankelmotoren: je angefangene 100 cm³ Hubraum EUR 2,00 zuzüglich bei Erstzulassung
- Die Jahressteuer für zulassungspflichtige Krafträder beträgt EUR 1,84 je angefangene 25 cm3 Hubraum.
- Für Wohnmobile bezieht sich die Steuer auf das zulässige Gesamtgewicht und die Schadstoffemissionen (EU-Emissionsklasse).
- Für Fahrzeuge der verkehrsrechtlich eigenständigen Klasse der dreirädrigen und leichten vierrädrigen Kraftfahrzeuge (u. a. Trikes und Quads) bemisst sich die Steuer nach dem Hubraum und der EU-Emissionsklasse.
- „Reine“ Elektrofahrzeuge werden (nach Ablauf der befristeten Steuerbefreiung) nach dem zulässigen Gesamtgewicht besteuert und um die Hälfte ermäßigt.
- Für Kraftfahrzeuganhänger gilt ein linearer Tarif mit EUR 7,46 je angefangene 1.000 kg verkehrsrechtlich zulässiges Gesamtgewicht, höchstens aber EUR 373,24.
Die Feststellungen der Zulassungsstellen sind verbindlich für die Beurteilung:
- der Schadstoffemissionen,
- der Kohlendioxidemissionen,
- der Geräuschemissionen und
- anderer Bemessungsgrundlagen technischer Art sowie
der Fahrzeugklasse und Aufbauarten.
Ihr Fahrzeug wird zum Verkehr auf öffentlichen Straßen nur zugelassen, wenn vorher die Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer sichergestellt ist. Die Kraftfahrzeugsteuer wird durch das zuständige Hauptzollamt festgesetzt und von einem von Ihnen benannten Konto eingezogen. Dazu müssen Sie
- bei der Zulassung des Fahrzeuges eine schriftliche Einzugsermächtigung abgeben und
- sicherstellen, dass bei Ihnen keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände bestehen.
Ausnahmen
In erheblichen Härtefällen können Sie eine Befreiung vom Lastschriftverfahren schriftlich beantragen. Das Vorliegen eines Härtefalles muss von Ihnen im Antrag nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.
Stückelung der Kraftfahrzeugsteuer
Die Kraftfahrzeugsteuer wird für ein Jahr im Voraus von Ihrem Konto abgebucht. Eine Stückelung ist nur möglich, wenn die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer EUR 500,00 im Jahr überschreitet. Einzelheiten dazu regelt § 11 Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz.
Günstigerprüfung
Bei einer Erstzulassung Ihres Pkw vor dem 1.7.2009 richtet sich die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer nach der Größe des Hubraums und den Schadstoffemissionen, bei einer späteren Erstzulassung zu einem geringeren Teil nach der Größe des Hubraums und stärker nach der Höhe des Kohlendioxidausstoßes.
Wenn Ihr Pkw zwischen dem 5.11.2008 und dem 30.6.2009 zugelassen wurde, wird die neuere kohlendioxid-orientierte Besteuerung auch dann angewendet, wenn sie für Sie günstiger als die ältere, stärker hubraumorientierte Besteuerung ist (§ 18 Abs. 4a KraftStG i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2. Buchst. a und b).
Ein Fahrzeug darf erst dann zum Verkehr zugelassen werden bzw. ihm ein Kennzeichen zugeteilt werden, wenn
- im Fall der Steuerpflicht für die Kraftfahrzeugsteuer eine Ermächtigung zum Einzug von einem Konto des Fahrzeughalters bei einem Geldinstitut erteilt worden ist oder eine Bescheinigung vorgelegt wird, wonach das Finanzamt auf die Einzugsermächtigung wegen einer erheblichen Härte für den Fahrzeughalter verzichtet, oder
- im Fall einer Steuerbefreiung die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht sind.
- der Kraftfahrzeughalter keine Kraftfahrzeugsteuer-rückstände oder Rückstände von diesbezüglichen steuerlichen Nebenleistungen (z.B. Säumniszuschläge) hat.
Mit der Kraftfahrzeugsteuer wird das Halten von Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen besteuert.
Die Kraftfahrzeugsteuer wird für zulassungspflichtige Krafträder und Pkw nach dem Hubraum, für alle anderen Fahrzeuge nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht berechnet. Für Pkw, Wohnmobile und für Lkw über 3,5 t Gesamtgewicht ist zusätzlich das Emissionsverhalten maßgebend.
Bei Personenkraftwagen sind für die Beurteilung der Schadstoffemissionen und der Kohlendioxidemissionen, für die Beurteilung als schadstoffarm und für die Beurteilung anderer Besteuerungsgrundlagen technischer Art die Feststellungen der Zulassungsbehörden (Straßenverkehrsamt) verbindlich. Die Zulassungsbehörden entscheiden auch über die Einstufung eines Fahrzeugs in Emissionsklassen.
Bei Anmeldung eines Fahrzeuges ist grundsätzlich eine Ermächtigung zur Abbuchung der Kraftfahrzeugsteuer im Lastschrifteinzugsverfahren zu erteilen. Die Zulassungsbehörde übermittelt die für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer notwendigen Daten an die Finanzverwaltung. Über die Kraftfahrzeugsteuer erhalten Sie dann einen Bescheid von dem zuständigen Finanzamt
Seit 01.01.2014 müssen Sie bei der Zulassung Ihres Fahrzeuges zwingend ein SEPA-Mandat zum Einzug der Steuer ausfüllen. Bitte halten Sie dafür die IBAN und BIC bereit. Näheres dazu finden Sie hier.
Die IBAN und BIC finden Sie z. B. auf einem aktuellen Kontoauszug oder auf Ihrer EC-Karte. Auch Ihre Bank teilt sie Ihnen auf Nachfrage mit.
Bestehende Einzugsermächtigungen wurden von der Finanzverwaltung in ein SEPA-Lastschrftmandat umgewandelt, hier brauchen Sie nichts zu veranlassen.
Mit der Kraftfahrzeugsteuer wird das Halten von Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen besteuert.
Die Kraftfahrzeugsteuer wird für zulassungspflichtige Krafträder und Pkw nach dem Hubraum, für alle anderen Fahrzeuge nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht berechnet. Für Pkw, Wohnmobile und für Lkw über 3,5 t Gesamtgewicht ist zusätzlich das Emissionsverhalten maßgebend.
Bei Personenkraftwagen sind für die Beurteilung der Schadstoffemissionen und der Kohlendioxidemissionen, für die Beurteilung als schadstoffarm und für die Beurteilung anderer Besteuerungsgrundlagen technischer Art die Feststellungen der Zulassungsbehörden (Straßenverkehrsamt) verbindlich. Die Zulassungsbehörden entscheiden auch über die Einstufung eines Fahrzeugs in Emissionsklassen.
Bei Anmeldung eines Fahrzeuges ist grundsätzlich eine Ermächtigung zur Abbuchung der Kraftfahrzeugsteuer im Lastschrifteinzugsverfahren zu erteilen. Die Zulassungsbehörde übermittelt die für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer notwendigen Daten an das Hauptzollamt Hannover in Lüneburg. Über die Kraftfahrzeugsteuer erhalten Sie dann einen Bescheid vom Hauptzollamt.
Sie müssen
- bei der Zulassung des Fahrzeuges eine schriftliche Einzugsermächtigung abgeben und
- sicherstellen, dass bei Ihnen keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände bestehen.
Sie bekommen anschließend einen schriftlichen Bescheid vom zuständigen Hauptzollamt über die Höhe der jährlich zu entrichtenden Kraftfahrzeugsteuer.
Stückelung der Kraftfahrzeugsteuer
Die Kraftfahrzeugsteuer wird für ein Jahr im Voraus von dem von Ihnen benannten Konto abgebucht. Eine Stückelung ist nur möglich, wenn die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer EUR 500,00 im Jahr überschreitet. Einzelheiten dazu regelt § 11 Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz.
Ende der Steuerpflicht
Endet die Steuerpflicht, werden zu viel gezahlte Beträge auf den Tag genau erstattet.
Die Steuerpflicht endet erst dann,
- wenn das Hauptzollamt durch die zuständige Zulassungsbehörde über eine Abmeldung oder Ummeldung des Fahrzeuges benachrichtigt worden ist oder
- wenn Sie glaubhaft machen können, dass Sie das Fahrzeug schon zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr benutzt haben und die Abmeldung nicht schuldhaft verzögert haben (§ 5 Abs. 4 S. 2 KraftStG).
Die Zuständigkeit liegt beim Hauptzollamt.
Zuständig für die Berechnung, Festsetzung und Einziehung der KFZ-Steuer ist das Finanzamt Winsen, KFZ-Steuerstelle, Herr Rabeler
Anschrift: Von-Somnitz-Ring (Tel. 04171 / 656219).
Zuständig für die Berechnung, Festsetzung und Einziehung der KFZ-Steuer ist das Hauptzollamt Hannover. Die Kontaktdaten und Öffnungszeiten finden Sie unten.
Diese Leistung wird, außer in der Zulassungsstelle des Landkreises in Bad Fallingbostel, auch in den Bürgerbüros der Samtgemeinde Schwarmstedt sowie der Städte Soltau, Schneverdingen und Munster angeboten.
Zuständig für die Berechnung, Festsetzung und Einziehung der KFZ-Steuer ist das Hauptzollamt Hannover. Die Kontaktdaten und Öffnungszeiten finden Sie unten.
Ihr Fahrzeug wird zum Verkehr auf öffentlichen Straßen nur zugelassen, wenn vorher die Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer sichergestellt ist. Sie müssen dazu
- bei der Zulassung des Fahrzeuges eine schriftliche Einzugsermächtigung abgeben und
- sicherstellen, dass bei Ihnen keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände bestehen.
Das gilt nicht, wenn Sie von der Steuerpflicht befreit sind.
- SEPA-Lastschriftmandat
Die für die Zulassung eines Fahrzeugs erforderlichen Unterlagen erhalten Sie bei der zuständigen Zulassungsbehörde.
Es fallen keine Gebühren an.
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Bei Änderung Ihrer Bankverbindung informieren Sie bitte umgehend die zuständige Stelle. Denken Sie daran, dass Sie in diesem Fall eine neue Einzugsermächtigung erteilen müssen.
Weitere Informationen zur Kraftfahrzeugsteuer finden Sie auf den Internetseiten der Zollverwaltung.
Bundesministerium der Finanzen
Hackelthalstr. 7
30161 Hannover