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Erlaubnis zur Bereitstellung / Abgabe von bestimmten gefährlichen Stoffen und Gemischen nach ChemVerbotsV beantragen

Wenn Sie gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Stoffe oder Gemische an private Endverbraucher/ Endverbraucherinnen abgeben oder für Dritte bereitstellen möchten, die nach der CLP-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1272/2008) zu kennzeichnen sind mit

    1. einem der Gefahrenpiktogramme GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) oder
    2. GHS08 (Gesundheitsgefahr) und dem Signalwort Gefahr, und einem der Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H370 oder H372

benötigen Sie eine Erlaubnis.

Vor der beabsichtigten Abgabe oder Bereitstellung von Produkten im Einzelhandel, müssen Sie die Notwendigkeit für die Beantragung einer Erlaubnis prüfen.

Diese Erlaubnis erhält Ihr Unternehmen, wenn Sie mindestens 1 Person beschäftigen, die

  • die Sachkunde nach § 11 Abs. 1 Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) nachgewiesen hat,
  • die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
  • mindestens 18 Jahre alt ist.

Bei Unternehmen mit mehreren Betrieben muss in jeder Betriebsstätte, in der Stoffe und Gemische angeboten werden, die unter die Anlage II ChemVerbotsV fallen eine Person sein, die diese Anforderungen erfüllt.

Die Erlaubnis kann auf einzelne gefährliche Stoffe und Gemische oder auf Gruppen von gefährlichen Stoffen und Gemischen beschränkt werden. Sie kann unter Auflagen erteilt werden. Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden.

Keine Erlaubnis benötigen

  • Apotheken
  • Hersteller/ Herstellerinnen, Einführer/ Einführerinnen und Händler/ Händlerinnen, die die vorgenannten Stoffe und Zubereitungen nur an Wiederverkäufer/ Wiederverkäuferinnen, berufsmäßige Verwender/ Verwenderinnen oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben
Verfahrensablauf

Eine Erlaubnis zur Abgabe von besonders gefährlichen Stoffen oder Gemischen in den Einzelhandel beantragen Sie schriftlich mit dem bereitstehenden Formular:

  • Laden Sie das Formular online herunter und drucken Sie es aus.  
  • Füllen Sie den Vordruck aus und fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu
  • Reichen Sie die Antragsunterlagen per Post beim LAVG ein.
  • Per Post erhalten Sie dann die Erlaubnis oder gegebenenfalls eine Information über die Ablehnung Ihres Antrags.
Zuständige Stelle

Zuständig sind die Landkreise und kreisfreien Städte

Voraussetzungen

Mindestens 1 Person im Unternehmen, die

  • die Sachkunde nach § 11 Abs. 1 Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) nachgewiesen hat,
  • die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
  • mindestens 18 Jahre alt ist.

Unternehmen erhalten die Erlaubnis, wenn sie in jeder Betriebsstätte Personen beschäftigen, die diese Anforderungen erfüllen.

Formulare, Unterlagen und weitere Informationen
  • Sachkundenachweis (zum Beispiel Sachkundezeugnis und gegebenenfalls Nachweis über die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung)
  • Führungszeugnis der Belegart O zur Vorlage bei Behörden
  • Identifikationsdokument (Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung)
Welche Gebühren fallen an?

Gebühren nach Landesrecht: Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung Ziffer 21.3.1 Erlaubnis nach § 6 Chemikalien-Verbotsverordnung)

Gebühr nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 120 €

Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen
Welche Fristen muss ich beachten?

Antragsfrist: Antragstellung und Erteilung der Erlaubnis vor Aufnahme der Tätigkeit

Anträge / Formulare

Sachkundenachweis (zum Beispiel Sachkundezeugnis und gegebenenfalls Nachweis über die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung)

Führungszeugnis der Belegart O zur Vorlage bei Behörden

Identifikationsdokument

Rechtsbehelf

Sie können Widerspruch einlagen.

Was sollte ich noch wissen?

Ein Nachweis der Sachkunde ist Voraussetzung für die Erlaubniserteilung. Sachkundige Personen sind

  • Drogisten (unter bestimmten Voraussetzungen),
  • Apotheker,
  • Pharmazieingenieure,
  • Pharmazeutisch-technische Assistenten,
  • Apothekenassistenten,
  • geprüfte Schädlingsbekämpfer oder
  • Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer.

Für diese Personen wird vom Verordnungsgeber unterstellt, dass diese im Rahmen ihrer Ausbildung die Sachkunde erlangt haben. Andere Personen müssen eine Sachkundeprüfung nach § 11 Abs. 2 ChemVerbotsV bei der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde hierfür anerkannten Einrichtung ablegen.

Bemerkungen

Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz

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