Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen Erteilung
Wenn Ihre Geschäftstätigkeit den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen erfordert, benötigen Sie dafür eine Erlaubnis.
In der Regel wird ein Nachweis Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit, Ihrer fachlichen Eignung und gegebenenfalls Ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit und bestimmter räumlicher Verhältnisse gefordert.
Betriebe, die im Bereich der Bergaufsicht tätig sind, beachten bitte die Leistung "Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen für Betriebe unter Bergaufsicht".
Die Zuständigkeit liegt beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Finden Sie hier Ihren Einheitlichen AnsprechpartnerZur öffentlichen Sicherheit und zum Schutz körperlicher Unversehrtheit Dritter erfolgt hierzu eine Prüfung der Voraussetzungen, die u.a.
- eine Prüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung,
- eine spezielle Fachkunde,
- einen Altersnachweis (Vollendung des 21. Lebensjahres) und
- eine Prüfung von Anforderungen in Bezug auf den vorgesehenen Verwendungsort
beinhalten. Als Inhaber einer Erlaubnis können Sie sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein.
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 29.1.2 an.
Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)Die Erlaubnis wird unbefristet erteilt.
Der Antrag auf Erlaubnis ist von Ihnen für einzelne Tätigkeiten zu beantragen und die Art der explosionsgefährlichen Stoffe konkret zu beschreiben.
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung
Harburger Straße 2
29614 Soltau