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Eintragung in die Handwerksrolle

Wenn Sie ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben wollen, müssen Sie sich vor Beginn der unternehmerischen Betätigung in ein bei Ihrer regional zuständigen Handwerkskammer geführtes Register (Handwerksrolle) eintragen lassen. In der Handwerksrolle wird neben dem Unternehmensträger (Einzelunternehmer, rechtsfähige Personengesellschaft oder juristische Person) verzeichnet, wer die Betriebsleitung übernimmt. Die Betriebsleitung kann entweder durch den Betriebsinhaber oder die Betriebsinhaberin oder eine(n) angestellten Betriebsleiter / Betriebsleiterin ausgeübt werden. Die Betriebsleitung muss über die fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung des zulassungspflichtigen Handwerks verfügen. Der Nachweis ist über einen Meisterbrief für das jeweilige Handwerk oder eine gleichwertige einschlägige Berufsqualifikation zu erbringen. Näheres hierzu finden Sie im Abschnitt „Voraussetzungen.“

Zu den zulassungspflichtigen Handwerken gehören unter anderem folgende Berufe: 

  • Maurer, Zimmerer, Dachdecker, Straßenbauer, Gerüstbauer, Metallbauer, Fliesenleger, Estrichleger,
  • Steinmetzen, Steinbildhauer, Stuckateure,
  • Maler und Lackierer, Raumausstatter,
  • Karosserie- und Fahrzeugbauer,
  • Informations-, Kraftfahrzeug- und Elektrotechniker,
  • Installateur und Heizungsbauer, Behälter- und Apparatebauer,
  • Bäcker, Konditoren, Fleischer, 
  • Friseure,
  • Glasbläser und Glasapparatebauer,
  • Schornsteinfeger,
  • Orthopädietechniker und Zahntechniker.

Eine vollständige Auflistung finden Sie in der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO). Das Handwerk muss nicht als Ganzes ausgeübt werden. Es können auch wesentliche (Teil-) Tätigkeiten ausgeübt werden.

Achtung: Sie dürfen immer nur das zulassungspflichtige Handwerk ausüben, das eingetragen wurde. Werden mehrere zulassungspflichtige Handwerke ausgeübt, muss normalerweise jedes dieser zulassungspflichtigen Handwerke in die Handwerksrolle eingetragen sein.

Verfahrensablauf

Die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgt elektronisch per Online-Service oder schriftlich bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer.

Online-Antrag

  • Gehen Sie auf die Internetseite Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer oder auf das Service-Portal Ihres Bundeslandes und wählen den richtigen Online-Service aus.
  • Der Online-Service führt Sie Schritt für Schritt durch den Antrag.
  • Die erforderlichen Unterlagen können Sie digital übermitteln.

Schriftlicher Antrag

  • Laden Sie das Antragsformular auf der Internetseite Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer herunter.
  • Alternativ können Sie sich die erforderlichen Unterlagen auch über die örtlich zuständige Handwerkskammer zusenden lassen.
  • Füllen Sie das Formular aus und senden Sie es zusammen mit den erforderlichen Nachweisen an Ihre zuständige Handwerkskammer.
  • Die zuständige Handwerkammer prüft die Unterlagen.
  • Wenn Sie die Eintragungsvoraussetzungen erfüllen, erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid über die erfolgte Eintragung.
  • Gemeinsam mit dem Bescheid über die Eintragung erhält ihr Betrieb die sogenannte Handwerkskarte (§ 10 Abs. 2 HwO).
An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Handwerkskammer, in deren Bezirk die (zukünftige) Betriebsstätte liegt.

Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner
Voraussetzungen
  • Abgeschlossene Meisterprüfung in
  • dem Handwerk, das Sie ausüben wollen oder
  • in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk
  • Die Handwerksordnung sieht auch Bestimmungen vor, nach denen Sie oder Ihre Betriebsleitung
  • als Diplom-Ingenieur oder Diplom-Ingenieurin,
  • mit Abschluss als Bachelor oder Master oder
  • mit einer der Meisterprüfung gleichwertigen deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfung in die Handwerksrolle eingetragen werden können.

Voraussetzung ist, dass der Studien- oder Schulschwerpunkt Ihrer Prüfung dem einzutragenden Handwerk entspricht.

  • Darüber hinaus besteht die Möglichkeit zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung oder Ausübungsberechtigung.
  • Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz existieren besondere Regelungen zur Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen eines Ausnahmebewilligungsverfahrens.
  • Zudem kann für im Ausland erworbene Berufsqualifikationen eine Gleichwertigkeitsfeststellung erfolgen.
Formulare, Unterlagen und weitere Informationen
 

1. Bei Einzelunternehmen:

  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
  • Nachweis über die Qualifikation (z.B. Kopie Meisterbrief, Technikerzeugnis) des Inhabers oder der Inhaberin bzw. der angestellten Betriebsleitung (siehe hierzu näher unter 5.)
  • Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)

2. Bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR):

  • Kopien des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers der Gesellschafter oder Gesellschafterinnen oder vertretungsberechtigten Personen
  • Kopie des Gesellschaftsvertrages (sofern nicht formlos geschlossen)
  • Nachweis über die Qualifikation (z.B. Kopie Meisterbrief, Technikerzeugnis) des oder der Gesellschafter oder Gesellschafterinnen, bzw. der angestellten Betriebsleitung (siehe hierzu näher unter 5.)
  • Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)

3. Bei rechtsfähigen Personenhandelsgesellschaften, also der Offenen Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG) und entsprechenden ausländischen Gesellschaftsformen:

  • Kopien des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers der Gesellschafter oder Gesellschafterinnen beziehungsweise vertretungsberechtigten Personen
  • für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
  • bei Unternehmenssitz in Deutschland:
  • bei im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften: Registerauszug, bei der OHG zusätzlich eine Kopie des Gesellschaftsvertrages
  • sofern keine Registereintragung erfolgt ist: Kopie des Gesellschaftsvertrages
  • bei ausländischen Rechtsformen: 
  • Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers bei in Registern eingetragenen Gesellschaften, ansonsten
  • Kopie des Gesellschaftsvertrages
  • Nachweis über die Qualifikation (z.B. Kopie Meisterbrief, Technikerzeugnis) des oder der Gesellschafter oder Gesellschafterinnen bzw. der angestellten Betriebsleitung (siehe hierzu näher unter 5.)
  • Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)

4. Bei juristischen Personen (Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) bzw. UG (haftungsbeschränkt), Aktiengesellschaft (AG), eingetragene Genossenschaft (eG)):

  • Kopien des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers der vertretungsberechtigten Personen
  • für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
  • bei Unternehmenssitz in Deutschland: Registerauszug des Handels- oder Genossenschaftsregisters
  • bei ausländischen Rechtsformen: Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers
  • Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)
  • Angaben zur Betriebsleitung: siehe 5.

5.  Bei Anstellung eines Betriebsleiters oder einer Betriebsleiterin sind zusätzlich die folgenden Unterlagen einzureichen:

  • Betriebsleitererklärung
  • Nachweis über die Betriebsleitungstätigkeit (Kopie des Arbeitsvertrages)
  • Nachweis über Sozialversicherung der Betriebsleitung
  • Qualifikationsnachweis der Betriebsleitung (z.B. Kopie Meisterbrief, Technikerzeugnis, Ausnahmebewilligung)

Hinweis: Wenn Sie – etwa bei Ausübung mehrerer zulassungspflichtiger Handwerke – eine zweite Person als Betriebsleitung anstellen, müssen Sie die Betriebsleitererklärung mit weiteren unter 5. genannten Unterlagen auch für diese vorlegen. 

Welche Fristen muss ich beachten?

Anzeige der Handwerkstätigkeit: vor Beginn

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen.

Wenn alle Unterlagen vollständig sind und kein weiteres Verfahren notwendig ist, kann die Eintragung in die Handwerksrolle innerhalb weniger Tage abgeschlossen werden.

Weitere Verfahren verlängern die Bearbeitungsdauer, wie zum Beispiel die Erteilung einer Ausnahmebewilligung.

Rechtsgrundlage

§ 6 Abs. 1 Handwerksordnung (HwO), siehe Link unten.

§ 7 Handwerksordnung (HwO), siehe Link unten.

Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) §6
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) § 7
Rechtsbehelf

Im Rahmen der Rechtsbehelfsbelehrung gilt in Niedersachsen der Klageweg, da kein verwaltungsrechtliches Vorverfahren mehr vorgesehen ist.

Bemerkungen

Wesentliche (Teil-) Tätigkeiten eines Handwerks

Das Handwerk muss nicht als Ganzes ausgeübt werden. Es können auch wesentliche (Teil-) Tätigkeiten ausgeübt werden. Auch dann muss die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgen.

Mehrere Handwerke

Sie dürfen immer nur das zulassungspflichtige Handwerk ausüben, das eingetragen wurde.

Wenn Sie mehrere zulassungspflichtige Handwerke ausüben wollen, müssen Sie jedes dieser Handwerke in die Handwerksrolle eintragen lassen.

Mehrere Personen als Betriebsleitung

Wenn Sie mehr als 1 Person als Betriebsleitung anstellen, müssen Sie auch diese eintragen lassen.

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Ort auswählen
Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade
Adresse

Friedensstraße 6

21335 Lüneburg