Eintragung in die Handwerksrolle
Wenn Sie ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben wollen, müssen Sie sich vor Beginn der unternehmerischen Betätigung in ein bei Ihrer regional zuständigen Handwerkskammer geführtes Register (Handwerksrolle) eintragen lassen. In der Handwerksrolle wird neben dem Unternehmensträger (Einzelunternehmer, rechtsfähige Personengesellschaft oder juristische Person) verzeichnet, wer die Betriebsleitung übernimmt. Die Betriebsleitung kann entweder durch den Betriebsinhaber oder die Betriebsinhaberin oder eine(n) angestellten Betriebsleiter / Betriebsleiterin ausgeübt werden. Die Betriebsleitung muss über die fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung des zulassungspflichtigen Handwerks verfügen. Der Nachweis ist über einen Meisterbrief für das jeweilige Handwerk oder eine gleichwertige einschlägige Berufsqualifikation zu erbringen. Näheres hierzu finden Sie im Abschnitt „Voraussetzungen.“ Zu den zulassungspflichtigen Handwerken gehören unter anderem folgende Berufe:
Eine vollständige Auflistung finden Sie in der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO). Das Handwerk muss nicht als Ganzes ausgeübt werden. Es können auch wesentliche (Teil-) Tätigkeiten ausgeübt werden. |
Achtung: Sie dürfen immer nur das zulassungspflichtige Handwerk ausüben, das eingetragen wurde. Werden mehrere zulassungspflichtige Handwerke ausgeübt, muss normalerweise jedes dieser zulassungspflichtigen Handwerke in die Handwerksrolle eingetragen sein.
Die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgt elektronisch per Online-Service oder schriftlich bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer. Online-Antrag
Schriftlicher Antrag
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Die Zuständigkeit liegt bei der Handwerkskammer, in deren Bezirk die (zukünftige) Betriebsstätte liegt.
Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner
Voraussetzung ist, dass der Studien- oder Schulschwerpunkt Ihrer Prüfung dem einzutragenden Handwerk entspricht.
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1. Bei Einzelunternehmen:
2. Bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR):
3. Bei rechtsfähigen Personenhandelsgesellschaften, also der Offenen Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG) und entsprechenden ausländischen Gesellschaftsformen:
4. Bei juristischen Personen (Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) bzw. UG (haftungsbeschränkt), Aktiengesellschaft (AG), eingetragene Genossenschaft (eG)):
5. Bei Anstellung eines Betriebsleiters oder einer Betriebsleiterin sind zusätzlich die folgenden Unterlagen einzureichen:
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Hinweis: Wenn Sie – etwa bei Ausübung mehrerer zulassungspflichtiger Handwerke – eine zweite Person als Betriebsleitung anstellen, müssen Sie die Betriebsleitererklärung mit weiteren unter 5. genannten Unterlagen auch für diese vorlegen.
Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer abrufbar ist.
Gebührenordnung der Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-StadeGebührenordnung der Handwerkskammer Hannover
Gebührenordnung der Handwerkskammer Hildesheim-Südniedersachsen
Gebührenordnung der Handwerkskammer Oldenburg
Gebührenordnung der Handwerkskammer Osnabrück-Emsland-Grafschaft Bentheim
Gebührenordnung der Handwerkskammer für Ostfriesland
Anzeige der Handwerkstätigkeit: vor Beginn
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen. Wenn alle Unterlagen vollständig sind und kein weiteres Verfahren notwendig ist, kann die Eintragung in die Handwerksrolle innerhalb weniger Tage abgeschlossen werden. Weitere Verfahren verlängern die Bearbeitungsdauer, wie zum Beispiel die Erteilung einer Ausnahmebewilligung. |
§ 6 Abs. 1 Handwerksordnung (HwO), siehe Link unten.
§ 7 Handwerksordnung (HwO), siehe Link unten.
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) § 7
Im Rahmen der Rechtsbehelfsbelehrung gilt in Niedersachsen der Klageweg, da kein verwaltungsrechtliches Vorverfahren mehr vorgesehen ist.
Unter den unten folgenden Links finden Sie:
- Beratung durch Ihre Handwerkskammer – Kontaktdaten der Handwerkskammern
- die Verordnung über verwandte Handwerke
- eine Liste aller zulassungspflichtigen Handwerksberufe
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Datenschutzinformation zur Leistung der Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade
Datenschutzinformation zur Leistung der Handwerkskammer Hannover
Datenschutzinformation zur Leistung der Handwerkskammer Hildesheim-Südniedersachsen
Datenschutzinformation zur Leistung der Handwerkskammer Oldenburg
Datenschutzinformation zur Leistung der Handwerkskammer Osnabrück-Emsland-Grafschaft Bentheim
Datenschutzinformation zur Leistung der Handwerkskammer für Ostfriesland
Wesentliche (Teil-) Tätigkeiten eines Handwerks Das Handwerk muss nicht als Ganzes ausgeübt werden. Es können auch wesentliche (Teil-) Tätigkeiten ausgeübt werden. Auch dann muss die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgen. Mehrere Handwerke Sie dürfen immer nur das zulassungspflichtige Handwerk ausüben, das eingetragen wurde. Wenn Sie mehrere zulassungspflichtige Handwerke ausüben wollen, müssen Sie jedes dieser Handwerke in die Handwerksrolle eintragen lassen. Mehrere Personen als Betriebsleitung Wenn Sie mehr als 1 Person als Betriebsleitung anstellen, müssen Sie auch diese eintragen lassen. |
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Friedensstraße 6
21335 Lüneburg