Sachverständige Personen: Öffentliche Bestellung und Vereidigung
Wer als öffentlich bestellte und vereidigte sachverständige Person auf den Gebieten der Wirtschaft einschließlich des Bergwesens, der Hochsee- und Küstenfischerei sowie der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues tätig ist oder tätig werden will, ist auf Antrag durch die zuständige Stelle für bestimmte Sachgebiete öffentlich zu bestellen und zu vereidigen.
Die öffentliche Bestellung bescheinigt, dass die antragstellende Person auf einem bestimmten Sachgebiet besonders qualifiziert ist. Ausschlaggebend sind die persönliche Eignung und die besondere Sachkunde.
Aufgabe der sachverständigen Personen ist es, einen Sachverhalt unparteiisch und unabhängig vom Auftraggeber verbindlich zu beurteilen. Damit wird die notwendige Objektivität gewährleistet.
Öffentlich bestellte und vereidigte sachverständige Personen müssen ihre Sachkunde gegenüber der zuständigen Stelle nachweisen.
Das Verfahren zur öffentlichen Bestellung einer Sachverständigen/eines Sachverständigen beginnt mit einem Antrag und ausführlichen Vorgesprächen. Nach der Prüfung der einzureichenden Unterlagen erfolgt eine Überprüfung der persönlichen Eignung. Die Überprüfung der sogenannten besonderen Sachkunde vor einem Fachgremium gliedert sich wie folgt:
- Vorab-Überprüfung einzureichender Gutachten, Veröffentlichungen und sonstiger Qualifikationsnachweis,
- schriftliche und mündliche Überprüfung,
- Votum des Fachgremiums und des Sachverständigenausschusses der zuständigen Stelle.
Liegen alle Voraussetzungen vor, schließt sich die Vereidigung an.
Die zu bestellende sachverständige Person hat die Verpflichtungserklärung, die Vereidigungserklärung und die Einwilligung in die Datenverwendung zu unterzeichnen. Wird das Sachgebiet einer Bestellung geändert oder erweitert, so genügt statt der Eidesleistung die Bezugnahme auf den früher geleisteten Eid.
Sachverständige Personen sind darauf zu vereidigen, dass sie ihre Sachverständigenaufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und ihre Gutachten entsprechend erstatten werden. Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden.
Unter den ausgeführten Voraussetzungen erfolgt auch die öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders geeigneten Personen, die auf den Gebieten der Wirtschaft
- bestimmte Tatsachen in Bezug auf Sachen, insbesondere die Beschaffenheit, Menge, Gewicht oder richtige Verpackung von Waren feststellen oder
- die ordnungsgemäße Vornahme bestimmter Tätigkeiten überprüfen.
Die Zuständigkeit liegt bei der für den Beruf zuständigen Kammer.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner- Bedarf an Sachverständigenleistungen
- Nachweis der besonderen Sachkunde
- keine Bedenken gegen die Eignung
- formloser Antrag mit Lebenslauf
- Erklärung zur Sachverständigenordnung
- Abschriften/Kopien von Abschlusszeugnissen/Diplomen
- Angabe von 5 Referenzen, die über Kenntnisse etc. gehört werden können
- Durchschläge von mindestens 3 Gutachten
- eine Erklärung, ob und bei welchen Kammern bereits ein Antrag gestellt wurde und mit welchem Ergebnis
- Nachweis über den Besuch von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen
- 1 Passfoto in Farbe
- aktuelles Führungszeugnis (Belegart O)
Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung der zuständigen Stelle an.
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Die Tätigkeit der Sachverständigen/des Sachverständigen ist beendet, wenn die öffentliche Bestellung erlischt. Das ist der Fall, wenn
- die sachverständige Person gegenüber der jeweiligen zuständigen Stelle erklärt, dass er nicht mehr als öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige/öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger tätig sein will,
- die Zeit, für die die sachverständige Person öffentlich bestellt ist, abläuft,
- die zuständige Stelle die öffentliche Bestellung zurücknimmt oder widerruft.
Die sachverständige Preson hat nach Erlöschen der öffentlichen Bestellung der zuständigen Stelle Bestellungsurkunde, Ausweis und Rundstempel zurückzugeben.
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Friedensstraße 6
21335 Lüneburg