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Bauleitplanung

Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe des Baugesetzbuchs (BauGB) vorzubereiten und zu leiten. Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan). Die Planungshoheit für das Aufstellen von Bauleitplänen liegt bei den Städten, Gemeinden und Samtgemeinden. Der Landkreis wird bei der Aufstellung solcher Pläne als Träger öffentlicher Belange beteiligt. Dazu gehören auch die sogenannten Innenbereichssatzungen (Klarstellungssatzung, Entwicklungssatzung, Ergänzungssatzung) und Außenbereichssatzungen. Die Flächennutzungspläne müssen dem Landkreis Heidekreis zur Genehmigung vorgelegt werden.

Im Folgenden werden verschiedene Begriffe der Bauleitplanung näher erläutert, um einen Überblick über die Planungs- und Regelungsinstrumente zu geben:

  1. Flächennutzungsplan (§§ 5 ff. BauGB):
    Der Flächennutzungsplan ist ein vorbereitender Bauleitplan, der die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung einer Gemeinde in den Grundzügen darstellt. Er legt die künftige Nutzung der Flächen für Wohnen, Gewerbe, Industrie, Verkehr und Grünflächen fest.
     
  2. Bebauungsplan (§§ 8,9 BauGB):
    Der Bebauungsplan ist ein verbindlicher Bauleitplan, der die konkrete bauliche und sonstige Nutzung von Grundstücken regelt. Er enthält rechtsverbindliche Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise, zur Erschließung sowie zu Grün- und Freiflächen.
     
  3. Innenbereichssatzung:
    Innenbereichssatzungen sind Instrumente der Bauleitplanung, die in bereits bebauten Gebieten ohne förmlichen Bebauungsplan angewendet werden. Sie regeln unter anderem die Zulässigkeit und das Maß der baulichen Nutzung sowie Gestaltungs- und Erschließungsmaßnahmen. 

    3.1 Klarstellungssatzung (§ 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB):
    Mit dieser Satzung können die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festgelegt werden. Alle von der Satzung erfassten Grundstücke gehören somit zum Innenbereich. Es wird die tatsächlich vorhandene Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich festgesetzt.

    3.2 Entwicklungssatzung (§ 34 Abs. 4 Nr. 2 BauGB):
    Durch die sogenannte Entwicklungssatzung können bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festgelegt werden, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind. Rechtlich sind diese Flächen dem Außenbereich zugeordnet, durch die Entwicklungssatzung können sie dem Innenbereich zugeordnet werden.

    3.3 Ergänzungssatzung (§ 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB):
    Diese Satzung ermöglicht die Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind. Die Aufstellung einer Ergänzungssatzung dient dazu, die räumliche Abgrenzung des unbeplanten Innenbereichs zum Außenbereich an geeigneten Stellen um einzelne Grundstücke geringfügig zu erweitern und dadurch einen abgerundeten Ortsrand zu bilden.
     
  4. Außenbereichssatzung (§ 35 Abs. 6 BauGB):
    Der Zweck der Außenbereichssatzung besteht darin, in bestimmten bebauten Bereichen im Außenbereich, die nicht zu einem Ortsteil oder einem durch Bebauungsplan planungsrechtlich ausgewiesenen Baugebiet entwickelt werden sollen, im Rahmen des Zulässigkeitsrechts des § 35 BauGB für bestimmte Vorhaben erleichterte Zulässigkeitsvoraussetzungen zu schaffen. Dies setzt voraus, dass es sich um bebaute Bereiche im Außenbereich handelt, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen bereits eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist. 
     
  5. Innenbereich gemäß § 34 BauGB:
    Mit Innenbereich bezeichnet man die Gebiete, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen und die nicht durch Bebauungsplan überplant sind. Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben. Das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. 
     
  6. Außenbereich gemäß § 35 BauGB:
    Unter den Außenbereich fallen alle Grundstücke, die nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegen und die auch nicht zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil gehören. Grundsätzlich steht die größtmögliche Schonung des Außenbereichs im Vordergrund. 
     
  7. Befreiung gemäß § 31 BauGB:
    Befreiungen von Festsetzungen eines Bebauungsplans sind möglich, wenn die Grundzüge des Bebauungsplans nicht berührt werden. Außerdem müssen Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. Die Abweichung von den Festsetzungen muss städtebaulich vertretbar sein und die Durchführung des Bebauungsplans würde zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen. Nachbarliche Interessen müssen dabei ebenfalls Berücksichtigung finden.