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4. Änderungsvereinbarung zwischen dem Landkreis Diepholz und der Abfallwirtschaft Heidekreis (AHK)

4. Änderungsvereinbarung

zwischen dem
Landkreis Diepholz
und der
Abfallwirtschaft Heidekreis (AHK) - Anstalt des öffentlichen Rechts
zur Zweckvereinbarung über die Übertragung von Aufgaben der Abfallbewirtschaftung
I. Änderungen

Die Zweckvereinbarung vom 08.01.2003 in der Fassung vom 03.08.2016, zuletzt geändert am 25.11.19 / 13.01.20 wird wie folgt geändert:

1. Die Präambel wird wie folgt geändert:

a) Im ersten Absatz im Satz 11 werden die Wörter „wird zukünftig“ durch „stellt ab dem 16.04.2019“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt neu eingefügt:
„Ab dem Jahre 2022 wird die Kooperation im Hinblick auf die Bioabfallentsorgung ausgebaut und der Heidekreis (AHK) übernimmt die Aufgabe der Entsorgung der im
Kompostwerk in Bassum aufgrund von Anlagenauslastung aller mengenmäßig nicht mehr behandelbaren Bioabfallmengen von mindestens 6.000 Mg jährlich. Aufgrund
einer neuen abfallwirtschaftlichen Ausrichtung des Heidekreises und dem Ausbau der Deponie in Hillern entfällt ab dem Jahr 2021 die Sickerwasserbehandlung in Redundanzfällen durch den Heidekreis und die Entsorgung der zu deponierenden Reste aus der mechanisch-biologischen Behandlung der gemischten Siedlungsabfälle
durch den Landkreis Diepholz auf der Deponie Bassum.“
.
2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird nach den Worten „mechanisch-biologischen Behandlung“ die Wörter „und Entsorgung“ gestrichen sowie vor „gemischte Siedlungsabfälle“ die Wörter „ihr überlassenen“ eingefügt.
2. In Satz 2 nach dem Wort „Transport“ die Wörter „zur Behandlungsanlage“ eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„Der Landkreis Diepholz überträgt ab dem 01.01.2022 alle mit der Erfüllung der Aufgabe der Behandlung und Entsorgung der Bioabfälle (AVV 20 03 01), die aufgrund
der Anlagenauslastung mengenmäßig nicht mehr im Entsorgungszentrum Bassum behandelt werden können, nach Maßgabe dieser Zweckvereinbarung gemäß § 6 NAbfG i. V. m. § 5 NKomZG auf die AHK, die diese Aufgabe zur alleinigen Erfüllung übernimmt. Die Menge beträgt im Rahmen der Laufzeit (§ 6 Abs. 2 S. 1) garantiert mind. 6.000 Mg jährlich.“


3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt neu eingefügt:

„Die AHK nimmt ab dem 01.01.2021 die bei der Behandlung anfallenden ablagerungsfähigen Abfälle zur Deponierung auf ihre eigene Deponie zurück. Für die Berechnung der zur Entsorgung zurückzunehmenden Menge zur Ablagerung (Deponierung), wird als Output-Quote 29 % der Inputmenge der mechanischbiologisch
behandelten Abfällen fest vereinbart. Der Transport und die Beladung erfolgen durch den Landkreis Diepholz oder deren beauftragten Dritten. Der Eigentumsübergang erfolgt mit der Eingangsverwiegung bei der Entsorgungsanlage der AHK.“

b) Der Absatz 3 wird gestrichen.

c) Die alten Absätze 1 - 2 werden zu Absätzen 2 - 3.

II. Inkrafttreten

Die Änderung der Zweckvereinbarung wird erst mit ihrer Genehmigung und am Tag nach der letzten Bekanntmachung wirksam.

Für den Landkreis Diepholz:
Datum: 17.02.21

Unterschrift:
gez. Bockhop
Landrat

Für die Abfallwirtschaft Heidekreis:
Datum 28.01.21

Unterschrift:
gez. Schäfer
Vorstand