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5. Änderungssatzung des Heidekreises über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege

5. Änderungssatzung des Landkreises Heidekreis
über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege und
die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege


Aufgrund des § 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in Verbindung mit §§ 23, 24 und 90 Sozialgesetzbuch VIII – Kinder und Jugendhilfe - (SGB VIII) in den jeweils gültigen Fassungen hat der Kreistag des Landkreises Heidekreis in seiner Sitzung am 28.06.2019 die nachfolgende 5. Änderungssatzung über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege in der Fassung vom 16.12.2011 beschlossen.

§ 11 (Höhe des Kostenbeitrages) wird wie folgt geändert:

In Absatz 4 wird Satz 2 ersatzlos gestrichen.

§ 12 (Einkommensermittlung) wird Absatz 2 und 4 wie folgt neu gefasst:

(2) Die Eltern, bzw. der Elternteil, die Empfänger von laufenden Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II), nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder von Leistungen nach §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) sind oder Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten haben für die Dauer des nachgewiesenen Bezuges keinen Kostenbeitrag zu leisten.

(4) Dem Einkommen nach Abs. 3 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern, bzw. dem Elternteil und für die kindergeldberechtigten Kinder hinzuzurechnen. Hierzu zählen insbesondere die Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Renteneinkünfte der Eltern, Leistungen nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz (BaföG) und Leistungen der Berufsaus-bildungsbeihilfe (BAB), Mutterschaftsgeld und Elterngeld, soweit dieses einen Betrag von 300 Euro monatlich übersteigt.  Das Kindergeld und das Baukindergeld des Bundes bleiben als Einkommen unberücksichtigt.

§ 13 (Erlass des Kostenbeitrages) wird wie folgt neu gefasst:

Ist der Kostenbeitrag den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten, kann er gemäß § 90 Abs. 4 SGB VIII auf Antrag ganz oder teilweise vom Heidekreis  erlassen werden.  Für die Feststellung der zumutbaren Belastung ist § 90 Abs. 2 SGB VIII anzuwenden.

§ 14 (Inkrafttreten)

Diese 5. Änderungssatzung tritt zum 01.08.2019 in Kraft.

Bad Fallingbostel, 28. Juni 2019

Landkreis Heidekreis
Der Landrat

Ostermann