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6. Änderungssatzung des Heidekreises über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege

Aufgrund des § 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in Verbindung mit §§ 23, 24 und 90 Sozialgesetzbuch VIII – Kinder und Jugendhilfe – (SGB VIII) und des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagestätten und Kindertagespflege (NKiTaG) in den jeweils gültigen Fassungen hat der Kreistag des Landkreises Heidekreis in seiner Sitzung am 10.12.2021 die nachfolgende 6. Änderungssatzung über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege in der Fassung vom 16.12.2011 beschlossen.

In der Präambel wird der Begriff Kindertageseinrichtungen durch Kindertagesstätten ersetzt und folgender Satz 5 hinzugefügt:

Diese Satzung definiert die Kindertagespflege entsprechend § 1 Abs. 3 NKiTaG als eine vereinbarte Förderung, die für ein Kind oder mehrere Kinder bis zu Vollendung des 14. Lebensjahres von einer bestimmten Kindertagespflegeperson im Haushalt der Kindertagespflegeperson, im Haushalt der oder des Erziehungsberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen länger als 3 Monate geleistet werden soll, wobei mindestens ein fremdes Kind regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich gefördert wird.

Die 6. Änderungssatzung steht nachfolgend in Gänze zur Einsicht zur Verfügung. Sie tritt am 01.01.2022 in Kraft.

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6. Änderungssatzung in Gänze
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