Änderung der Allgemeinverfügung des Heidekreises zur Festlegung der Örtlichkeiten gemäß der Corona-VO für den Bereich
des Pietzmoores der Stadt Schneverdingen
Änderung der Allgemeinverfügung
des Landkreises Heidekreis
zur Festlegung der Örtlichkeiten gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 der Niedersächsischen Verordnung über die Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30.10.2020
Die Allgemeinverfügung des Landkreises Heidekreis vom 29.03.2021 wird gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG ) i. V. m. § 30 Abs. 1 S. 2 IfSG wie folgt geändert:
Die Geltungsdauer der zunächst bis zum 25.04.2021 befristeten Allgemeinverfügung des Landkreises Heidekreis vom 13.11.2020 zur Festlegung der Örtlichkeiten gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 der Niedersächsischen Verordnung über die Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30.10.2020 wird bis zum
31.05.2021 verlängert.
In allen übrigen Punkten bleibt sie in der Fassung vom 29.03.2021 unverändert bestehen.
Begründung:
Gemäß §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG kann bei Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern angeordnet werden, dass sie in geeigneter Weise abgesondert werden, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung der übertragbaren Krankheit notwendig ist.
Nach dem Inkrafttreten der zunächst bis zum 25.04.2021 befristeten Allgemeinverfügung hat sich das Infektionsgeschehen weiterhin verschärft, sodass neben dem Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit eine Entschleunigung der Verbreitung des Virus und eine Unterbrechung der Infektionsketten auch weiterhin unbedingt erforderlich ist, um die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems über einen absehbar längeren Zeitraum sicherstellen zu können. Die Gesundheitsversorgung für die Gesamtbevölkerung muss aufrechterhalten werden. Zur Erreichung dieses Ziels ist die Verlängerung der Geltungsdauer der Allgemeinverfügung um weitere zwei Monate zweckdienlich, angemessen und erforderlich.
Ordnungswidrig handelt gemäß § 19 Abs. 1 der Niedersächsischen Corona Verordnung in Verbindung mit § 73 Abs. 1 a Nr. 6 IfSG, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Maskenpflicht nach § 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung an den in dieser Allgemeinverfügung festgelegten Orten verstößt. Jeder Verstoß kann gemäß § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 € geahndet werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg, schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auf elektronischem Weg über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) dieses Gerichtes erhoben werden.
Hinweise:
- Näheres zu den Voraussetzungen des elektronischen Rechtsverkehrs und der Installation der notwendigen kostenfreien Zugangs- und Übertragungssoftware EGVP finden Sie auf der Internetseite www.justizportal.niedersachsen.de (Service).
- Die Verfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar, das heißt, Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung
Bad Fallingbostel, 22.04.2021
Landkreis Heidekreis
Der Landrat
Ostermann
Hinweis:
Die Allgemeinverfügung einschließlich Begründung kann im Fachbereich Ordnung des Heidekreises eingesehen werden.