Allgemeinverfügung des Heidekreises über Corona-Testungen in landwirtschaftlichen Betrieben im Heidekreis, die temporär Erntehelferinnen und Erntehelfer beschäftigen, die in Sammelunterkünften untergebracht sind
Allgemeinverfügung
des Landkreises Heidekreis
Corona-Testungen in landwirtschaftlichen Betrieben im Heidekreis, die temporär Erntehelferinnen und Erntehelfer beschäftigen, die in Sammelunterkünften untergebracht sind
Gemäß § 28 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz und mit § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz sowie auf Grundlage der fachaufsichtlichen Weisung des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 19.05.2021 wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:
1. Für alle Beschäftigten in landwirtschaftlichen Betrieben, in denen temporär Erntehelferinnen und Erntehelfer in Sammelunterkünften untergebracht werden, tritt am 24.05.2021 eine Corona-Testpflicht in Kraft. Sämtliche Beschäftigte in vorgenannten Betrieben sind mindestens zweimal pro Woche zu testen.
Ausgenommen von dieser Testpflicht sind gemäß § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmendverordnung vom 08.05.2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) genesene und vollständig geimpfte Personen.
2. Die genannten Betriebe dürfen ab dem 24.05.2021 nur Personen als Erntehelferinnen oder Erntehelfer einsetzen, die einmal bei der ersten Ankunft und später mindestens zweimal wöchentlich auf eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 getestet worden sind und dabei ein negatives Testergebnis erhalten haben.
Die Testungen können mittels eines PCR-Tests oder eines Antigentests erfolgen. Die verwendeten Antigentests müssen durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen und auf der Website https://antigentest.bfarm.de/ords/f?p=110:100:4781594379498::::: und https://antigentest.bfarm.de/ords/f?p=ANTIGENTESTS-AUF-SARS-COV-2:TESTS-ZUR-EIGENANWENDUNG-DURCH-LAIEN:512646371227:::::&tz=2:00 gelistet sein. Selbsttestungen sind nur zulässig, wenn sie unter Aufsicht einer geschulten Person des Betriebes vorgenommen werden. Die Kosten des Nachweistests hat die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber zu tragen.
3. Ergibt die Testung das Vorliegen des Corona-Virus SARS-CoV-2, so hat die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber unverzüglich das Gesundheitsamt des Heidekreises per Fax unter 05162 970-9136 oder per E-Mail an corona@heidekreis.de über das Testergebnis zu informieren und die positiv getestete Person abzusondern.
Die Entlassungskriterien aus einer ggf. anzuordnenden Quarantäne legt das Gesundheitsamt auf Grundlage der Vorgaben des Robert-Koch-Instituts fest.
4. Die Dokumentationen über die Testungen sind auf dem Betriebsgelände für mindestens einen Monat vorzuhalten.
5. Diese Allgemeinverfügung tritt am 24.05.2021 in Kraft und gilt bis einschließlich 30.06.2021.
6. Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.
Begründung:
Es hat sich gezeigt, dass es unter den Erntehelferinnen und Erntehelfern zu größeren Infektionsausbrüchen kommen kann. Die Ursache für die starke Ausbreitung von Infektionen in diesem Umfeld wird darin vermutet, dass die Erntehelferinnen und Erntehelfer häufig in großen Sammelunterkünften untergebracht sind, in denen Hygiene- und Abstandsregeln nicht gut eingehalten werden können. Außerdem kann es zu Infektionen am Arbeitsplatz kommen, die durch körperliche Arbeit bei mangelndem Abstand begünstigt werden.
Es sind daher Maßnahmen zu schaffen, die eine Ausbreitung von Covid-19 unter den Beschäftigten so früh wie möglich zu erkennen und zu stoppen können. Deshalb müssen die Beschäftigten in landwirtschaftlichen Betrieben, die temporär Erntehelferinnen und Erntehelfer beschäftigen, die in Sammelunterkünften untergebracht werden, regelmäßig getestet werden.
Unter dem Begriff Sammelunterkünfte sind Unterkünfte zu verstehen, in denen mehrere Personen aus unterschiedlichen Familien/Haushalten in einem Raum wohnen und/oder Sanitäreinrichtungen gemeinschaftlich genutzt werden.
Aufgrund der Erheblichkeit der Auswirkungen für große Teile der Bevölkerung am Beispiel des aktuellen Ausbruchsgeschehens auf einem Spargelhof in Niedersachsen ist nach dem Vorsorgeprinzip eine schnellstmögliche, umfassende und landesweit gültige Regelung zur Gefahrenabwehr zu treffen. Dabei ist aufgrund ähnlicher Produktionssituationen und Mitarbeiterstrukturen eine generalisierende Betrachtungsweise erforderlich. Auch wenn selbstverständlich die Unternehmen untereinander in den genannten Bereichen Abweichungen aufweisen, sind die grundlegenden Bedingungen beim Einsatz von Erntehelferinnen und Erntehelfern vergleichbar, sodass die Gefahr ähnlich gelagerter Ausbruchsgeschehen besteht. Die Vorgaben ermöglichen den unterbrechungsfreien Weiterbetrieb der Unternehmen und sind angesichts der erheblichen Gesundheitsgefahren für eine Vielzahl von Beschäftigten auch verhältnismäßig. Dies gilt umso mehr, da ohne diese Gefahrenabwehr durch eine bestmögliche Infektionsvorbeugung der Weiterbetrieb der Unternehmen gefährdet ist.
Ordnungswidrig handelt gemäß § 73 Abs. 1 a Nr. 6 IfSG, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Anordnungen nach den Ziffern 1 und 2 dieser Allgemeinverfügung verstößt. Jeder Verstoß kann gemäß § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 € geahndet werden.
Die Allgemeinverfügung tritt am 24.05.2021 in Kraft und gilt bis zum 30.06.2021.
Durch die Befristung der Allgemeinverfügung ist sichergestellt, dass die Maßnahme dem weiteren Verlauf des Infektionsgeschehens angepasst wird.
Begründung der sofortigen Vollziehung:
Die sofortige Vollziehung der Verfügung kann durch die erlassende Behörde angeordnet werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Die angeordnete Corona-Testpflicht für Erntehelferinnen und Erntehelfer dient dem Ziel der Verlangsamung der Ausbreitung des Virus und dem Schutz des Gesundheitssystems und liegt damit im öffentlichen Interesse. Ein persönliches Interesse überwiegt diesem schwerwiegenden öffentlichen Interesse hier nicht.
Aufgrund der akuten Lage und der aktuellen Geschehnisse kann die Vollziehung der Verfügung nicht erst nach einem mitunter langwierigen Gerichtsverfahren erfolgen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg, schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auf elektronischem Weg über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) dieses Gerichtes erhoben werden.
Hinweise:
1. Näheres zu den Voraussetzungen des elektronischen Rechtsverkehrs und der Installation der notwendigen kostenfreien Zugangs- und Übertragungssoftware EGVP finden Sie auf der Internetseite www.justizportal.niedersachsen.de (Service).
2. Die Verfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar, das heißt, Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.
Bad Fallingbostel, 21.05.2021
Landkreis Heidekreis
Der Landrat
Ostermann
Hinweis:
Die Allgemeinverfügung einschließlich Begründung kann im Fachbereich Ordnung des Heidekreises eingesehen werden.