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Allgemeinverfügung des Heidekreises über die Meldepflicht von Unternehmen und landwirtschaftlichen Betrieben, die Personen beschäftigen, die in Sammelunterkünften etc. untergebracht sind mit Gültigkeit 
ab 6. November 2020

Allgemeinverfügung des Landkreises Heidekreis

Ergänzende Anordnungen nach § 18 der Niedersächsischen Verordnung über die Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische
Corona-Verordnung) vom 30.10.2020; Meldepflicht für Unternehmen und landwirtschaftliche Betriebe, die Personen beschäftigen, die in Sammelunterkünften oder betriebseigenen oder angemieteten Unterkünften untergebracht sind.

Ergänzend zu den Vorschriften des § 10 Abs. 4 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 30.10.2020 treffe ich gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz, § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz und § 18 Niedersächsische Corona-Verordnung vom 30.10.2020 folgende Anordnung:

Für die Unterbringung von Personen, die aus gewerblichen Gründen in betriebseigenen oder angemieteten Unterkünften erfolgt, zum Beispiel für Saisonarbeitskräfte, Erntehelferinnen und Erntehelfer, Werksarbeitskräfte und vergleichbare arbeitnehmerähnliche Beschäftigte in der Landwirtschaft, Fleischproduktion und dergleichen, haben die Unternehmen oder landwirtschaftlichen Betriebe, die Personen beschäftigen, die in Sammelunterkünften, betriebseigenen oder angemieteten Unterkünften im Heidekreis untergebracht sind, dem Landkreis Heidekreis unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung die folgenden Angaben in Schriftform zu übermitteln:

  • Lage der Unterkunft (vollständige Adresse),
  • Anzahl und Größe der Räume, getrennt nach Aufenthalts-, Schlaf- und Sanitärräumen,
  • Anzahl der in der Unterkunft vorhandenen und der tatsächlich genutzten Schlafplätze,
  • Belegung der Schlafräume (Einzel- oder Doppelzimmer),
  • Kontaktdaten der in der Unterkunft wohnenden Personen einschließlich der Telefonnummer.

Diese Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben und tritt zu diesem Zeitpunkt in Kraft.

Begründung:
Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen ist § 28 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 18 Niedersächsische Corona-Verordnung. Hiernach können die örtlich zuständigen Behörden weitergehende Anordnungen treffe, soweit dies im Interesse des Gesundheitsschutzes zwingend erforderlich ist.

Durch § 10 Abs. 4 der Niedersächsischen Corona-Verordnung wird den Unternehmen und landwirtschaftlichen Betrieben die Verpflichtung auferlegt, die von ihnen in Sammelunterkünften, betriebseigenen oder angemieteten Unterkünften untergebrachten Personen auf die aktuellen Hygieneregeln in einer für sie verständlichen Form hinzuweisen.
Die Einhaltung der Hygieneregen ist von den Unternehmen und landwirtschaftlichen Betrieben regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren.

Außerdem sind Vorgaben für die Unterbringung (möglichst Einzelzimmer) und die Nutzung von Küchen und Bädern unter Einhaltung einer ausreichenden Distanz enthalten.

Die Einhaltung der für den betroffenen Personenkreis getroffenen Regelungen zum Schutze der untergebrachten Personen und auch der Allgemeinheit vor einer Ansteckung mit dem SARSCoV-2 Virus ist in Anbetracht der gegenwärtig hohen und weiterhin bedrohlich steigenden Inzidenzwerte mit der daraus resultierenden Unmöglichkeit einer Nachverfolgung aller Kontaktpersonen zwingend geboten. Für eine Überwachung, ob diese Vorgaben eingehalten werden und um ggfs. Hinweise zur Beseitigung von Mängeln geben zu können, ist es erforderlich, die Lage, Anzahl der Bewohnerinnen und Bewohner, Anzahl und Größe sowie Nutzung der Räume in den vorgenannten Unterkünften zu kennen. Über diese Kenntnisse verfügt der Landkreis Heidekreis derzeit nicht und kann sie ohne entsprechende Mitteilungen der Arbeitgeber auch nicht erlangen.

Diese Meldepflicht ist vor dem Hintergrund der äußerst dynamischen Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus daher zwingend erforderlich. Diese Maßnahme ist zur Eindämmung der Verbreitungsrisiken angesichts des angestrebten Ziels, der Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung für die Gesamtbevölkerung, auch verhältnismäßig.

Um im Falle einer auftretenden Infektion schnellstmöglich Maßnahmen ergreifen zu können, ist auch die Kenntnis der Kontaktdaten der Bewohnerinnen und Bewohner erforderlich. Der Schutz der persönlichen Daten muss hier im Interesse einer schnellen Verfolgung von Infektionsketten und dem als höherrangig einzustufenden Schutz der Allgemeinheit zurücktreten.

Diese Allgemeinverfügung ist unbefristet gültig.

Ordnungswidrig handelt gemäß § 73 Abs. 1 a Nr. 6 IfSG, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Anordnungen nach den Ziffern 1 und 2 dieser Allgemeinverfügung verstößt. Jeder Verstoß kann gemäß § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 € geahndet werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg, schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auf elektronischem Weg über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) dieses Gerichtes erhoben werden.

Hinweise:

  1. Näheres zu den Voraussetzungen des elektronischen Rechtsverkehrs und der Installation der notwendigen kostenfreien Zugangs- und Übertragungssoftware EGVP finden Sie auf der Internetseite www.justizportal.niedersachsen.de (Service).
  2. Die Verfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar, das heißt, Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung

Bad Fallingbostel, 02.11.2020

Landkreis Heidekreis
Der Landrat

Ostermann

Hinweis:
Die Allgemeinverfügung einschließlich Begründung kann im Fachbereich Ordnung des Heidekreises eingesehen werden.

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