Allgemeinverfügung des Heidekreises über die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern für Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Versammlungen i. S. d. Art. 8 Grundgesetz (GG)
Allgemeinverfügung
des Landkreises Heidekreis
über die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern für Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Versammlungen
i. S. d. Art. 8 Grundgesetz (GG)
Gemäß § 8 Abs. 1 Niedersächsisches Versammlungsgesetz (NVersG) vom 7. Oktober 2010, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 20.05.2019 (Nds. GVBl. S. 88) in Verbindung mit § 7b S. 3 Niedersächsische Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten vom 23.11.2021 (Nds. GVBl. S. 770) in der derzeit geltenden Fassung (Niedersächsische Corona-Verordnung) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) und § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:
- Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Leiterinnen und Leiter sowie Ordnerinnen und Ordner von Versammlungen unter freiem Himmel i.S.d. Art. 8 GG auf dem Gebiet des Landkreises Heidekreis mit Ausnahme der Stadt Walsrode sind verpflichtet, den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Teilnehmenden und zu Dritten einzuhalten.
- Die sofortige Vollziehung der Nummer 1 wird angeordnet.
- Diese Allgemeinverfügung tritt am 16.01.2022 in Kraft und gilt zunächst bis zum 05.02.2022.
Begründung:
Zu Nr. 1:
Rechtsgrundlage für die getroffene Maßnahme ist § 7b S.3 Niedersächsische Corona-Verordnung in Verbindung mit § 8 Abs. 1 NVersG. Danach kann die zuständige Behörde eine Versammlung unter freiem Himmel beschränken, um eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.
Die Regelung ist als Allgemeinverfügung nach § 35 S. 2 VwVfG zu treffen, da zahlreiche Versammlungen mit verschiedenen Veranstaltern im Gebiet des Landkreises Heidekreis mit Ausnahme der Stadt Walsrode stattfinden. Neben fristgerecht angezeigten Versammlungen finden in letzter Zeit vermehrt nicht angezeigte Versammlungen sowie Eil- und Spontanversammlungen statt. Bei diesen kann die Versammlungsbehörde den Infektionsschutz nicht in einem Kooperationsgespräch thematisieren und möglichst auf dieser Basis sicherstellen. Um dennoch in der aktuellen Infektionslage ein Mindestmaß an Infektionsschutz bei allen Versammlungen zu regeln, ergeht diese Allgemeinverfügung.
Für das Gebiet der Stadt Walsrode inklusive der zugehörigen Ortschaften ist die Stadt Walsrode selbst zuständige Behörde i.S.d. § 8 Abs. 1 NVersG.
Öffentliche Sicherheit im Sinne des § 8 Abs. 1 NVersG umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen.
Dabei kann sich eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auch aus anderweitigen gravierenden Gefahren für hochrangige Schutzgüter wie Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 GG) oder die Aufrechterhaltung des öffentlichen Gesundheitssystems im Falle einer Pandemie durch ein hochan-steckendes Virus mit einer hohen Anzahl schwerer Erkrankungsverläufe ergeben (OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Juni 2020 – 11 ME 139/20 –, juris, Rn. 17).
Eine unmittelbare Gefährdung setzt eine konkrete Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit gegenüberstehenden Rechtsgüter führt. Zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Allgemeinverfügung liegen erkennbare Umstände vor, dass eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Hierfür liegen nachweisbare Tatsachen als Grundlage der Gefahrenprognose vor.
Gemäß § 7b der Niedersächsischen Corona-Verordnung in der Fassung vom 14.01.2022 gilt für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Versammlungen im Sinne des Art. 8 Grundgesetz die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus. Nach § 7b S. 3 der Verordnung kann die zuständige Versammlungsbehörde zum Schutz vor Infektionen mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 die Versammlungen auf Grundlage des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes beschränken und weitergehende Anordnungen treffen.
Das Robert Koch-Institut hat seine Risikobewertung bezüglich COVID-19 am 21.12.2021 angepasst. Es schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch ein. Ursächlich hierfür sind das Auftreten und die rasante Verbreitung der Omik-ronvariante, die sich nach derzeitigem Kenntnisstand deutlich schneller und effektiver verbreitet als die bisherigen Virusvarianten. Dadurch kann es zu einer schlagartigen Erhöhung der Infekti-onsfälle und einer schnellen Überlastung des Gesundheitssystems und ggf. weiterer Versor-gungsbereiche kommen. (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html)
Der Inzidenzwert pro 100.000 Einwohner in den letzten 7 Tagen im Landkreis Heidekreis ist in der jüngsten Zeit analog zum Landestrend stetig gestiegen und liegt derzeit bei 301,7 (Stand RKI 14.01.2022). Auch die anderen Warnfaktoren der Niedersächsischen Corona-Verordnung stei-gen wieder an, die landesweite Hospitalisierungsinzidenz beträgt 4,7 und die landesweite prozentuale Intensivbettenbelegung mit COVID-19 Patienten 6,3% (Stand 14.01.2022). Aufgrund der Infektionsdynamik, insbesondere aufgrund der sich derzeit stark verbreitenden Virusmutation Omikron ist zu verhindern, dass diese Werte in den nächsten Wochen weiter ansteigen werden.
In der neuen Fassung der Niedersächsischen Corona-Verordnung wird die Geltungsdauer der landesweiten Warnstufe 3 über den 15.01.2022 hinaus verlängert. Damit sind einige zusätzliche Kontaktbeschränkungen verbunden.
Die Einhaltung eines ausreichend großen Abstandes gilt zu den wirksamsten Mitteln, die Verbreitung des Virus zu verlangsamen. Auch bei Versammlungen ist also der Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
Es besteht das Risiko, dass sich auf Versammlungen eine erhebliche Anzahl von Personen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 anstecken und in der Folge das Gesundheitssystem belasten. Auch bei Versammlungen unter freiem Himmel besteht ein Infektionsrisiko, da viele Menschen auf engem Raum aufeinandertreffen. Dies zeigen auch die Erfahrungen der Versammlungsbehörde in den letzten Wochen.
Ziel der hier verfügten Maßnahme ist es, im Interesse des Schutzes von Leben und Gesundheit die Bevölkerung vor der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen, die Verbreitung der Krankheit COVID-19 zu verhindern bzw. zu verlangsamen und eine Überlastung des Gesundheitssystems infolge eines ungebremsten Anstiegs der Zahl von Ansteckungen, Krankheits- und Todesfällen zu vermeiden. Das Abstandsgebot ist geeignet, diesen Zweck zu fördern.
Zu Nr. 2:
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der vorstehend genannten und erläuterten Verfügung ist erforderlich, weil eine Klage gegen diese Verfügung gemäß § 80 VwGO grundsätzlich auf-schiebende Wirkung hätte, sodass im Falle der Klageerhebung insbesondere nicht angezeigte Versammlung dennoch ohne die verfügten Beschränkungen durchgeführt werden könnte. Das aber würde zu der unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit führen, die vorstehend dargelegt worden ist. Nur durch die sofortige Vollziehbarkeit dieser Verfügung ist gesichert, dass die zu erwartende Störung für die öffentliche Sicherheit abgewehrt werden kann.
Zu Nr. 3:
Die Allgemeinverfügung tritt am 16.01.2022 in Kraft. Sie ist zunächst bis zum Ablauf des 05.02.2022 befristet.
Ordnungswidrig handelt gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 10 NVersG, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Anordnungen nach Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung verstößt. Jeder Verstoß kann gemäß § 21 Abs. 2 S. 2 NVersG mit einer Geldbuße von bis zu 3.000 € geahndet werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg, schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auf elektronischem Weg über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) dieses Gerichtes erhoben werden.
Hinweise:
- Näheres zu den Voraussetzungen des elektronischen Rechtsverkehrs und der Installation der notwendigen kostenfreien Zugangs- und Übertragungssoftware EGVP finden Sie auf der Internetseite www.justizportal.niedersachsen.de (Service).
- Die Verfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar, das heißt, Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung
Bad Fallingbostel, 14.01.2022
Landkreis Heidekreis
Der Landrat
Grote
Hinweis:
Die Allgemeinverfügung einschließlich Begründung kann im Fachbereich Ordnung des Heidekreises eingesehen werden.