Allgemeinverfügung des Heidekreises zur Absage von Großveranstaltungen
Allgemeinverfügung des Landkreises Heidekreis
1. zur Untersagung von Veranstaltungen mit mehr als 1.000 zu erwartenden Besuchern oder Teilnehmern
2. zur Prüfung einer Untersagung oder Anordnung von Auflagen bei Veranstaltungen mit mehr als 200 bis 1.000 zu erwartenden Besuchern oder Teilnehmern
Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Auch in Deutschland gibt es mittlerweile eine Reihe von Fällen, meist in Verbindung mit Reisen in Risikogebiete und aus besonders betroffenen Regionen. Die Erkrankung COVID-19 verläuft in den meisten Fällen als grippaler Infekt und ist von einem Schnupfen oder einer echten Grippe (Influenza) klinisch nicht zu unterscheiden.
Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:
1. Veranstaltungen, die für mehr als 1.000 Besuchern oder Teilnehmern ausgelegt sind, sind untersagt.
2. Veranstaltungen, die für mehr als 200 bis 1.000 Teilnehmer oder Besucher ausgelegt sind, sind dem Landkreis Heidekreis anzuzeigen. Die Anzeige hat den Veranstalter mit Namen und Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse), den Ort, die Zeit, die Veranstaltungsart und den voraussichtlich zu erwartenden Teilnehmerkreis nach regionaler Herkunft (Heidekreis, Norddeutschland, Europa, außereuropäische Länder, Risikogebiete) zu bezeichnen. Die Anzeige muss spätestens 72 Stunden vor Beginn der Veranstaltung beim Landkreis Heidekreis eingegangen sein. Sie ist zu richten an den Heidekreis:
• Telefonisch: 05191 970-614
• per E-Mail: anzeige-veranstaltungen@heidekreis.de
Nach Eingang der Anzeige prüft der Landkreis, ob die Veranstaltung untersagt oder mit Auflagen versehen wird. Personen, die sich in einer Zeit von weniger als zwei Wochen vor der Veranstaltung in einem Risikogebiet aufgehalten haben, ist der Zutritt zu verweigern. Hierzu gelten die jeweiligen Veröffentlichungen des Robert-Koch-Instituts: http://www.rki.de/ncov-risikogebiete
3. Bei Veranstaltungen mit 200 oder weniger Besuchern oder Teilnehmern wird an die Verantwortlichen appelliert in Eigenverantwortung zu prüfen, ob die Veranstaltung abgesagt oder verschoben wird.
4. Zur Durchsetzung der Untersagung von Veranstaltungen wird unmittelbarer Zwang angedroht. Der Untersagung ist sofort nachzukommen.
5. Diese Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben (§ 41 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz) und tritt zu diesem Zeitpunkt in Kraft.
6. Diese Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 1 i. V. m. §16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Eine Klage hat somit keine aufschiebende Wirkung.
7. Auf die Bußgeldvorschrift des § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG und die Strafvorschrift des § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG wird hingewiesen. Ordnungswidrig handelt insbesondere, wer die Anzeigepflicht nach Ziff. 2 nicht beachtet.
Begründung:
Rechtsgrundlage für die zu treffenden Maßnahmen nach Ziffer 1 dieser Weisung sind die §§ 16 Absatz 1 Satz 1, 28 Absatz 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Zweck des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.
Die zuständigen Behörden haben insbesondere bei der Durchführung von Großveranstaltungen dafür Sorge zu tragen, dass notwendige Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2 getroffen werden. Dabei ist wie folgt zu differenzieren:
Bei Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 zu erwarteten Besuchern/Teilnehmern ist aufgrund der aktuellen Erkenntnislage davon auszugehen, dass in der Regel keine Schutzmaßnahmen durch die Veranstalter getroffen werden können, die einen effektiven Schutz gewährleisten. Deshalb sind Auflagen, die die Durchführung der Veranstaltung ermöglichen, aber einschränken, nicht geeignet, um der Verbreitung des Virus entgegenzuwirken. Einzig verbleibende Möglichkeit ist das generelle Verbot von Veranstaltungen dieser Größenordnung.
Allerdings kann z. B. bei sportlichen Großveranstaltungen eine Durchführung ohne Zuschauerbeteiligung in Betracht kommen, wenn dadurch die Besucher/Teilnehmerzahl unter 1.000 fällt.
Die Zahl der Besucher oder Teilnehmer wird anhand der Art der Veranstaltung, des Kreises der Eingeladenen, des Veranstaltungsortes, der Werbemaßnahmen und ggfls. aus Erfahrungen mit vergleichbaren Veranstaltungen geschätzt.
Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 (Tröpfchen) z. B. durch Husten, Niesen oder teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es zu Übertragungen von Mensch-zu-Mensch kommen. Übertragungen kommen im privaten und beruflichen Umfeld, aber auch bei größeren Veranstaltungen vor. Größere Ausbrüche wurden in Zusammenhang mit Konferenzen (Singapur), Reisegruppen, Gottesdiensten (Südkorea) oder auch Karnevals-veranstaltungen (Deutschland) beschrieben.
Auf Messen, Kongressen oder größeren Veranstaltungen wie z. B. im Kultur- oder Sportbereich, kann es unter ungünstigen Bedingungen zu einer Übertragung auf viele Personen kommen. Faktoren, die Übertragungen von SARS-CoV-2 begünstigen, sind nach den Allgemeinen Prinzipien der Risikoeinschätzung und Handlungsempfehlung (COVID19) des Robert Koch-Institutes vom Februar 2020. Diese sind mit dem Bezugserlass als Anlage übersandt worden.
Die Nichtdurchführung von Veranstaltungen mit mehr als 1.000 zu erwartenden Besuchern/Teilnehmern oder eine Durchführung ohne Teilnehmer oder Besucher sind zur Risikominimierung erforderlich, um nach dem Stand der medizinischen Erkenntnisse besonders vulnerable Personengruppen vor einer Ansteckung mit SARSCoV-2 zu schützen.
Wegen der dynamischen Ausbreitung von SARS-CoV-2, die sich in den letzten Wochen - auch mit den ersten Todesfällen bundesweit - gezeigt hat, sind bei der Entscheidung die medizinalfachlichen und epidemiologischen Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei jeder größeren Menschenmenge besteht die latente Gefahr einer Ansteckung. Jede Nichtdurchführung bzw. Einschränkung von Großveranstaltungen mit einer zu erwartenden Besucher- oder Teilnehmerzahl von mehr als 1.000 Per-sonen trägt zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung von SARS-CoV-2 bei, da sie eine Ansteckung einer größeren Anzahl von Personen zumindest verzögern kann.
Die dadurch zu erreichende Verzögerung des Eintritts von weiteren SARS-CoV-2 Infektionen ist dringend erforderlich, um das Gesundheitswesen nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlung der Erkrankten, aber auch sonstige Krankheitsfälle bereit zu halten. Schließlich sind derartige Maßnahmen notwendig, um dringend erforderliche Zeit für die Entwicklung bislang nicht vorhandener Therapeutika und Impfstoffe zu gewinnen.
Grundsätzlich ist es möglich, Veranstaltungen mit weniger als 1.000 zu erwartenden Teilnehmern/Besuchern durchzuführen, unter Auflagen zu erlauben oder das Format anzupassen. Die Verschiebung oder Streichung der Veranstaltung sind als Optionen ebenfalls in Betracht zu ziehen.
Bei Veranstaltungen mit weniger als 1.000 erwarteten Besuchern/Teilnehmern ist – wie bisher - eine individuelle Einschätzung der Veranstaltung erforderlich, ob und welche infektionshygienischen Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind. In Anlehnung an die Versammlungsstätten-Verordnung wird eine Größenordnung ab 200 Besuchern/Teilnehmern festgelegt. Für diese Größenordnung ist eine Anzeigepflicht vorgesehen. Ohne eine solche Anzeigepflicht hätte der Landkreis keine Kenntnis von der möglichen Gefahrenlage und könnte praktisch die notwendigen Prüfungen nicht vornehmen.
Die Risiken sind im Grundsatz nicht bei allen Veranstaltungen gleich groß, daher sollten die jeweils Verantwortlichen in einem strukturierten Risikomanagementprozess eine sorgfältige Abwägung der konkreten Maßnahmen treffen.
Ab sofort haben die zuständigen Behörden im Zusammenwirken mit Veranstaltern von Großveranstaltungen anhand dieses strukturierten Risikomanagementprozesses die jeweils konkret zu ergreifende Maßnahme zu ermitteln. Bei der Risikoeinschätzung werden die von Robert-Koch-Institut genannten Kriterien angewendet.
Insbesondere die Zahl der Personen und die Feststellung der Identität der Personen sind auch hier in die Abwägung mit einzubeziehen. Je stärker sich die Teilnehmerzahl der Grenze von 1.000 annähert, umso mehr spricht dafür, auch diese Veranstaltung im Zweifel zu untersagen oder ohne Zuschauer durchführen zu lassen.
In jedem Fall dürfen Personen, die sich den letzten zwei Wochen vor der Veranstaltung in einem Risikogebiet aufgehalten haben, nicht an einer Veranstaltung teilnehmen.
Die Anordnung des unmittelbaren Zwangs ist gerechtfertigt, weil zum Schutz der menschlichen Gesundheit ohne Zeitverzug sofort effektiv eingeschritten werden muss, wenn dies zur Durchsetzung dieser Allgemeinverfügung erforderlich ist. Dies gilt für Ziff. 1 dieser Allgemeinverfügung.
Die Anzeigepflicht (Ziff. 2) wird nicht im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchgesetzt. Sie löst ein Bußgeld aus. Unabhängig davon kann der Landkreis im Einzelfall Veranstaltungen untersagen oder mit Auflagen versehen.
Die Anordnung tritt am auf die Bekanntgabe folgenden Tag in Kraft. Sie ist nicht befristet. Bei entsprechender erneuter Risikoeinschätzung wird die Allgemeinverfügung aufgehoben und ggfls. durch eine neue Allgemeinverfügung ersetzt. Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Die Bußgeldbewehrung der Maßnahme bis zu 25.000 Euro folgt aus § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg, schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auf elektronischem Weg über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) dieses Gerichtes erhoben werden.
Hinweis: Näheres zu den Voraussetzungen des elektronischen Rechtsverkehrs und der Installation der notwendigen kostenfreien Zugangs- und Übertragungssoftware EGVP finden Sie auf der Internetseite www.justizportal.niedersachsen.de (Service).
Gemäß § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung.
Bad Fallingbostel, 13.03.2020
Landkreis Heidekreis
Der Landrat
Ostermann
Hinweis:
Die Allgemeinverfügung einschließlich Begründung kann im Fachbereich Ordnung des Heidekreises eingesehen werden. Darüber hinaus wurde sie auf der Homepage des Heidekreises veröffentlicht.