Allgemeinverfügung des Heidekreises zur Aufhebung der Testpflicht und Kapazitätsbeschränkung im Einzelhandel
Allgemeinverfügung
zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus auf dem Gebiet des Landkreises Heidekreis
Gemäß § 9a Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 1a Abs. 3 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen gegen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30. 0ktober 2020 in der Fassung vom 21.05.2021, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) in Verbindung mit § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der jeweils gültigen Fassung folgende Allgemeinverfügung erlassen:
1. Im Landkreis Heidekreis entfällt ab dem 25.05.2021 die Verpflichtung für Kundinnen, Kunden, Besucherinnen und Besucher der Verkaufsstellen des Einzelhandels einschließlich der Outlet-Center und der Verkaufsstellen in Einkaufscentern zur Testung nach § 5a Niedersächsische Corona-Verordnung, soweit die Testung nicht nach § 9 a Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Satz 4 ohnehin entbehrlich ist.
2. Die quadratmeterbezogene Kapazitätsbeschränkung für den Einzelhandel im Sinne des § 9a Abs. 1 Satz 5 Niedersächsische Corona-Verordnung wird mit Wirkung vom 25.05.2021 für das Gebiet des Landkreis Heidekreis aufgehoben.
3. Diese Allgemeinverfügung ist gem. § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sofort vollziehbar.
4. Diese Allgemeinverfügung tritt am 25.05.2021 in Kraft.
Begründung:
Mit der Neufassung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 30.10.2020 in der Fassung vom 21.05.2021 sollen einige Lockerungen der Bestimmungen vorgesehen werden. Grundsätzlich besteht für Kundinnen, Kunden, Besucherinnen und Besucher von Verkaufsstellen des Einzelhandels, welche nicht Güter des täglichen Bedarfs anbieten, die Verpflichtung vor dem Zutritt einen Nachweis über das Nicht-Vorliegen des Corona-Virus SARS-CoV-2 vorzulegen. In Land-kreisen, in denen die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Werktagen 50 oder weniger beträgt, entfällt diese Pflicht gemäß § 9a Abs. 2 Niedersächsische Corona-Verordnung. Hierfür ist durch den Landkreis unverzüglich, nachdem aufgrund der vom Robert-Koch-Institut veröffentlichten Werte erkennbar wurde, dass die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Werktagen unter 50 liegt, eine Allgemeinverfügung zu erlassen.
In Landkreisen, in denen die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Werktagen den Wert von 35 unterschreitet, entfällt darüber hinaus gemäß § 9a Abs. 3 Niedersächsische Corona-Verordnung die quadratmeterbezogene Kapazitätsbeschränkung für Verkaufsstellen des Einzelhandels. Auch dies ist durch den Landkreis durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung zu regeln.
Im Landkreis Heidekreis hat die 7-Tage-Inzidenz erstmals am 15.05.2021 einen Wert von 34,8 erreicht und damit die Grenze von 35 unterschritten. Sonn- und Feiertage unterbrechen die Zählung der Werktage nicht. In der Zeit vom 17.05.2021 bis zum 22.05.2021 ergaben die 7-Tage-Inzidenzen im Heidekreis die Werte 34,1, 33,4 24,9, 24,9, 24,2, und 29,9 und liegen damit konstant seit mehr als fünf Werktagen unter dem Wert von 35.
Die getroffenen Regelungen gelten ab dem 25.05.2021.
Die Regelung nach Nr. 1 muss wieder aufgehoben werden, wenn die 7-Tages-Inzidenz im Heidekreis an drei aufeinander folgenden Tagen den Wert von 50 überschreitet, die Regelung nach Nr. 2 muss bei einer dreitägigen Überschreitung einer 7-Tage-Inzidenz von 35 aufgehoben werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg, schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auf elektronischem Weg über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) dieses Gerichtes erhoben werden.
Näheres zu den Voraussetzungen des elektronischen Rechtsverkehrs und der Installation der notwendigen kostenfreien Zugangs- und Übertragungssoftware EGVP finden Sie auf der Internetseite www.justizportal.niedersachsen.de (Service).
Diese Verfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar, das heißt, Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.
Bad Fallingbostel, 23.05.2021
Landkreis Heidekreis
Der Landrat
Ostermann
Hinweis:
Die Allgemeinverfügung einschließlich Begründung kann im Fachbereich Ordnung des Heidekreises eingesehen werden.