Allgemeinverfügung des Heidekreises zur Festlegung der Örtlichkeiten sowie der Höchstanzahl der Besucherinnen und Besuchern von Veranstaltungen mit sitzendem Publikum nach der Nds. Corona-Verordnung
Allgemeinverfügung
des Landkreises Heidekreis
zur Festlegung der Örtlichkeiten gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 der Niedersächsischen Verordnung über die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARSCoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) sowie der Höchstanzahl der Besucherinnen und Besuchern von Veranstaltungen mit sitzendem Publikum in Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 4 Niedersächsische Corona-Verordnung
Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung § 3 Abs. 2 S. 3, § 7 Abs. 1 S. 4 und § 8 Abs. 1 S. 4 der Niedersächsischen Corona-Verordnung und mit § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:
- Gemäß § 3 Abs. 2 S. 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung werden die Örtlichkeiten, im Heidekreis an denen die Regelungen des § 3 Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen an öffentlichen Orten unter freiem Himmel gelten, wie folgt festgelegt:
a) Stadt Walsrode: Alle öffentlich zugänglichen Bereiche innerhalb des Innenstadtrings, begrenzt durch die Straßen Lange Straße, Kirchplatz, Moorstraße und Neue Straße. (siehe Anlage I - Lageplan Walsrode)
b) Stadt Soltau: Alle öffentlich zugänglichen Bereiche im Bereich Hagen und der Fußgängerzone (siehe Anlage II - Lageplan Soltau) sowie das Designer-Outlet-Soltau und auf die dazugehörigen Parkplätze
c) Stadt Munster: Alle öffentlich zugänglichen Bereiche im Bereich der Wilhelm-Bockelmann-Straße sowie des Veesthernwegs
d) Stadt Schneverdingen: Pietzmoor (siehe Anlage III - Lageplan Pietzmoor)
- Die Anzahl der Besucherinnen und Besucher von Veranstaltungen mit sitzendem Publikum im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 4 der Niedersächsischen Corona-Verordnung wird im Landkreis Heidekreis auf 250 Personen begrenzt, wenn die Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung 35 oder mehr Fälle je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten 7 Tagen beträgt (Inzidenzschwellenwert). Eine Ausnahme von dieser Regelung kann unter Vorlage eines abgestimmten Hygienekonzeptes gemäß § 4 der Niedersächsischen Corona-Verordnung zugelassen werden.
Hinweis: Ab einem Inzidenzschwellenwert von 50 ist die Zahl der zulässigen Besucherinnen und Besucher gem. § 7 Abs. 1 Satz 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung auf 100 Personen begrenzt.
Weitergehende Beschränkungen durch entsprechende Landesverordnungen haben Vorrang gegenüber dieser Regelung.
Der Inzidenzschwellenwert wird täglich auf der Internetseite der Niedersächsischen Landesregierung unter der Rubrik „Aktuelle Lage in Niedersachsen“ https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/aktuelle_Lage_in_Niedersachsen/ bekannt gegeben.
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt unbefristet bis zum Erlass einer anderslautenden Regelung.
Begründung:
Die Niedersächsische Verordnung über die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 07.10.2020 sieht zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 besondere Maßnahmen vor, wenn der Inzidenzschwellenwert 35 bzw. 50 oder höher ist.
Nach § 3 Abs. 2 S. 1 Niedersächsische Corona-Verordnung soll eine Mund-Nasen-Bedeckung unbeschadet des § 2 Abs. 1 S. 2 auch jede Person an Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, tragen, wenn in Bezug auf das Gebiet des Landkreises, in dem die betreffende Örtlichkeit liegt, der Inzidenzschwellenwert 35 oder mehr Fälle beträgt. Beträgt der Inzidenzschwellenwert 50 oder mehr Fälle, so muss gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. § 6 Abs. 3 S. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
Die Landkreise und kreisfreien Städte legen nach § 3 Abs. 2 S. 3 Niedersächsische Corona-Verordnung durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung die betreffenden Örtlichkeiten im Sinne des § 3 Abs. 2 S. 1 und 2 fest.
Die unter 1. genannten Örtlichkeiten werden alle täglich von vielen Menschen besucht. In diesen stark frequentierten Bereichen kann das Abstandsgebot im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 Nr.1 Niedersächsische Corona-Verordnung nicht immer eingehalten werden. Damit stellen diese Bereiche Örtlichkeiten gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 und 2 Niedersächsische Corona-Verordnung dar.
Die Bereiche, in welchen die Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden soll bzw. muss, sind durch die Karten in der Anlage ersichtlich und klar abgegrenzt.
Die Zahl der nach § 7 Abs. 1 Niedersächsische Corona-Verordnung zulässigen Besucherinnen und Besucher soll durch die zuständige Behörde beschränkt werden, wenn in Bezug auf das Gebiet des Landkreises, in dem die Veranstaltung stattfindet, der Inzidenzschwellenwert 35 oder mehr Fälle beträgt., wobei § 6 Abs. 3 S. 2 und 3 entsprechend anzuwenden ist. Ausnahmen von Halbsatz 1 sind dann zulässig, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter über ein vor der Veranstaltung mit der zuständigen Behörde abgestimmtes Hygienekonzept im Sinne des § 4 Niedersächsische Corona-Verordnung verfügt.
Um das Infektionsrisiko mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 zu minimieren, wird die zulässige Höchstgrenze von 500 auf 250 Personen für Veranstaltungen mit sitzendem Publikum reduziert.
Ordnungswidrig handelt gemäß § 73 Abs. 1 a Nr. 6 IfSG, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Anordnungen nach den Ziffern 1 und 2 dieser Allgemeinverfügung verstößt. Jeder Verstoß kann gemäß § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 € geahndet werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg, schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auf elektronischem Weg über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) dieses Gerichtes erhoben werden.
Hinweise:
- Näheres zu den Voraussetzungen des elektronischen Rechtsverkehrs und der Installation der notwendigen kostenfreien Zugangs- und Übertragungssoftware EGVP finden Sie auf der Internetseite www.justizportal.niedersachsen.de (Service).
- Die Verfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar, das heißt, Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung
Bad Fallingbostel, 29.10.2020
Landkreis Heidekreis
Der Landrat
Ostermann
Die Allgemeinverfügung steht hier als PDF-Dokument zur Einsicht bereit.