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Allgemeinverfügung des Heidekreises zur Festlegung der Örtlichkeiten unter freiem Himmel zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen 
mit Gültigkeit ab 6. November 2020

des Landkreises Heidekreis
 

zur Festlegung der Örtlichkeiten gemäß § 3 Abs. 2 Satz 5 der NiedersächsischenVerordnung über die Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30.10.2020

Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung § 3 Abs. 2 Satz 5 der Niedersächsischen Corona-Verordnung und § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 35 Satz 2 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:

Für das Gebiet des Landkreises Heidekreis werden folgende Örtlichkeiten, an denen die Regelungen des § 3 Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen an öffentlichen Orten unter freiem Himmel gelten, festgelegt:

a) Stadt Walsrode: Alle öffentlich zugänglichen Bereiche innerhalb des Innenstadtrings, begrenzt durch die Straßen Lange Straße, Kirchplatz, Moorstraße und Neue Straße. (siehe Anlage I - Lageplan der Stadt Walsrode)

b) Stadt Soltau: Alle öffentlich zugänglichen Bereiche im Bereich Hagen und der Fußgängerzone (siehe Anlage II - Lageplan der Stadt Soltau) sowie das Designer-Outlet-Soltau und auf den dazugehörigen Parkplätzen

c) Stadt Schneverdingen: Pietzmoor (siehe Anlage III - Lageplan des Pietzmoors)

Die Ausnahmen des § 3 Abs. 4 bis 6 gelten auch an den in dieser Verfügung festgelegten Orten.

Weitergehende Beschränkungen durch entsprechende Landesverordnungen haben Vorrang gegenüber dieser Regelung.

Der Inzidenzschwellenwert wird täglich auf der Internetseite der Niedersächsischen Landesregierung unter der Rubrik „Aktuelle Lage in Niedersachsen“ https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/Inzidenz-Ampel/ bekannt gegeben.

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt unbefristet bis zum Erlass einer anderslautenden Regelung.

Die Allgemeinverfügung des Heidekreises vom 29.10.2020 zur Festlegung der Örtlichkeiten gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 der Niedersächsischen Verordnung über die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) sowie der Höchstanzahl der Besucherinnen und Besuchern von Veranstaltungen mit sitzendem Publikum in Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 4 Niedersächsische Corona-Verordnung wird hiermit aufgehoben.

Begründung:
Die Niedersächsische Verordnung über die Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30.10.2020 sieht zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 besondere Maßnahmen vor, wenn der Inzidenzschwellenwert 35 bzw. 50 oder höher ist.

Nach § 3 Abs. 2 S. 1 Niedersächsische Corona-Verordnung soll eine Mund-Nasen-Bedeckung unbeschadet des § 2 Abs. 2 S. 2 auch jede Person an Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, tragen, wenn in Bezug auf das Gebiet des Landkreises, in dem die betreffende Örtlichkeit liegt, der Inzidenzschwellenwert 35 oder mehr Fälle beträgt. Beträgt der Inzidenzschwellenwert 50 oder mehr Fälle, so muss gemäß § 3 Abs. 2 S. 4 eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.

Die unter 1. genannten Örtlichkeiten werden täglich von vielen Menschen besucht. In diesen stark frequentierten Bereichen kann das Abstandsgebot im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1 Niedersächsische Corona-Verordnung nicht immer eingehalten werden. Damit stellen diese Bereiche Örtlichkeiten gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 und 2 Niedersächsische Corona-Verordnung dar. Die Bereiche, in welchen die Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden soll bzw. muss, sind durch die Karten in der Anlage ersichtlich und klar abgegrenzt.

Ordnungswidrig handelt gemäß § 19 Abs. 1 der Niedersächsischen Corona Verordnung in Verbindung mit § 73 Abs. 1 a Nr. 6 IfSG, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Maskenpflicht nach § 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung an den in dieser Allgemeinverfügung festgelegten Orten verstößt. Jeder Verstoß kann gemäß § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 € geahndet werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg, schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auf elektronischem Weg über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) dieses Gerichtes erhoben werden.

Hinweise:

  1. Näheres zu den Voraussetzungen des elektronischen Rechtsverkehrs und der Installation der notwendigen kostenfreien Zugangs- und Übertragungssoftware EGVP finden Sie auf der Internetseite www.justizportal.niedersachsen.de (Service).
  2. Die Verfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar, das heißt, Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.

Bad Fallingbostel, 02.11.2020

Landkreis Heidekreis
Der Landrat

Ostermann

Hinweis:
Die Allgemeinverfügung einschließlich Begründung kann im Fachbereich Ordnung des Heidekreises eingesehen werden.

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Allgemeinverfügung
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Anlage I - Lageplan der Stadt Walsrode
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Anlage II - Lageplan der Stadt Soltau
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Anlage III- Lageplan Pietzmoor
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