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Allgemeinverfügung des Heidekreises zur Festlegung von Örtlichkeiten gemäß der Corona-VO für den Bereich des Pietzmoores der Stadt Schneverdingen

Allgemeinverfügung des Landkreises Heidekreis
zur Festlegung der Örtlichkeiten gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 der Niedersächsischen Verordnung über die Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30.10.2020

Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung § 3 Abs. 2 Satz 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung und § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 35 Satz 2 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:

Für den Bereich des Pietzmoores der Stadt Schneverdingen im Landkreis Heidekreis wird gem. § 3 Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung festgelegt, dass Personen zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen verpflichtet sind. Der räumliche Geltungsbereich der Allgemeinverfügung erstreckt sich auf den als Anlage beigefügten Kartenausschnitt.

Die Ausnahmen des § 3 Abs. 4 bis 6 gelten auch an dem in dieser Verfügung festgelegten Ort.

Weitergehende Beschränkungen durch entsprechende Landesverordnungen haben Vorrang gegenüber dieser Regelung.

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt bis zum 25.04.2021. Sie wurde mit der Allgemeinverfügung vom 22.04.2021 bis zum 31.05.2021 verlängert. 

Begründung:
Die Niedersächsische Verordnung über die Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30.10.2020 sieht zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 besondere Maßnahmen vor.

Nach § 3 Abs. 2 S. 1 Niedersächsische Corona-Verordnung hat jede Person unbeschadet des § 2 Abs. 2 Satz 2 auch jede Person an bestimmten Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Diese Örtlichkeiten werden durch die Landkreise und kreisfreien Städte durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung festgelegt

Das Pietzmoor in Schneverdingen wird gerade in der jetzigen Jahreszeit aufgrund seiner besonderen touristischen Attraktivität und seltener Naturschauspiele täglich von vielen Menschen besucht. In diesem stark frequentierten Bereich kann das Abstandsgebot im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 1 Niedersächsische Corona-Verordnung nicht immer eingehalten werden. Damit stellt dieser Bereich eine Örtlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 und 2 Niedersächsische Corona-Verordnung dar. Der Bereich, in welchem die Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden muss, ist durch die Karte in der Anlage ersichtlich und klar abgegrenzt.

Ordnungswidrig handelt gemäß § 19 Abs. 1 der Niedersächsischen Corona Verordnung in Verbindung mit § 73 Abs. 1 a Nr. 6 IfSG, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Maskenpflicht nach § 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung an den in dieser Allgemeinverfügung festgelegten Orten verstößt. Jeder Verstoß kann gemäß § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 € geahndet werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg, schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auf elektronischem Weg über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) dieses Gerichtes erhoben werden.

Hinweise:

  1. Näheres zu den Voraussetzungen des elektronischen Rechtsverkehrs und der Installation der notwendigen kostenfreien Zugangs- und Übertragungssoftware EGVP finden Sie auf der Internetseite www.justizportal.niedersachsen.de (Service).
  2. Die Verfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar, das heißt, Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung

Bad Fallingbostel, 29.03.2021

Landkreis Heidekreis
Der Landrat

Ostermann

Hinweis:
Die Allgemeinverfügung einschließlich Begründung kann im Fachbereich Ordnung des Heidekreises eingesehen werden.